Die Verhandlungen des Bürgerrates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind nicht öffentlich.
BaB 153.100
Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel
Präambel
Bürgerrat: Geschäftsordnung | Basel: Bürgergemeinde
erlässt in Ausführung von § 11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[1] folgende Geschäftsordnung für den Bürgerrat der Stadt Basel:
Anhänge
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit
Art. 2 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin
Der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
Er/sie kann an den Bürgerrat gelangende Geschäfte an Kommissionen zur Berichterstattung oder Erledigung überweisen.
Art. 3 Sitzungen
Der Bürgerrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
Art. 4 Protokoll
Über die Verhandlungen führt der Bürgerratsschreiber/die Bürgerratsschreiberin ein Protokoll.
Über Geschäfte gemäss § 11 wird ein besonderes Protokoll geführt, das bis zur vollständigen Erledigung des Geschäftes nur den Mitgliedern des Bürgerrates offen steht.
Art. 5 Publikationen
Reglemente und Wahlen werden im Kantonsblatt publiziert. *
Die Publikationen tragen die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 6 Unterschrift
Für den Bürgerrat rechtsverbindlich unterzeichnen der Präsident/die Präsidentin oder, in Vertretung, der Statthalter/die Statthalterin oder bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Bürgerrates mit dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin oder, in Vertretung, mit einem seiner Stellvertreter.
Art. 7 Entschädigung
Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine ihrer Beanspruchung angemessene jährliche Entschädigung und für ihre Mitarbeit in Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen ein angemessenes Sitzungsgeld.
Art. 8 Rücktritt
Der Rücktritt aus dem Bürgerrat ist dem Präsidenten/der Präsidentin des Bürgergemeinderates schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
II. Behandlung der Geschäfte
(II.)1. Allgemeines
Art. 9 Beschlussfähigkeit
Der Bürgerrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Ausnahmsweise genügt die Anwesenheit dreier Mitglieder, wenn alle drei den Behandlungsgegenstand als dringlich oder aber als unwichtig bezeichnen.
Art. 9a * Offenlegung von Interessenbindungen
Die Mitglieder des Bürgerrats beraten und stimmen ohne Instruktion.
Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt.
Änderungen sind der Bürgerratsschreiberin oder dem Bürgerratsschreiber laufend bekanntzugeben.
Die Interessenbindungen werden in einem Verzeichnis abgebildet. Das Verzeichnis wird veröffentlicht.
Art. 9b * Ausstand
Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Bürgerrats gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung im Plenum und in den Kommissionen.
Art. 10 Tagesordnung
Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgerrat die Tagesordnung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.
Art. 11 Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Informationen *
Die Sitzungen des Bürgerrates sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit. *
Jede an der Sitzung des Bürgerrates teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies im Einzelfall beschlossen wird. *
Der Bürgerrat informiert die Öffentlichkeit über seine Geschäfte und Beschlüsse nach Massgabe des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes. *
Der Bürgerrat erlässt Richtlinien für seine Informationstätigkeit. *
Art. 12 Akteneinsicht
Das Protokoll des Bürgerrates steht den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen.
Akten über Geschäfte, welche beim Bürgergemeinderat hängig sind, stehen den Mitgliedern des Bürgergemeinderates zur Einsicht offen. Bei andern Geschäften bedarf es dazu der Einwilligung des Bürgerratspräsidenten/der Bürgerratspräsidentin. Hegt dieser/diese Bedenken, so entscheidet der Bürgerrat. Einsichtnahme durch andere Personen bedarf der Zustimmung des Bürgerrates.
Die Kommissionen des Bürgergemeinderates und des Bürgerrates haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unbeschränkte Akteneinsicht.
Die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei Geschäften der Kommissionen bleiben vorbehalten.
(II.)2. Abstimmungen
Art. 13 Vorgehen
Der Bürgerrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nicht zwei Mitglieder das geheime Verfahren verlangen.
Der Bürgerrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Präsident/diePräsidentin nimmt an der Abstimmung teil; bei Stimmengleichheit gibt er/sie den Stichentscheid.
Jeder Bürgerrat hat das Recht, seine von einem Beschluss der Mehrheit abweichende Meinung begründet zu Protokoll zu geben.
Art. 14 Wiedererwägung
Ein Beschluss kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern ihm keine Rechtskraft entgegensteht oder keine unwiderrufliche Dispositionen getroffen worden sind.
(II.)3. Wahlen
Art. 16 Vorgehen
Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Mitglied das geheime Verfahren verlangt.
Art. 17 Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr
DieWahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erreichen im ersten und im zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin, dem Rat sichtbar, gezogen wird.
Trifft der Bürgerrat eine Wahl unter seinen Mitgliedern, so unterliegen diese keiner Beschränkung ihrer Stimmabgabe.
Art. 18 Wiedererwägung
Eine Wahl kann mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden, sofern sie dem Betroffenen noch nicht formell bekanntgegeben worden ist. Die Bestimmungen über die Wählbarkeitsvoraussetzungen bleiben vorbehalten.
Art. 19 Ersatzwahlen
Der Bürgerrat nimmt Ersatzwahlen so bald als möglich vor.
III. Kommissionen
(III.)1. Allgemeines
Art. 20 * Kommissionsarten; Amtsdauer
Dem Bürgerrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse, Spezialkommissionen sowie die Einbürgerungskommission zur Seite.
Ihre Amtsdauer erlischt spätestens mit derjenigen des Bürgerrates.
Art. 21 Ausschüsse
Der Bürgerrat kann zur Planung und Vorbereitung von Geschäften aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, denen er Entscheidungsbefugnisse und Ausgabenkompetenzen übertragen kann.
