Lexipedia

955.460

Hafenordnung für die Rheinhäfen beider Basel[1][2]

Vom 21. März 1977 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Hafenordnung | Schiffahrt / Rheinhäfen

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Ziffer IV in der Fassung vom 9./30. April 1959 der Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit in Rheinschiffahrts- und Hafenangelegenheiten vom 18./21. Juni 1946[3], auf die Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau vom 20. Mai 1958 / 15. April / 3. Mai 1957[4]über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden sowie auf die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt, den Gewässerschutz, das Eisenbahnwesen und den Zoll,

beschliessen im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen:

Anhänge

I. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Hafenordnung findet Anwendung im Gebiet der Rheinhäfen beider Basel, im folgenden Hafengebiet genannt.

Der Hafenordnung unterstehen alle sich dauernd oder vorübergehend im Hafengebiet befindlichen Personen und Sachen sowie die Inhaber und Benützer der an die Bahnanlagen im Hafengebiet angeschlossenen Anschlussgleise und der Umschlagsanlagen für Schiffsgüter ausserhalb des Hafengebietes.

Die Hafenordnung findet ferner Anwendung in den Personenschifffahrtsanlagen Basel-St. Johann.

Art. 2 Hafengebiet im Kanton Basel-Stadt

Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Stadt:

  1. den Rheinhafen St. Johann mit zugehörendem Zufahrtsgleis, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt und landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt wird;
  2. den Rheinhafen Kleinhüningen mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof des Badischen Bahnhofes; er erstreckt sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland (Rhein-km 170,0) und wird landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt.

Art. 3 Hafengebiet im Kanton Basel-Landschaft

Das Hafengebiet umfasst im Kanton Basel-Landschaft:

  1. die Rheinhäfen Birsfelden/Au mit der Güterbahn (Hafenbahn) bis zum Rangierbahnhof Basel (Muttenz); sie erstrecken sich linksrheinisch von Rhein-km 159,4 bis in den Bereich der Einfahrt in den oberen Vorhafen der Schleusen Birsfelden (Rhein-km 162,8) und werden landseits durch Umzäunungen und wasserseits durch eine 50 m vom Ufer entfernte Linie im Rhein begrenzt;
  2. die an die Hafenbahn angeschlossenen Teile des Industrieareals Sternenfeld.

II. Hafenbehörden

Art. 4 Rheinschiffahrtsamt

Hafenbehörde ist das kantonale Rheinschiffahrtsamt Basel.

Zum Rheinschiffahrtsamt gehören das Hafenbüro Baselland, die Schiffsmeldestellen, die Signalstation, der Eichdienst und der Schifffahrts- und Hafenpolizeidienst.

Art. 5 Aufgaben und Befugnisse

Dem Rheinschiffahrtsamt obliegen die Verwaltung der Rheinhäfen beider Basel und der Vollzug der schiffahrts- und hafenpolizeilichen Vorschriften.

Das Rheinschiffahrtsamt trifft die Verfügungen, zu denen es gemäss den eidgenössischen und kantonalen Schiffahrtsvorschriften sowie der Hafenordnung ermächtigt ist oder die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung des Schiffahrts- und Hafenbetriebes erforderlich werden. Es kann verbindliche Weisungen an alle sich im Hafengebiet befindlichen Personen erteilen und beantragt – soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit den Beteiligten – bei den zuständigen Behörden die gebotenen Verkehrsbeschränkungen und Verbote.

Es erhebt die Gebühren und Abgaben.

Es ist zuständig für die Erteilung der Bewilligungen für Bau, Änderung und Betrieb von Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen inner- und ausserhalb des Hafengebietes. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen und zollrechtlichen Bewilligungen.

Art. 6 Hafenverwaltung SBB

Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) besorgen den Bahnbetrieb im Hafengebiet gemäss den Konzessionsbestimmungen, den Vereinbarungen zwischen dem Kanton Basel-Stadt bzw. dem Kanton Basel-Landschaft und den SBB über den Bahnbetrieb in den Rheinhafenanlagen sowie der Eisenbahngesetzgebung.

Die Hafenverwaltung SBB vollzieht die Vorschriften über den Bahnbetrieb und übt die Bahnpolizeibefugnisse aus.

Art. 7 Zollverwaltung

Die Zollkontrolle und die Zollabfertigung im Hafengebiet obliegen den der Direktion des I. Zollkreises in Basel unterstellten Zollinspektoraten Rheinhafen Basel-Kleinhüningen für den Rheinhafen Kleinhüningen, Rheinhafen Basel-St. Johann für den Rheinhafen St. Johann und Rheinhäfen Birsfelden/Au für die Rheinhäfen Birsfelden/ Au.

III. Abgaben und Gebühren

Art. 8 Hafenabgaben

Für die Benützung der Rheinhäfen beider Basel ist eine Hafenabgabe zu entrichten, die in Anhang I festgesetzt ist.

Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffe zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen wieder verlassen.

Für Güter, die zur Erstellung und zum Unterhalt von Gebäuden und Anlagen im Hafengebiet verwendet werden, sind keine Hafenabgaben zu entrichten.

Für bestimmte Güter können die Hafenabgaben, wenn es im Interesse der Schiffahrt nach den Rheinhäfen beider Basel liegt, unter Wahrung der Parität der Häfen beider Kantone, von der Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und der Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft vorübergehend ermässigt werden.

Die in den Rheinhäfen ansässigen Reedereien und Hafen- und Umschlagsbetriebe sind bei Änderungen der Hafenabgaben anzuhören.

Die Hafenabgaben gemäss Anhang I werden im Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt und in der Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht.

Art. 9 Erhebung der Hafenabgaben

Im Bahnverkehr werden die Hafenabgaben für die im Bahnverkehr zugelassenen Güter aufgrund zusätzlicher Tarifkilometer der Bahnfracht bis zum Bestimmungsort erhoben. Die massgeblichen zusätzlichen Tarifkilometer sind in Anhang I Ziffer 1 festgelegt. Ihre Änderung erfolgt im Einvernehmen mit den Schweizerischen Bundesbahnen und wird im Eisenbahnamtsblatt veröffentlicht.

