Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zivilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bilden, zu bauen und zu betreiben.
Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel-Mülhausen gegründet.
Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französischen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesrates.