Während des Umschlags dürfen gleichzeitig höchstens zwei Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a nebeneinander liegen, sofern keine abweichenden örtlichen Vorschriften bestehen. Dabei haben Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, beim Umschlag immer in erster Lage unmittelbar an der Umschlagsstelle anzulegen.
Belegen zwei Schiffe eine Umschlagsstelle, so hat das Tankschiff mit der weniger gefährlichen Ladung den gleichen Sicherheitszustand zu erstellen, der für das benachbarte Schiff mit einer höher klassierten Ladung vorgeschrieben ist.
Von Tankschiffen, die gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gekennzeichnet sind, müssen alle anderen Schiffe einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten.
Während des Umschlags darf eine Umschlagsstelle nur mit einem Schiff belegt werden, wenn dieses Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic und Id, Güter der Gefahrenklasse IIIa, Kategorie Kx oder Güter der Gefahrenklasse VII befördert. Andere Schiffe haben einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m, gemessen von Bordwand zu Bordwand, einzuhalten.
An der Umschlagsstelle für Tankschiffe im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen in Abweichung von Absatz 1 gleichzeitig vier Schiffe nebeneinander liegen, ohne dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu anderen Schiffen eingehalten werden muss.
Befindet sich an einer Umschlagsstelle für Id-Güter ein Tankschiff gemäss § 31 Buchstabe b, das die Lichter und Zeichen gemäss § 3.22 Ziffer 1 Buchstabe b und § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (rotes springendes Licht/roter Kegel) führt, muss auf diesem vor Beginn des Umschlags zusätzlich eine rote Tafel von mindestens 8080 cm gut sichtbar am Mast gesetzt werden. Bei Dunkelheit muss diese Tafel explosionssicher beleuchtet sein.
Nach Beendigung des Umschlags haben Tankschiffe die Umschlagsanlage auf Verlangen der Umschlagsfirma unverzüglich zu verlassen.