Werden die Hafenabgaben im Bahnverkehr dauernd oder vorübergehend nicht mehr durch zusätzliche Tarifkilometer zur Bahnfracht erhoben, so werden sie auch im Bahnverkehr in Anhang I festgelegt.

Im Strassenverkehr werden die Hafenabgaben vom Rheinschifffahrtsamt gemäss Anhang I Ziffer 2 erhoben. Rohrleitungs-, Redler- und andere Beförderungsanlagen, welche aus oder nach dem Hafengebiet führen, sind hinsichtlich der Hafenabgaben dem Strassenverkehr gleichgestellt.

Die Hafenabgaben im Bahnverkehr sind vom Frachtzahler der Bahnfrachten zu entrichten. Die Hafenabgaben im Strassenverkehr sind von den Hafen- und Umschlagsbetrieben zu entrichten.

Art. 10 Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes

Die Hafenabgaben werden auch für Güter erhoben, die mit Schiffen an Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes befördert und daselbst an Land umgeschlagen oder vom Land auf Schiffe verladen werden.

Die Schiffahrtsdirektion des Kantons Basel-Stadt und die Direktion des Innern des Kantons Basel-Landschaft können jedoch die Hafenabgaben für Umschlagsanlagen ausserhalb des Hafengebietes von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der eigenen Aufwendungen des Umschlagsbetriebes für die Erstellung und den Unterhalt der Anlagen, des Ufers und der Zu- und Abfuhrwege angemessen ermässigen und bei Änderung der Verhältnisse diesen entsprechend neu festsetzen.

Art. 11 Weitere Gebühren

Für den Schiffahrts- und Hafenbetrieb und den Eichdienst werden weitere, in den Anhängen festgelegte Gebühren erhoben.

Im Bahnverkehr werden weitere Gebühren nach den Tarifen der Schweizerischen Transportunternehmungen erhoben, soweit in der Betriebsvorschrift für den Bahnverkehr in den Rheinhäfen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.

Art. 12 Verkehrsstatistik: Auskunftspflicht

Die inner- und ausserhalb des Hafengebietes niedergelassenen Hafen- und Umschlagsbetriebe sowie die Eigentümer, Reeder und Führer der Schiffe haben dem Rheinschiffahrtsamt alle verlangten Auskünfte und Angaben über die ankommenden und abgehenden Schiffe und deren Ladungen sowie die Zu- und Abfuhr der Ladungen in den Umschlagsanlagen in der vom Rheinschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form zu erteilen.

IV. Allgemeine Vorschriften

Art. 13 Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet

Jedermann, der sich im Hafengebiet befindet, hat sich an die Bestimmungen der Hafenordnung und an die Weisungen der zuständigen Behörden zu halten. Die Überwachung erfolgt unter Mitwirkung des Rheinschiffahrtsamtes, das insbesondere befugt ist, Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung oder deren Ausführungserlasse zuwiderhandeln oder Weisungen der Behörden nicht befolgen, den Aufenthalt im Hafengebiet vorübergehend oder dauernd zu untersagen. Vorbehalten bleiben die bahnpolizeilichen Befugnisse der Bahnorgane.

Personen, die im Hafengebiet nicht beschäftigt sind oder sich nicht in Begleitung von Personal eines Hafen- oder Umschlagsbetriebes, der Hafenverwaltung SBB oder der Zollverwaltung befinden, dürfen sich im Hafengebiet nur mit Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege aufhalten.

Sportveranstaltungen, Feuerwerke, Festlichkeiten und ähnliche Veranstaltungen sowie das Anschlagen und Verteilen von Werbematerial und Flugblättern im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

Im Hafengebiet ist verboten:

  1. die für die Allgemeinheit bestimmten Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen;
  2. sich unbefugt innerhalb des Hub- und Drehkreises der Krane aufzuhalten;
  3. die Eisdecke der Hafengewässer zu betreten;
  4. in den Hafenbecken und im Rhein längs der Ufer des Hafengebietes zu baden;
  5. ohne behördliche Bewilligung im Bereich des Hafengebietes zu fischen;
  6. im Bereich des Hafengebietes Schusswaffen aller Art unbefugt zu gebrauchen;
  7. Abfälle und Waren aller Art zu verbrennen und Grasböschungen abzubrennen.

Die Regierungsräte können auf dem Hafengebiet ihres Kantons weitere polizeiliche Bestimmungen erlassen und der allgemeinen Sicherheit dienende Anordnungen treffen.

Art. 14 Ordnung in den Betrieben

Die Betriebsleiter der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Führer der Schiffe haben dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Hafenordnung befolgt werden und dass in den Betrieben und an Bord der Schiffe Ordnung und Sicherheit herrschen.

Das Areal der Hafen- und Umschlagsbetriebe und die Quais, Böschungen, Treppen, Bermen, Gleise und Weichen im Bereich der Betriebe müssen sauber und im Winter schnee- und eisfrei gehalten werden. Das Gras der Böschungen im Bereich der Betriebe ist regelmässig zu mähen und abzuführen.

Auf öffentlichem Hafenareal, insbesondere auf Bermen, Treppen, Strassen, Gleisanlagen und Trottoirs, dürfen ohne Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes keine Gegenstände gelagert oder abgestellt werden.

Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen der Anlagen und Schiffe sind so zu sichern, dass weder Personen noch Sachen Schaden erleiden.

Das Anbringen von Leuchtreklamen, Reklametafeln und Werbeschriften an Gebäuden und Anlagen der Betriebe bedarf der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

Art. 15 Umweltschutz

Allgemein ist unnötiger und vermeidbarer Lärm zu unterlassen, insbesondere ist der Güterumschlag mit starker Lärmentwicklung nach Möglichkeit zur Tageszeit durchzuführen.

Die Hafen- und Umschlagsbetriebe haben alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um Staub- und Geruchsimmissionen zu vermeiden.

