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BaB 153.110

Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel

Vom 9. September 1986 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Bürgerrat: Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel

erlässt in Ausführung von § 37 der Geschäftsordnung des Bürgerrates vom 9. September 1986[1] folgende Ausführungsbestimmungen:

Anhänge

I. Bürgerrat

Art. 1 Einladung; Tagesordnung

Die Einladung zur Sitzung erlässt der Präsident/die Präsidentin durch Versand einer schriftlichen Mitteilung.

Die Einladung ist zusammen mit der vorgeschlagenen Tagesordnung in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben.

In dringenden Fällen kann ausnahmsweise auch anders als schriftlich zu einer Sitzung eingeladen werden.

Art. 2 Präsenz

Die Mitglieder sind gehalten, allen Sitzungen beizuwohnen.

Art. 3 Versand der Berichte

Berichte und Anträge an den Bürgerrat sind in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zum Versand aufzugeben. In dringenden Fällen kann der Bürgerrat auch dann ein Geschäft auf die Tagesordnung setzen, wenn diese Frist nicht eingehalten ist.

Art. 4 Zuziehung Aussenstehender

Der Präsident/die Präsidentin legt fest, welche Mitarbeiter oder andere Sachkundige an den Sitzungen des Bürgerrates teilnehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezüglich Beschluss fasst.

Art. 5 Protokoll

Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.

Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Präsidenten/der Präsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern der Bürgerrat nicht selbst diesbezügliche Beschlüsse gefasst hat.

Protokolle von Ausschüssen sind den Mitgliedern des Bürgerrates zuzustellen.

Art. 6 Entschädigung

Die Mitglieder des Bürgerrates beziehen eine jährliche Entschädigung von CHF 18'000, die Präsidentin oder der Präsident eine solche von CHF 24'000. Diese Entschädigung wird jährlich der Teuerung angepasst. *

Für die Mitarbeit in den von den Behörden der Bürgergemeinde gewählten Kommissionen, Ausschüssen und Delegationen erhalten die Mitglieder des Bürgerrates ein Sitzungsgeld. Dessen Höhe richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.

Das Büro des Bürgergemeinderates kann Mitgliedern des Bürgerrates, die durch ihr Amt überdurchschnittlich in Anspruch genommen sind und/oder durch ihre Amtstätigkeit einen wesentlichen Verdienstausfall erleiden, eine zusätzliche Entschädigung zusprechen.

Der Bürgerrat kann einem Mitglied für einen Spezialauftrag, den er diesem erteilt hat, eine Entschädigung zusprechen.

Der Bürgerrat erlässt eine Regelung für eine angemessene Spesenentschädigung für die Mitglieder des Bürgerrates. *

Art. 6a * Offenlegung der Interessenbindungen, Umfang

Die Mitglieder des Bürgerrats machen Angaben zu:

  1. ihrer beruflichen Tätigkeit;
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.

Die Bürgerratsschreiberin oder der Bürgerratsschreiber führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis und aktualisiert dieses laufend.

II. Kommissionen

Art. 7 Behandlung der Geschäfte

. Für die Behandlung der Geschäfte gelten die Vorschriften für den Bürgerrat in den §§ 1–4 sinngemäss.

Art. 8 Protokoll

Das Protokoll hat mindestens zu enthalten:

1. die Namen der Sitzungsteilnehmer;
2. sämtliche Verhandlungsgegenstände;
3. die zur Abstimmung kommenden Anträge;
4. sämtliche Beschlüsse.

Weitere Gegenstände sind gemäss Weisung des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsidentin ins Protokoll aufzunehmen, sofern die Kommission nicht selbst diesbezüglich Beschlüsse fasst.

Die Protokollführung kann einem Mitglied, dem Bürgerratsschreiber/der Bürgerratsschreiberin, einem seiner/ihrer Stellvertreter oder einem Dritten übertragen werden.

Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, bei den Spezialkommissionen ausserdem allen Mitgliedern des Bürgerrates zugestellt.

Art. 10 * Entschädigung

Die Mitglieder der Spezialkommissionen und der Einbürgerungskommission des Bürgerrates sowie deren Subkommissionen und Delegationen erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie werden gleichzeitig mit der Geschäftsordnung des Bürgerrates vom 9. September 1986 wirksam.[2]

KB 27.09.1986

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.09.1986 01.11.1986 Erlass Erstfassung KB 27.09.1986
27.04.1999 01.01.1999 § 10a aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 9 aufgehoben -
02.11.2004 06.09.2005 § 10 totalrevidiert -
29.03.2011 06.09.2011 § 6 Abs. 1 geändert -
29.03.2011 06.09.2011 § 6 Abs. 5 eingefügt -
25.03.2025 01.01.2026 § 6a eingefügt KB 26.07.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.09.1986 01.11.1986 Erstfassung KB 27.09.1986
§ 6 Abs. 1 29.03.2011 06.09.2011 geändert -
§ 6 Abs. 5 29.03.2011 06.09.2011 eingefügt -
§ 6a 25.03.2025 01.01.2026 eingefügt KB 26.07.2025
§ 9 02.11.2004 06.09.2005 aufgehoben -
§ 10 02.11.2004 06.09.2005 totalrevidiert -
§ 10a 27.04.1999 01.01.1999 aufgehoben -