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BaB 153.100

Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel

Vom 9. September 1986 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Bürgerrat: Geschäftsordnung | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel

erlässt in Ausführung von § 11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[1] folgende Geschäftsordnung für den Bürgerrat der Stadt Basel:

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Bürgerrates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind nicht öffentlich.

Art. 2 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin

Der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.

Er/sie kann an den Bürgerrat gelangende Geschäfte an Kommissionen zur Berichterstattung oder Erledigung überweisen.

Art. 3 Sitzungen

Der Bürgerrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.

Art. 4 Protokoll

Über die Verhandlungen führt der Bürgerratsschreiber/die Bürgerratsschreiberin ein Protokoll.

Über Geschäfte gemäss § 11 wird ein besonderes Protokoll geführt, das bis zur vollständigen Erledigung des Geschäftes nur den Mitgliedern des Bürgerrates offen steht.

Art. 5 Publikationen

Reglemente und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert. *

Die Publikationen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 6 Unterschrift

Für den Bürgerrat rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Bürgerrates mit dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin oder, in Vertretung, mit einem seiner Stellvertreter.

Art. 7 Entschädigung

Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine ihrer Beanspruchung angemessene jährliche Entschädigung und für ihre Mitarbeit in Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen ein angemessenes Sitzungsgeld.

Art. 8 Rücktritt

Der Rücktritt aus dem Bürgerrat ist dem Präsidenten/der Präsidentin des Bürgergemeinderates schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.

II. Behandlung der Geschäfte

(II.)1. Allgemeines

Art. 9 Beschlussfähigkeit

Der Bürgerrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

Ausnahmsweise genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder, wenn alle drei den Behandlungsgegenstand als dringlich oder aber als unwichtig bezeichnen.

Art. 9a * Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder des Bürgerrats beraten und stimmen ohne Instruktion.

Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.

Änderungen sind der Bürgerratsschreiberin oder dem Bürgerratsschreiber laufend bekanntzugeben.

Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.

Art. 9b * Ausstand

Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgerrats gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.

Art. 10 Tagesordnung

Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgerrat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.

Art. 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Informationen *

Die Sitzungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit. *

Jede an der Sitzung des Bürgerrates teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies im Einzelfall beschlossen wird. *

Der Bürgerrat informiert die Öffentlichkeit über seine Geschäfte und Beschlüsse nach Massgabe des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes. *

Der Bürgerrat erlässt Richtlinien für seine Informationstätigkeit. *

Art. 12 Akteneinsicht

Das Protokoll des Bürgerrates steht den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen.

Akten über Geschäfte, welche beim Bürgergemeinderat hängig sind, stehen den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen. Bei andern Geschäften bedarf es dazu der Einwilligung des Bürgerratspräsidenten/der Bürgerratspräsidentin. Hegt dieser/diese Bedenken, so entscheidet der Bürgerrat. Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Bürgerrates.

Die Kommissionen des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unbeschränkte Akteneinsicht.

Die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei Geschäften der Kommissionen bleiben vorbehalten.

(II.)2. Abstimmungen

Art. 13 Vorgehen

Der Bürgerrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht zwei Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.

Der Bürgerrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Präsident/diePräsidentin nimmt an der Abstimmung teil; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.

Jeder Bürgerrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.

Art. 14 Wiedererwägung

Ein Beschluss kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihm keine Rechtskraft entgegensteht oder keine unwiderrufliche Dispositionen getroffen worden sind.

(II.)3. Wahlen

Art. 16 Vorgehen

Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied das geheime Verfahren verlangt.

Art. 17 Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr

DieWahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Erreichen im ersten und im zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Rat sichtbar, gezogen wird.

Trifft der Bürgerrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmabgabe.

Art. 18 Wiedererwägung

Eine Wahl kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sie dem Betroffenen noch nicht formell bekanntgegeben worden ist. Die Bestimmungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.

Art. 19 Ersatzwahlen

Der Bürgerrat nimmt Ersatzwahlen so bald als möglich vor.

III. Kommissionen

(III.)1. Allgemeines

Art. 20 * Kommissionsarten; Amtsdauer

Dem Bürgerrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse, Spezialkommissionen sowie die Einbürgerungskommission zur Seite.

Ihre Amtsdauer erlischt spätestens mit derjenigen des Bürgerrates.

Art. 21 Ausschüsse

Der Bürgerrat kann zur Planung und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, denen er Entscheidungsbefugnisse und Ausgabenkompetenzen übertragen kann.