Es ist verboten, das Hafengebiet und die Hafengewässer zu verunreinigen, insbesondere:

  1. feste Gegenstände und Abfälle aller Art wie Güter, Ladungsrückstände, Verpackungsmaterialien, Tierkadaver in die Hafengewässer zu werfen oder fallen zu lassen oder an dafür nicht vorgesehenen Stellen des Hafengebietes zu lagern;
  2. schädliche, gefährliche oder verunreinigende flüssige oder gasförmige Stoffe in die Hafengewässer auslaufen zu lassen oder einzuleiten.

Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung.

Die Hafen- und Umschlagsbetriebe sind verpflichtet, die aus ihrem Betrieb stammenden Abfälle aller Art zu sammeln und abzuführen und die aus ihrem Betrieb stammenden festen, gasförmigen und flüssigen Ladungsrückstände, Stau- und Separiermaterialien zu übernehmen sowie die in ihren Anlagen aufgestellten Behälter für den aus Schiffen herrührenden Haushaltkehricht an den Abfuhrtagen zu den dafür bestimmten Plätzen zu verbringen. Die Schiffsführer und Schiffsbesatzungen haben den Haushaltkehricht der Schiffe in den hiefür vorgesehenen Behältern abzugeben.

Feste, flüssige oder gasförmige Güter und Sachen aller Art, insbesondere Treib- und Brennstoffe, die in Hafengewässer oder in das Hafenareal gelangen, sind vom Verursacher nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.

Art. 16 Feuer- und Explosionsschutz

An allen mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichneten Orten darf weder geraucht noch offenes Feuer oder Licht angezündet werden.

Arbeiten, bei denen Lichtbogen oder Feuer benötigt werden oder Funken entstehen können, dürfen in der Nähe feuergefährlicher oder explosionsfähiger Güter oder Behälter, in denen sich solche Güter befinden, nur mit Bewilligung der Feuerpolizei[5] durchgeführt werden.

Bei Eisbildung muss am Liegeplatz eines Schiffes wenigstens ein Wasserloch für die Brandbekämpfung eisfrei gehalten werden. Die Wasserlöcher sind zu sichern und zu kennzeichnen.

Art. 17 Schäden, Hindernisse und Unfälle

Schäden an öffentlichen Hafenanlagen und -einrichtungen sind vom Verursacher auf eigene Kosten zu beheben. Das Rheinschiffahrtsamt kann die Schadensbehebung auf Kosten des Verursachers veranlassen.

Hat ein Schiff Gegenstände verloren, die die Schiffahrt behindern oder gefährden können, so hat der Schiffsführer sofort dem Rheinschiffahrtsamt Bericht zu erstatten und die unverzügliche Bergung zu veranlassen.

Sind durch ein Schiff Hafenanlagen und -einrichtungen beschädigt worden oder sind an einem Schiff Schäden, welche auf mögliche Mängel der Hafenanlagen und -einrichtungen zurückzuführen sind, entstanden, so hat der Schiffsführer sein Schiff so lange am Unfallort zu belassen, bis das Rheinschiffahrtsamt die notwendigen Erhebungen durchgeführt hat.

Das Rheinschiffahrtsamt ist im Falle eines solchen Ereignisses befugt, die im Interesse des Schiffs- und Hafenverkehrs erforderlichen Massnahmen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders oder Führers des Schiffes zu ergreifen.

Das Rheinschiffahrtsamt kann den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Leistung einer Sicherheit in der Grösse des angerichteten Schadens verhalten.

Schwere Unfälle an Land und an Bord von Schiffen, die Sicherheit beeinträchtigende Betriebsstörungen im Hafengebiet und an Bord von Schiffen, Beschädigungen von Hafenanlagen und -einrichtungen sowie das Freiwerden gefährlicher Güter sind dem Rheinschiffahrtsamt unverzüglich zu melden.

Art. 18 Warenverkauf und Hausieren

Das Zubringen, Verkaufen und Feilhalten von Lebens- und Genussmitteln sowie von Betriebsmitteln an Schiffe mit Versorgungsbooten bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

Der Strassenverkauf und das Hausieren mit Waren aller Art im Hafengebiet bedürfen der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes.

Vorbehalten bleiben weitere gewerbe- und lebensmittelpolizeiliche Vorschriften.

V. Schiffsverkehr

Art. 19 Kontrolle des Schiffsverkehrs

Jeder Schiffsführer hat die Ankunft und die Abfahrt seines Schiffes bei der Schiffsmeldestelle des Rheinschiffahrtsamtes in der in Anhang III vorgeschriebenen Form zu melden.

Schiffe, die nicht der Güterbeförderung dienen, Hilfeleistungs- und Bauschiffe, Schiffe des öffentlichen Dienstes sowie Schiffe, die vom Rheinschiffahrtsamt von der Meldepflicht befreit sind, müssen nicht gemeldet werden.

Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

Art. 20 Regelung des Schiffsverkehrs

Das Rheinschiffahrtsamt regelt den Schiffsverkehr im Hafengebiet.

Der Schiffsverkehr im Rheinhafen Basel-Kleinhüningen ist im einzelnen in Anhang V geregelt.

Art. 21 Bewilligung zum Einlaufen und Anlegen

Der Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes für die Einfahrt in ein Hafenbecken und das Anlegen an einer Umschlags- oder Liegestelle am Rhein innerhalb des Hafengebietes bedürfen:

  1. Schiffe, deren Räume während der Fahrt beschädigt worden sind (Leckage);
  2. brennende Schiffe und Schiffe, bei denen Brandverdacht besteht;
  3. Schiffe, welche Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic, Id und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.

Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften gemäss den §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 30 Abs. 2.

Art. 22 Beschränkung der Hafenbenützung

Wenn das Hafengebiet überlastet ist, kann das Rheinschifffahrtsamt Schiffe auf ausserhalb des Hafengebietes gelegene Liegeplätze verweisen. In diesen Fällen erfolgt eine vorsorgliche Anmeldung bei den Schiffsmeldestellen zwecks Eintragung des Ankunftstages.

Das Rheinschiffahrtsamt kann anordnen, dass Schiffe innerhalb von 48 Stunden seit Beendigung ihrer Ent- oder Beladung oder einer Reparatur das Hafengebiet zu verlassen haben. Es kann stillgelegten oder vorübergehend ausser Betrieb gezogenen Schiffen das Verbleiben im Hafengebiet untersagen.

Es kann für ankommende und abgehende Schiffe anordnen, dass sie pro angefangene 200 Tonnen Ladung je nur 1 Werktag als Lade- oder Löschfrist in Anspruch nehmen dürfen. Als Werktag zählt der Tag zu 24 Stunden, und zwar von Montag 05.00 Uhr bis Samstag 21.00 Uhr. Die Frist beginnt mit dem auf das Eintreffen bei der Lade- oder Löschstelle folgenden Werktag.

Werden die Lade- oder Löschfristen überschritten oder verlässt ein Schiff das Hafengebiet nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, kann das Rheinschiffahrtsamt den Eigentümer, Reeder und Führer des Schiffes zur Bezahlung eines Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 2 verpflichten.

Art. 23 Liegevorschriften

Die Schiffe sollen vor ihrer Umschlagsstelle anlegen und, sofern dies nicht möglich ist, die gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Das Rheinschiffahrtsamt kann den Schiffen Liegeplätze zuweisen.

Das Rheinschiffahrtsamt kann die Einfahrt in die Hafenbecken sperren und die Reihenfolge der einfahrenden Schiffe bestimmen. In den Hafenbecken ist stets ein ausreichender Fahrweg freizuhalten.

Beim Wasserstand von 4,5 m und mehr am Pegel Rheinfelden dürfen an den am freien Strom gelegenen Quaianlagen höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Bei Umschlagsstellen für trockene Güter, welche an Umschlagsstellen für entzündbare flüssige Güter angrenzen, müssen Schiffe, die der Beförderung von trockenen Gütern dienen, von Tankschiffen, die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung führen, einen freien Abstand von mindestens 10 m einhalten.

Von Schiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.22 und 3.38 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung führen, haben alle anderen Schiffe einen freien Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

Art. 24 Festmachen, Landgänge, Verholen

Alle Schiffe müssen fachgerecht vertäut werden. Zum Festmachen dürfen nur die dazu bestimmten Anbindevorrichtungen benützt werden. Bei Hochwasser und Eisgang sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen.

Auf Strom muss jedes Schiff (sofern kein Ankerverbot besteht) verankert und nach Möglichkeit für sich allein am Ufer befestigt werden.

Der Verkehr auf dem Wasser, den Uferwegen, Bermen, Treppen und Steigleitern darf durch das Festmachen und Anlegen der Schiffe nicht mehr als notwendig behindert werden.

An Hochwasserpollern angebrachte Drähte, ausgelegte Schiffsplanken und sonstige Verbindungen zwischen Schiff und Land, welche den Verkehr auf den Uferwegen behindern oder gefährden, sind bei Tag und bei Nacht mit geeigneten Mitteln zu kennzeichnen.

Landgänge wie Planken, Laufstege, Leitern und dergleichen müssen verkehrssicher sein. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter sind sie, soweit erforderlich, zu beleuchten.

Liegen mehrere Schiffe nebeneinander, müssen die Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe das Auslegen von Laufstegen und den Verkehr von Personen und Gütern zu den aussen liegenden Schiffen dulden.

Wenn der Verkehr im Hafengebiet Schiffsverholungen erforderlich macht, sind die Weisungen des Rheinschiffahrtsamtes unverzüglich zu befolgen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Schiffsverholungen auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, Reeders und Führers des Schiffes ausführen lassen.

Ohne Einwilligung des Schiffsführers darf ein festgemachtes Schiff nur bei drohender Gefahr durch Dritte losgemacht oder verholt werden.

Art. 25 Bewachen der Schiffe

An Bord jedes stilliegenden Schiffes hat mindestens ein geeignetes Mitglied der Besatzung anwesend zu sein. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie Hochwasser, Eisgang und Sturm muss auf den auf Strom liegenden Schiffen eine ausreichende Besatzung an Bord sein, um das Schiff nötigenfalls zu sichern oder zu verholen.

Für Schiffe, welche ständig oder zeitweise ohne Besatzung sind, ist dem Rheinschiffahrtsamt vom Eigentümer, Reeder oder Führer des Verbandes, mit dem das Schiff in das Hafengebiet gelangt ist, eine ortsansässige und fachkundige Person zu bezeichnen, die für das Schiff verantwortlich ist.

Art. 26 Laden und Löschen

Im Hafengebiet darf nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Der Schiffsführer hat zu dulden, dass über sein Schiff hinweg, jedoch nicht über die Wohnräume des Schiffes, geladen und gelöscht wird.

Beim Umschlag von Gütern mit Kranen hat der Schiffsführer darauf zu achten, dass:

  1. nur bei voll geöffneten Laderäumen geladen oder gelöscht wird;
  2. die Scherstöcke aus ihren Halterungen entfernt und ausserhalb der Laderäume abgelegt sind;
  3. die Lukenborde und Merklinge neben den Laderäumen aufgeschichtet und gegen Herabfallen sachgemäss gesichert sind.

Art. 27 Bunkern

Es ist verboten, an einer Umschlagsstelle für flüssige Güter zur Übernahme von Treibstoffen, Schmiermitteln und Trinkwasser anzulegen, wenn:

  1. die Umschlagsstelle mit 2 Tankschiffen belegt ist, von denen eines oder beide umgeschlagen werden;
  2. ein Schiff an der Umschlagsstelle stilliegt oder umschlägt, das die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führt.

Der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Schiffsbesatzung hat die ihm von der Bunkerfirma übergebene Bunkerauftragskarte gemäss Anhang IV vollständig auszufüllen und der Bunkerfirma vor Beginn der Bunkerung zu übergeben. Die Bunkerauftragskarten sind durch die Bunkerfirma einen Monat lang aufzubewahren und dem Rheinschiffahrtsamt auf Verlangen vorzulegen.

