Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. *
In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Einbürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem zweiten Gespräch vorladen. Der Rückstellungsentscheid ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Er enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden schriftlich eine anfechtbare, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können. *
Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen. *