Art. 22 Spezialkommissionen

Der Bürgerrat kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen, in die er auch Aussenstehende als Mitglieder wählen kann.

(III.)2. Behandlung der Geschäfte

Art. 24 Leitung der Verhandlungen

Der Präsident/die Präsidentin, oder in Vertretung der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.

Art. 25 Sitzungen

Die Kommissionen versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.

Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Art. 26 Beschlussfähigkeit

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Die getrennt tagenden Kammern der Einbürgerungskommission sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. *

Art. 27 Protokoll

Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 28 Abstimmungen und Wahlen

Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Abstimmungen und Wahlen im Bürgerrat gelten für die Kommissionen sinngemäss.

Art. 29 Akteneinsicht

Einsicht in die Protokolle und Kommissionsakten steht Drittpersonen nur mit Bewilligung der Kommission oder – wenn sie aufgelöst ist – des Bürgerrates zu.

Bis zur Erledigung oder Veröffentlichung eines Geschäftes haben die Einsichtsberechtigten ihre Wahrnehmungen geheim zu halten.

Art. 30 Entschädigung

Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für jede Sitzung einer Kommission, Subkommission oder Delegation ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach der jeweiligen Funktion als Präsident/Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.

Art. 31 Geheimhaltung

Jede an einer Kommissionssitzung teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies ausdrücklich beschlossen wird.

Bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung kann der Präsident/diePräsidentin nach Abklärung des Sachverhaltes den Bürgerrat orientieren und allfällige Anträge stellen.

IV. Departementalsysstem *

V. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel *

VI. Bürgerratsschreiber oder Bürgerratsschreiberin *

(VI.)1. Zentralverwaltung *

Art. 33 * Bürgerratsschreiber/Bürgerratsschreiberin

Der Bürgerratsschreiber oder die Bürgerratsschreiberin wird vom Bürgerrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Er oder sie muss Schweizer Bürger oder Bürgerin sein.

In den Verhandlungen des Bürgerrates und der Kommissionen, zu denen er oder sie eingeladen ist, hat er oder sie beratende Stimme.

(VI.)2. Institutionen *

VII. Schlussbestimmung *

Art. 37 Ausführungsbestimmungen

Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.

Art. 38 Aufhebung des bisherigen Rechts

Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 28. Mai 1918 aufgehoben.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.

Der Bürgerrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[2]

KB 27.09.1986

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.09.1986 01.11.1986 Erlass Erstfassung KB 27.09.1986
27.04.1999 01.01.1999 § 38a aufgehoben -
03.04.2001 keine Angabe Titel VII. geändert -
02.11.2004 06.09.2005 § 20 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 23 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel IV. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31b aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31c aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel V. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31d aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31e aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 31f aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel VI. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel (VI.)1. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 32 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 33 totalrevidiert -
02.11.2004 06.09.2005 § 34 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 Titel (VI.)2. aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 35 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 36 aufgehoben -
10.12.2013 01.08.2014 § 26 Abs. 2 eingefügt -
20.06.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 11 Titel geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 1 geändert KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 2 eingefügt KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 3 eingefügt KB 28.10.2017
20.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 4 eingefügt KB 28.10.2017
25.03.2025 01.01.2026 § 9a eingefügt KB 26.07.2025
25.03.2025 01.01.2026 § 9b eingefügt KB 26.07.2025
25.03.2025 01.01.2026 § 15 aufgehoben KB 26.07.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.09.1986 01.11.1986 Erstfassung KB 27.09.1986
§ 5 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 9a 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 9b 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 11 20.06.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 28.10.2017
§ 11 Abs. 1 20.06.2017 01.01.2018 geändert KB 28.10.2017
§ 11 Abs. 2 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
§ 11 Abs. 3 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
§ 11 Abs. 4 20.06.2017 01.01.2018 eingefügt KB 28.10.2017
§ 15 25.03.2025 01.01.2026 aufgehoben KB 26.07.2025
§ 20 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 23 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 26 Abs. 2 10.12.2013 01.08.2014 eingefügt -
Titel IV. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31a 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31b 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31c 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Titel V. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31d 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31e 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 31f 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Titel VI. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Titel (VI.)1. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 32 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 33 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 34 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Titel (VI.)2. 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 35 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 36 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
Titel VII. 03.04.2001 keine Angabe geändert -
§ 38a 27.04.1999 01.01.1999 aufgehoben -