Das Bunkern ist während seiner ganzen Dauer von einem geeigneten Mitglied der Schiffsbesatzung und einem Betriebsangehörigen der Bunkerfirma zu überwachen, die insbesondere darauf zu achten haben, dass Überfüllungen vermieden werden.

Es ist verboten, Treibstoffe, Schmiermittel und Trinkwasser an Drittfahrzeuge abzugeben, wenn die in Absatz 1 umschriebenen Umstände gegeben sind. In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf ein Tankschiff bebunkert werden, welches nach seinem Zulassungszeugnis dem Schiff entspricht, dessen Ladung umgeschlagen wird, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und die Umschlagsstelle nicht durch mehr als ein Schiff belegt ist.

Im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen während des Umschlags von Tankschiffen andere in den Hafen einlaufende Schiffe bebunkert werden, sofern die Umschlagsstelle nicht gemäss § 34 Absatz 5 voll belegt ist.

Es ist verboten, andere Schiffe zu bebunkern, wenn die Umschlagsstelle durch ein Schiff gemäss § 31 Buchstabe b belegt ist.

Art. 28 Gebrauch der Schiffsschrauben

Im Hafengebiet dürfen die Schiffsschrauben festgemachter Motorschiffe nicht betrieben werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Zur Vermeidung schädlicher Veränderungen der Hafensohle sowie zum Schutz der Hafenanlagen und anderer Schiffe dürfen in Fahrt befindliche Schiffe im Hafengebiet ihre Schrauben nur mit verminderter Geschwindigkeit drehen lassen.

Art. 29 Lagerschiffe

Lagerschiffe, Werkstattschiffe, schwimmende Geräte und Anlagen sowie sonstwie schwimmfähig gemachte Gegenstände dürfen nicht im Hafengebiet liegen.

Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen und Platzgeld gemäss Anhang II Ziffer 3 erheben.

Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften.

Art. 30 Personen- und Kleinschiffahrt

Das Rheinschiffahrtsamt kann für die Benützung der von ihm verwalteten Anlagen für die Personenschiffahrt eine Anlegegebühr gemäss Anhang II Ziffer 5 erheben.

Sport- und Kleinfahrzeuge gemäss § 1.01 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dürfen die Hafengewässer nicht befahren. Das Rheinschiffahrtsamt kann Sport- und Kleinfahrzeugen gestatten, in das Hafengebiet einzufahren und für einen begrenzten Zeitraum gegen Bezahlung des Platzgeldes gemäss Anhang II Ziffer 4 im Hafengebiet stillzuliegen.

Kleinfahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie zu Schiffen und Hafen-/Umschlagsbetrieben gehörige Kleinfahrzeuge, die schiffahrtsbetriebliche Aufgaben erfüllen, dürfen die Hafengewässer befahren.

VI. Vorschriften für Schiffe, welche gefährliche Güter befördern

Art. 31 Anwendungsbereich

Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf:

  1. Tankschiffe, die für die Beförderung entzündbarer flüssiger Güter der Gefahrenklasse IIIa der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
  2. Tankschiffe, die für die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase der Gefahrenklasse Id der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) zugelassen sind;
  3. Schiffe, die Güter der Gefahrenklasse Ia, Ib, Ic und VII der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördern.

Art. 32 Meldepflicht

Dem Rheinschiffahrtsamt ist die Ankunft eines Schiffes gemäss § 31 Buchstabe c mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen unter Angabe von Art und Menge der Ladung zu melden. Dies gilt sinngemäss auch für Schiffe, welche Güter der in § 31 erwähnten Klassen innerhalb des Hafengebietes zu laden haben.

Art. 33 Liege- und Umschlagsplätze

Beladene und leere, nicht gasfreie Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen vorbehältlich Absatz 3 neben den für sie vorgesehenen Umschlagsstellen nur folgende Liegeplätze benützen:

  1. im Kanton Basel-Stadt die Liegeplätze am Oberen Klybeckquai, rechtsrheinisch zwischen Rhein-km 168,20 und Rhein-km 168,39;
  2. im Kanton Basel-Landschaft die Liegeplätze am linken Ufer zwischen Rhein-km 161,10 und Rhein-km 161,47.

Andere Liegeplätze dürfen nur mit vorausgehender Bewilligung des Rheinschiffahrtsamtes eingenommen werden.

Tankschiffe, die gemäss Zulassungszeugnis ausschliesslich zur Beförderung von Gütern der Kategorie K3 zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze nicht benützen. Tankschiffe, welche Güter der Kategorie K3 befördern oder befördert haben, jedoch aufgrund ihres Zulassungszeugnisses auch zur Beförderung höher klassierter Güter (z.B. der Kategorie K2) zugelassen sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Liegeplätze benützen.

Die Hafenbecken I und II des Rheinhafens Kleinhüningen sind für nicht gasfreie Tankschiffe gesperrt. Von diesem Verbot ausgenommen sind Tankschiffe, deren Ladung ausschliesslich aus Gütern der Kategorie K3 besteht und die die Umschlagsanlage im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen benützen.

Güter der ADNR-Gefahrenklasse IIIa dürfen nur an den hiefür eingerichteten Umschlagsstellen geladen und gelöscht werden. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Für Schiffe gemäss § 31 Buchstaben b und c weist das Rheinschifffahrtsamt die Liege- und Umschlagsplätze von Fall zu Fall an.

Art. 34 Belegen der Umschlagsstellen

Während des Umschlags dürfen gleichzeitig höchstens zwei Tankschiffe gemäss § 31 Buchstabe a nebeneinander liegen, sofern keine abweichenden örtlichen Vorschriften bestehen. Dabei haben Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, beim Umschlag immer in erster Lage unmittelbar an der Umschlagsstelle anzulegen.

