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Abgabetarif der Schweizerischen Rheinhäfen[1]

Vom 17. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)

Präambel

Schweizerische Rheinhäfen: Abgabetarif | Schifffahrt / Rheinhäfen

Die Schweizerischen Rheinhäfen,

gestützt auf § 30 des Staatsvertrags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen "Schweizerische Rheinhäfen"[2],

erlassen folgenden Abgabetarif:

Art. 1 Grundsätze

Für die Benutzung der Schweizerischen Rheinhäfen ist eine Hafenabgabe zu entrichten. In der Tarifordnung sind die Aufwendungen, insbesondere für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für Verzinsung und Abschreibungen, der Aufwand für die Hafenverwaltung sowie die Absicherung der Risiken zu berücksichtigen. Allfällige Mehrerträge sind zulässig.[3]

Die Hafenabgabe wird auf den Gütern erhoben, die mit Schiffen in die Rheinhäfen gelangen und daselbst umgeschlagen und weiterbefördert werden und die von der Landseite her in die Häfen gelangen und entweder auf Schiffen zur Weiterbeförderung umgeschlagen werden oder auf dem Landweg die Häfen wieder verlassen.

Die Hafenabgabe wird aufgrund der monatlichen Mitteilungen der Umschlagsfirmen an die Schweizerischen Rheinhäfen ermittelt. Dafür ist ausschliesslich das auf der Homepage der Schweizerischen Rheinhäfen abrufbare Meldeformular zu verwenden. Meldetermin ist der fünfte Arbeitstag des Folgemonates.

Art. 2 Tarifstruktur

Es gilt folgende Tarifstruktur im Bereich Flüssiggüter, Trockengüter und Container:

  1. Flüssiggüter werden im Umschlag per Camion tarifiert, jährlich ermittelt und wirksam jeweils ab dem 1. Januar, basierend auf dem Umschlag der vergangenen 12 Monate September bis August, im Verhältnis des Eingangs per Schiff (CHF 2.28 pro Tonne) zum Eingang per Landverkehr (CHF 1.14 pro Tonne).
  2. Trockengüter werden für Umschlagsbewegungen im Eingang und im Ausgang tarifiert, mit CHF 0.25 pro Tonne im Schiffsverkehr und CHF 0.80 pro Tonne im Camionverkehr. Für spezielle Güter im Bereich Baustoffe können die Schweizerischen Rheinhäfen nach Bedarf im Interesse der Schifffahrt Tarifreduktionen vornehmen.
  3. Für Container gelten pro beladenem und pro leerem Container für jede ein und jede ausgehende Bewegung beim Umschlag per Schiff CHF 2.50 und per Camion CHF 4.00. Für ein- und ausgehende Leercontainer im nationalen Verkehr kann der Tarif reduziert werden.

Art. 3 Neuverkehre

Für Neuverkehre kann ein zeitlich befristeter Rabatt (bis max. 3 Jahre) gewährt werden, im ersten Jahr 40 %, im zweiten Jahr 25 % und im dritten Jahr 10 %. Diese Regelung gilt für Gütergruppen der Bereiche Flüssiggüter und Trockengüter. Ihre Umsetzung wird auf Antrag individuell mit jeder Umschlagsfirma für jedes Umschlagsgut auf ihr Potenzial geprüft und vereinbart.

Als Neuverkehr gilt der Umschlag

  1. von Gütern, die bisher nicht über die Schweizerischen Rheinhäfen umgeschlagen wurden,
  2. von Gütern, die von einer Umschlagsfirma noch nie oder mindestens seit den vergangenen 3 Jahren nicht umgeschlagen wurden und nicht von einem in den Schweizerischen Rheinhäfen ansässigen Mitbewerber abgeworben wurde,
  3. deren Endkunde ein neuer Endkunde ist, bzw. seit mindestens 3 Jahren erstmalig wieder über die Schweizerischen Rheinhäfen umschlägt.

Bisher abgeschlossene Verträge behalten ihre Gültigkeit. Falls die neuen Tarife gemäss § 2 günstiger sind, als die in den abgeschlossenen Verträgen, können auf Antrag der Hafenfirmen diese neuen Tarife die abgeschlossenen Verträge ersetzen.

Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen auf ihrer Homepage ein Antragsformular ein.

Art. 4 Schlussbestimmungen

Dieser Abgabetarif ist zu publizieren. Er bedarf der Genehmigung der Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Der Tarif wird rückwirkend per 1. Januar 2015 wirksam.[4] Der Abgabetarif vom 7. April 2010 wird auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

Egress

KB 18.03.2015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 18.03.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2014 01.01.2015 Erstfassung KB 18.03.2015