Art. 22 Spezialkommissionen
Der Bürgerrat kann für bestimmte Aufgaben Spezialkommissionen einsetzen, in die er auch Aussenstehende als Mitglieder wählen kann.
(III.)2. Behandlung der Geschäfte
Art. 24 Leitung der Verhandlungen
Der Präsident/die Präsidentin, oder in Vertretung der Statthalter/die Statthalterin, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er/sie überwacht den Vollzug der Beschlüsse.
Art. 25 Sitzungen
Die Kommissionen versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Präsident/die Präsidentin lädt von sich aus ein oder auf Begehren zweier Mitglieder.
Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
Art. 26 Beschlussfähigkeit
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Die getrennt tagenden Kammern der Einbürgerungskommission sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. *
Art. 27 Protokoll
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 28 Abstimmungen und Wahlen
Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über die Abstimmungen und Wahlen im Bürgerrat gelten für die Kommissionen sinngemäss.
Art. 29 Akteneinsicht
Einsicht in die Protokolle und Kommissionsakten steht Drittpersonen nur mit Bewilligung der Kommission oder – wenn sie aufgelöst ist – des Bürgerrates zu.
Bis zur Erledigung oder Veröffentlichung eines Geschäftes haben die Einsichtsberechtigten ihre Wahrnehmungen geheim zu halten.
Art. 30 Entschädigung
Die Mitglieder der Kommissionen erhalten für jede Sitzung einer Kommission, Subkommission oder Delegation ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach der jeweiligen Funktion als Präsident/Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.
Art. 31 Geheimhaltung
Jede an einer Kommissionssitzung teilnehmende Person ist verpflichtet, ein Geschäft geheim zu halten, falls dies ausdrücklich beschlossen wird.
Bei Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung kann der Präsident/diePräsidentin nach Abklärung des Sachverhaltes den Bürgerrat orientieren und allfällige Anträge stellen.
IV. Departementalsysstem *
V. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel *
VI. Bürgerratsschreiber oder Bürgerratsschreiberin *
(VI.)1. Zentralverwaltung *
Art. 33 * Bürgerratsschreiber/Bürgerratsschreiberin
Der Bürgerratsschreiber oder die Bürgerratsschreiberin wird vom Bürgerrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Er oder sie muss Schweizer Bürger oder Bürgerin sein.
In den Verhandlungen des Bürgerrates und der Kommissionen, zu denen er oder sie eingeladen ist, hat er oder sie beratende Stimme.
(VI.)2. Institutionen *
VII. Schlussbestimmung *
Art. 37 Ausführungsbestimmungen
Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsordnung.
Art. 38 Aufhebung des bisherigen Rechts
Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 28. Mai 1918 aufgehoben.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.
Der Bürgerrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[2]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.09.1986 | 01.11.1986 | Erlass | Erstfassung | KB 27.09.1986 |
| 27.04.1999 | 01.01.1999 | § 38a | aufgehoben | - |
| 03.04.2001 | keine Angabe | Titel VII. | geändert | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 20 | totalrevidiert | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 23 | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | Titel IV. | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31a | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31b | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31c | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | Titel V. | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31d | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31e | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 31f | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | Titel VI. | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | Titel (VI.)1. | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 32 | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 33 | totalrevidiert | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 34 | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | Titel (VI.)2. | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 35 | aufgehoben | - |
| 02.11.2004 | 06.09.2005 | § 36 | aufgehoben | - |
| 10.12.2013 | 01.08.2014 | § 26 Abs. 2 | eingefügt | - |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 5 Abs. 1 | geändert | KB 28.10.2017 |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 11 | Titel geändert | KB 28.10.2017 |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 11 Abs. 1 | geändert | KB 28.10.2017 |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 11 Abs. 2 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 11 Abs. 3 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| 20.06.2017 | 01.01.2018 | § 11 Abs. 4 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| 25.03.2025 | 01.01.2026 | § 9a | eingefügt | KB 26.07.2025 |
| 25.03.2025 | 01.01.2026 | § 9b | eingefügt | KB 26.07.2025 |
| 25.03.2025 | 01.01.2026 | § 15 | aufgehoben | KB 26.07.2025 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.09.1986 | 01.11.1986 | Erstfassung | KB 27.09.1986 |
| § 5 Abs. 1 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | KB 28.10.2017 |
| § 9a | 25.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | KB 26.07.2025 |
| § 9b | 25.03.2025 | 01.01.2026 | eingefügt | KB 26.07.2025 |
| § 11 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | Titel geändert | KB 28.10.2017 |
| § 11 Abs. 1 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | geändert | KB 28.10.2017 |
| § 11 Abs. 2 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| § 11 Abs. 3 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| § 11 Abs. 4 | 20.06.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | KB 28.10.2017 |
| § 15 | 25.03.2025 | 01.01.2026 | aufgehoben | KB 26.07.2025 |
| § 20 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | totalrevidiert | - |
| § 23 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 26 Abs. 2 | 10.12.2013 | 01.08.2014 | eingefügt | - |
| Titel IV. | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31a | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31b | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31c | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| Titel V. | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31d | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31e | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 31f | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| Titel VI. | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| Titel (VI.)1. | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 32 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 33 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | totalrevidiert | - |
| § 34 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| Titel (VI.)2. | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 35 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| § 36 | 02.11.2004 | 06.09.2005 | aufgehoben | - |
| Titel VII. | 03.04.2001 | keine Angabe | geändert | - |
| § 38a | 27.04.1999 | 01.01.1999 | aufgehoben | - |