Belegen zwei Schiffe eine Umschlagsstelle, so hat das Tankschiff mit der weniger gefährlichen Ladung den gleichen Sicherheitszustand zu erstellen, der für das benachbarte Schiff mit einer höher klassierten Ladung vorgeschrieben ist.

Von Tankschiffen, die gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschifffahrtpolizeiverordnung gekennzeichnet sind, müssen alle anderen Schiffe einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten.

Während des Umschlags darf eine Umschlagsstelle nur mit einem Schiff belegt werden, wenn dieses Güter der Gefahrenklassen Ia, Ib, Ic und Id, Güter der Gefahrenklasse IIIa, Kategorie Kx oder Güter der Gefahrenklasse VII befördert. Andere Schiffe haben einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m, gemessen von Bordwand zu Bordwand, einzuhalten.

An der Umschlagsstelle für Tankschiffe im Wendebecken des Rheinhafens Kleinhüningen dürfen in Abweichung von Absatz 1 gleichzeitig vier Schiffe nebeneinander liegen, ohne dass der vorgeschriebene Sicherheitsabstand zu anderen Schiffen eingehalten werden muss.

Befindet sich an einer Umschlagsstelle für Id-Güter ein Tankschiff gemäss § 31 Buchstabe b, das die Lichter und Zeichen gemäss § 3.22 Ziffer 1 Buchstabe b und § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (rotes springendes Licht/roter Kegel) führt, muss auf diesem vor Beginn des Umschlags zusätzlich eine rote Tafel von mindestens 8080 cm gut sichtbar am Mast gesetzt werden. Bei Dunkelheit muss diese Tafel explosionssicher beleuchtet sein.

Nach Beendigung des Umschlags haben Tankschiffe die Umschlagsanlage auf Verlangen der Umschlagsfirma unverzüglich zu verlassen.

Art. 35 Allgemeine Vorschriften für den Umschlag

Der Schiffsführer hat die nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR – Rn 131 412 und 151 412) vorgeschriebene Prüfliste vollständig ausgefüllt vor Beginn des Umschlags der Umschlagsfirma abzugeben. Der zuständige Betriebsangestellte der Umschlagsfirma hat unvollständig ausgefüllte Prüflisten zurückzuweisen und den Umschlag solange zu unterlassen, bis die vollständig ausgefüllte Prüfliste abgegeben wird. Die Umschlagsfirma hat die bei ihr eingegangenen Prüflisten monatlich der örtlich zuständigen Schiffsmeldestelle einzureichen.

Jede Umschlagsfirma ist verpflichtet, nur geeignetes, für den Umschlag der Güter geschultes und unterrichtetes Personal einzusetzen, das bei Unfällen auch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann.

Die Umschlagsfirma hat sich vor Beginn des Umschlags zu überzeugen, dass sich innerhalb des Sicherheitsbereiches von 10 m um das Tankschiff herum keine Quelle für eine Feuergefahr befindet.

Jede Umschlagsfirma hat einen Alarm- und Feuerlöschplan nach den Richtlinien der zuständigen Behörden zu erstellen.

Die Umschlagsfirma hat bei Betriebsstörungen und Schadenfällen unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen und nötigenfalls die zuständigen Behörden gemäss Alarmplan zu unterrichten.

Die Umschlagsfirma hat die für die entsprechenden Rohrleitungen und Produkte zulässigen Höchstdrucke an der Umschlagsstelle anzuschreiben.

Während des Schiffs- und Tankumschlags müssen bei Tag und bei Nacht ständig mindestens 2 fachkundige Betriebsangehörige der Umschlagsstelle eingesetzt sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Die mit der Beaufsichtigung des Umschlags eingesetzten Betriebsangehörigen der Umschlagsfirma haben jede festgestellte Missachtung der Sicherheitsvorschriften seitens der Schiffsbesatzung dem Schiffsführer zu melden. Sorgt dieser nicht unverzüglich für die Beachtung der Sicherheitsvorschriften, muss der Güterumschlag unterbrochen werden.

Art. 36 Besondere Vorschriften für den Umschlag

Bei angekoppelten Landanschlüssen ist jegliches Verholen der Schiffe untersagt.

Während der gesamten Dauer des Umschlags muss sich an Deck des Schiffes eine geeignete Person zur Überwachung der Leitungen befinden, um bei Gefahren sofort alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesondere die Pumpen abstellen und die Absperrvorrichtungen schliessen zu können. Wird festgestellt, dass die Schlauch- oder Rohrverbindungen der Umschlagsstelle undicht werden, sind die Pumpen an Bord der Schiffe sofort abzustellen und die Umschlagsfirma zu unterrichten.

Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, müssen die Tankdeckel stets geschlossen und verschraubt sein. Kontrollen, Peilungen und Bemusterungen dürfen nur durch die entsprechenden Öffnungen der Tankdeckel erfolgen.[6]

Während des Umschlags von gefährlichen Gütern muss sich eine ausreichende Besatzung an Bord des Schiffes befinden, um dieses in Notfällen verholen zu können.

Die Schiffsbesatzung ist dafür verantwortlich, dass die an den Umschlagsstellen angezeigten höchstzulässigen Pumpdrucke nicht überschritten werden. Bei Gewitter müssen die Pumpen auf Anweisung der Umschlagsstelle abgestellt und die Schieber geschlossen werden. Die Schiffsbesatzung hat weitere Weisungen der Umschlagsstelle für die Durchführung des Umschlags zu befolgen.

Güter der Kategorien Kx, K0s, K0n, K1s, K1n und K2 dürfen nicht durch lose verlegte Leitungen über andere Schiffe hinweg gepumpt werden.

Beim Trennen beweglicher Umschlagsleitungen muss das sich noch in den Rohren und Schläuchen befindliche Umschlagsgut sorgfältig aufgefangen werden. Die Umschlagsfirma hat allfällige Ladungsreste zu übernehmen. Vor dem Verlassen der Umschlagsstelle müssen sämtliche Tropfwannen, Tropfbleche und Unterstellgefässe ordnungsgemäss entleert, und an den Rohrleitungen müssen die Blindflanschen aufgeschraubt sein.

Art. 37 Pflichten der Umschlagsfirma beim Umschlag

An der Umschlagsstelle darf das Zeichen «Pumpen frei» erst erscheinen, nachdem sich das Überwachungspersonal visuell davon überzeugt hat, dass alle beweglichen Umschlagsleitungen zwischen der Landanlage und dem Schiff ordnungsgemäss erstellt sind.

Es ist verboten, ein Produkt durch die gleiche Leitung in 2 oder mehr Landtanks zu pumpen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Während der gesamten Dauer des Umschlags sind die betriebseigenen Pumpen, Schläuche, Rohrleitungen und Tanks zu überwachen. Undichtigkeiten sind sofort zu beheben.

Stellt das Überwachungspersonal der Umschlagsfirma fest, dass die Stopfbüchsen einer Schiffspumpe leck oder Rohrleitungen des Schiffes undicht werden, so ist die Schiffsbesatzung aufzufordern, den Mangel sofort zu beheben. Ist dies nicht möglich, muss der Umschlag bis zur Behebung des Mangels unterbrochen werden.

Bewegliche Teile einer Umschlagsleitung müssen in ihrer gesamten Länge stets sichtbar und bei Dunkelheit während des Umschlags ausreichend beleuchtet sein.

Wenn das Löschen eines Schiffes wegen Umschaltens der Leitung auf einen anderen Landtank oder aus anderen Gründen unterbrochen werden muss, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu benachrichtigen, damit schiffsseitig die erforderlichen Massnahmen getroffen werden können.

Bewegliche Umschlagsleitungen einschliesslich der Gelenke, Kupplungen und sonstigen Verbindungen müssen sorgfältig unterhalten und regelmässig überprüft werden. Schadhafte Leitungen sind unverzüglich instandzustellen oder zu ersetzen. Mindestens alle zwölf Monate müssen die beweglichen Umschlagsleitungen und Verbindungen durch einen Fachmann einer Druckprobe unterzogen werden. Der Prüfdruck muss dabei mindestens dem 1,5fachen Wert des Nenndruckes entsprechen und darf während 15 Minuten nicht weniger als 10 bar betragen. Die Nummer des beweglichen Leitungsstückes und die Prüfdaten der Druckproben sind auf einem Flansch einzuschlagen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Kontrollbuch einzutragen und mit Datum und Unterschrift des Prüfers zu versehen. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Art. 38 Schiffsanschlüsse

Die Umschlagsfirma hat das Schlauch- und Dichtungsmaterial für eine bewegliche Umschlagsleitung zwischen der Umschlagsstelle und dem Anschlussstutzen des Tankschiffes zu stellen.

Die beweglichen Umschlagsleitungen müssen typengeprüft sein. Es müssen immer sämtliche vorgesehenen Schrauben in den Flanscharmaturen ordnungsgemäss angezogen werden. Die Leitungen müssen für die Flüssigkeiten, für die sie verwendet werden, geeignet sein. Der maximale Betriebsdruck darf den Nenndruck nicht übersteigen.

Die Länge beweglicher Umschlagsleitungen ist im Einvernehmen zwischen der Schiffsbesatzung und dem Personal der Umschlagsfirma so vorzusehen, dass bei normalen Bewegungen des Schiffes und beim An- und Abschlauchen keine Überbeanspruchung eintritt, also die Leitung weder abreissen, zerreissen, abscheren noch einknicken kann.

Bewegliche Umschlagsleitungen über 2 Schiffsbreiten müssen ausschliesslich Schläuche sein, die so zu kuppeln sind, dass die Verbindungen in keinem Fall über dem offenen Wasser liegen. Bei festen Anlagen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen, sofern dieselbe Sicherheit gewährleistet ist.

Die Landrohrleitung muss mit dem Schiff elektrisch leitend verbunden werden, bevor sie mit dem Anschlussstutzen des Schiffes in Verbindung kommt.

Die Verwendung schiffseigener Schläuche ist nur beim Umschlag ausserhalb der Tankumschlagsanlagen gestattet. Dabei darf nur solches Schlauchmaterial verwendet werden, welches innerhalb der letzten 12 Monate einer Druckprobe in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks unterworfen wurde und wofür sich ein entsprechender Nachweis an Bord befindet.

Art. 39 Feuer- und Rauchverbot auf Tankschiffen

Auf Deck aller Tankschiffe, die nicht gasfrei sind, ist während ihres Aufenthaltes im Hafengebiet das Rauchen und Halten von Feuern verboten.

Auf Tankschiffen, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (Blaulicht/Blaukegel) führen, ist während des Umschlags verboten, Feuer jeder Art und offenes Licht auf Deck und in allen Räumen des Schiffes zu verwenden. Dieses Verbot gilt auch für alle längsseits solcher Fahrzeuge liegenden Schiffe.

Art. 40 Gasfreimachen von Tankschiffen

Für das Gasfreimachen gelten die Vorschriften des Anhanges VI.

Das Rheinschiffahrtsamt gibt auf Anfrage die Stellen bekannt, welche Gasfreiuntersuchungen durchführen und Gasfreizeugnisse ausfertigen.

Art. 41 Reparaturen von Tankschiffen

Tankschiffe, welche die Lichter und Zeichen gemäss den §§ 3.21 und 3.37 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung führen, dürfen bei Werkstattschiffen und an Reparaturstellen nur stilliegen oder repariert werden, wenn sie gasfrei sind. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

An nicht entgasten Tankschiffen, welche Güter der Gefahrenklasse IIIa Kategorie K3 befördern oder befördert haben, dürfen Schweissarbeiten und andere Arbeiten mit offenem Feuer nur ausserhalb der Gefahrenzone gemäss der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein [ADNR – Rn. 10 102 (8)] ausgeführt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Feuerlöschgeräte ständig in Bereitschaft zu halten.

Es ist verboten, auf anderen Schiffen mit offenem Feuer zu arbeiten oder zu schweissen, wenn ein nicht gasfreies, in Absatz 2 umschriebenes Tankschiff längsseits liegt und sich die Arbeitsstelle innerhalb der auf das andere Schiff hinüber verlängerten Begrenzungslinien des vordersten und hintersten Kofferdammschotts befindet.

Art. 42 Verschiedene Gefahrenklassen

Führt ein Schiff Ladungen verschiedener Gefahrenklassen oder Kategorien, so gelten immer die Vorschriften, die für die Ladung der gefährlichsten Klasse oder Kategorie vorgesehen sind.

VII. Strassenverkehr

Art. 43 Öffnungszeiten für Lastwagenverkehr

Die Rheinhäfen beider Basel sind für den Lastwagenverkehr an Werktagen von 06.00 bis 19.00 Uhr geöffnet und in den übrigen Zeiten geschlossen, sofern das Rheinschiffahrtsamt keine Ausnahmen bewilligt.

Die Lade- und Löschzeiten der Umschlagsbetriebe werden durch die Öffnungszeiten für den Lastwagenverkehr nicht berührt.

Art. 44 Fahrgeschwindigkeiten und Parkieren

Die zuständige Behörde kann für den Strassenverkehr im Hafengebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen anordnen.

Auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Hafengebiet dürfen nur Lastwagen und Anhänger parkieren, die zwecks Beladen und Entladen von Gütern in das Hafengebiet gelangen, und nur solange ihr Aufenthalt für diese Zwecke erforderlich ist. Ausserhalb der Öffnungszeiten der Rheinhäfen für den Lastwagenverkehr ist das Parkieren von Lastwagen und Anhängern untersagt. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 45 Umschlag von Gütern

Lastwagen und Anhänger, die auf chaussierten Gleisen im Bereich der Laderampen Güter laden oder entladen, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges sowie auf Weisung der Bahnorgane die Gleise zu verlassen.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Strassen und Plätzen ausserhalb des Bereichs der Laderampen Lastwagen und Anhänger zu beladen und zu entladen oder Güter direkt von einem Strassenfahrzeug in ein anderes umzuladen. Das Rheinschiffahrtsamt kann Ausnahmen bewilligen.

VIII. Bahnverkehr

Art. 46 Zugelassene Transporte

Auf den Hafenbahnen werden nur die für den Wasserumschlags-, Lager- und Reexpeditionsverkehr der Hafenniederlassungen und die für den Verkehr mit den Anschliessern bestimmten Sendungen in Wagenladungen befördert.

Zugelassen werden auch Transporte ab und nach Anschlussgleisen von Firmen mit Warenhandel, Fabrikations-, Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Anschlussgleisverträge gemäss Anschlussgleisgesetz abgeschlossen werden.

Art. 47 Gleisbezeichnung und -benützung; Anschlussgleis

Die Bezeichnung der Gleise als Lade- und Betriebsgleise ist Sache der Hafenverwaltung SBB im Einvernehmen mit dem Rheinschiffahrtsamt. Die Benützung von Betriebsgleisen als Ladegleise ist nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung SBB gestattet. Davon ausgenommen sind die auf privatem oder auf Baurechtsareal erstellten Gleise, für welche vom Kanton im Einvernehmen mit den SBB Verträge abgeschlossen werden.

Grundsätzlich stehen den Hafenniederlassungen nur die Ladegleise im Bereiche ihres Baurechtsareals zur Verfügung.

Die Mitbenützung der Gleise im Bereiche der Nachbarfirma ist in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Nachbarfirmen von Fall zu Fall zu gestatten

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Benützung der Gleise gemäss den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Hafenverwaltung SBB.

Art. 48 Rangierdienst

Der Rangierdienst wird grundsätzlich von den SBB gemäss den Reglementen der schweizerischen Eisenbahnen sowie gemäss den besonderen von der Hafenverwaltung SBB erlassenen Vorschriften besorgt.

Rangierfahrzeuge der Hafenniederlassungen und Anschliesser können aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen mit den SBB zugelassen werden, wenn sie den technischen Bedingungen der SBB entsprechen.

Das Personal der Hafenniederlassungen und Anschliesser, das für das Führen und Begleiten dieser Triebfahrzeuge sowie für den Rangierdienst eingesetzt wird, untersteht in bezug auf die geistigen und körperlichen Erfordernisse, die Ausbildung und die Prüfungen denselben Vorschriften wie das SBB-Personal.

Für Wagenbewegungen mit Spillanlagen, von Hand oder auf andere Weise, gelten ebenfalls die in Absatz 1 erwähnten Reglemente und Vorschriften.

Die Hafenniederlassungen haben dafür zu sorgen, dass die SBB im Bereiche ihrer Anlagen und Einrichtungen ungehindert rangieren können.

Bei Kranbewegungen ist auf den Rangierdienst Rücksicht zu nehmen. Der Umschlag von Staubgut und flüssigen Treib- und Brennstoffen ist während des Rangierens einzustellen.

Der Rangierdienst der SBB hat den Vorrang vor den Rangierdiensten der Hafenniederlassungen und Anschliesser.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 49 Verzeigung

Personen, die den Vorschriften der Hafenordnung zuwiderhandeln, werden bei den zuständigen Gerichten verzeigt.

Art. 50 Änderung der Anhänge

Die Anhänge zu dieser Hafenordnung können vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft geändert werden.

Art. 51 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt werden die Hafenordnung vom 2./22./30. Juni 1959 für die Rheinhäfen beider Basel und die Verordnung vom 17. November 1970 betreffend Erhebung von Anlegegebühren für die internationale Personenschiffahrt aufgehoben.

Egress

KB 29.06.1977

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.03.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung KB 29.06.1977
04.12.2008 01.01.2009 Anhang 02 aufgehoben -
14.09.2010 01.01.2011 Anhang 01 aufgehoben -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.03.1977 01.01.1978 Erstfassung KB 29.06.1977
Anhang 01 14.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Anhang 02 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben -