Lexipedia

BaB 153.300

Reglement für die Einbürgerungskommission

Vom 13. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Einbürgerungskommission: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgerrat der Stadt Basel

erlässt in Ausführung von § 14 Abs. 2 Ziff. 9 sowie von § 16 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[1] für die Einbürgerungskommission folgendes Reglement:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation der Einbürgerungskommission und ihre Tätigkeiten, soweit diese nicht schon durch übergeordnetes Recht geregelt sind.

Es enthält Bestimmungen zum Verfahren zur Prüfung der Integrationsvoraussetzungen und zur Prüfung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung bei Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerbenden. *

Art. 2 Geheimhaltungspflicht

Die Mitglieder der Einbürgerungskommission erhalten zu den durch sie zu beurteilenden Bürgerrechtsbegehren Informationen über besonders schützenswerte Personendaten. Die Mitglieder der Einbürgerungskommission unterliegen deshalb bezüglich der Informationen über die einzelnen Einbürgerungsgesuche der Geheimhaltungspflicht. Die übrigen Verhandlungen und Beschlüsse der Einbürgerungskommission sind von den Mitgliedern bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln.

Die Mitglieder der Einbürgerungskommission haben dafür zu sorgen, dass die Gesuchsakten entsprechend der Geheimhaltungspflicht sorgfältig aufbewahrt und verwendet werden. Die der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen sind im Anschluss an die Sitzung, an der die entsprechenden Einbürgerungsgesuche abschliessend behandelt werden, den Zentralen Diensten zur Vernichtung abzugeben. *

Art. 3 Gesamteinbürgerungskommission

Die Gesamteinbürgerungskommission besteht aus allen Mitgliedern der Einbürgerungskommission inklusive Präsidentin oder Präsident und Statthalterin oder Statthalter. Die Gesamteinbürgerungskommission teilt sich für die Behandlung von Einbürgerungsbegehren in mehrere Kammern auf. *

Die Gesamteinbürgerungskommission behandelt grundsätzliche Einbürgerungsthemen sowie Einbürgerungsgesuche mit Fragestellungen von übergeordneter Bedeutung und besondere Einzelfälle.

Die Sitzungen der Gesamteinbürgerungskommission und der Kammern werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter einberufen und geleitet. *

Auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Statthalterin oder des Statthalters oder einer Kammer der Einbürgerungskommission werden Einbürgerungsgesuche der Gesamteinbürgerungskommission zur Beurteilung und zum Entscheid vorgelegt.

Art. 3a * Gesprächsführung mit Prüfung der Integrationsvoraussetzungen

Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern führt mit allen ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ein Gespräch und überprüft dabei, ob diese mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind. 

Art. 3abis * Prüfen der persönlichen Verhältnisse für Sprachnachweis und Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Die Kammer des Präsidiums prüft für die Gesamteinbürgerungskommission Gesuche um Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse beim Sprachnachweis und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder beim Erwerb von Bildung.  

Ihre Prüfung stützt sie grundsätzlich auf die ihr vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Akten ab. Sie kann weitere Akten einfordern oder Nachfragen durchführen. 

Der Prüfungsentscheid wird Bestandteil des Einbürgerungsdossiers. 

Art. 4 Entscheidungen der Einbürgerungskommission

Die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern stellt dem Bürgerrat Antrag auf Aufnahme ins Bürgerrecht, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, oder auf Ablehnung, wenn die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. *

In begründeten Fällen kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ein Einbürgerungsbegehren bis zu drei Jahre zurückstellen und Bürgerrechtsbewerbende danach zu einem zweiten Gespräch vorladen. Der Rückstellungsentscheid ist schriftlich und begründet mitzuteilen. Er enthält den Hinweis, dass die betroffenen Bürgerrechtsbewerbenden schriftlich eine anfechtbare, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bürgerrats verlangen können. *

Sind für die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs zusätzliche Abklärungen notwendig, so kann die Einbürgerungskommission respektive eine ihrer Kammern ihren Entscheid aufschieben und den Zentralen Diensten einen entsprechenden Abklärungsauftrag erteilen. *

Art. 5 * Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder der Einbürgerungskommission beraten und stimmen ohne Instruktion.

Sie geben bei Amtsantritt ihre Interessenbindungen schriftlich bekannt und machen Angaben zu:

  1. ihrer beruflichen Tätigkeit;
  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien in in- und ausländischen Unternehmungen, Körperschaften, Genossenschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. Tätigkeiten in Kommissionen oder anderen Organen des Staates (Bund, Kanton, Gemeinde), sofern die Wahl nicht durch den Bürgerrat oder den Bürgergemeinderat erfolgt.

Änderungen sind der Kanzlei des Bürgergemeinderates laufend bekanntzugeben.

Die Kanzlei des Bürgergemeinderates führt aufgrund der Angaben ein Verzeichnis, welches veröffentlicht und laufend aktualisiert wird.

Art. 6 * Ausstand

Die Ausstandspflicht der Mitglieder der Einbürgerungskommission gilt für die Gesprächsführung, die Beratung und die Beschlussfassung.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren und wird am 1. August 2014 wirksam.

KB 12.06.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung KB 12.06.2014
26.02.2019 18.03.2019 § 1 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 2 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3 Abs. 3 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3a eingefügt KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 3abis eingefügt KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 1 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 2 geändert KB 13.03.2019
26.02.2019 18.03.2019 § 4 Abs. 3 geändert KB 13.03.2019
14.10.2025 01.01.2026 § 5 eingefügt KB 18.10.2025
14.10.2025 01.01.2026 § 6 eingefügt KB 18.10.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2014 01.08.2014 Erstfassung KB 12.06.2014
§ 1 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 2 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3 Abs. 1 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3 Abs. 3 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 3a 26.02.2019 18.03.2019 eingefügt KB 13.03.2019
§ 3abis 26.02.2019 18.03.2019 eingefügt KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 1 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 2 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 4 Abs. 3 26.02.2019 18.03.2019 geändert KB 13.03.2019
§ 5 14.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 18.10.2025
§ 6 14.10.2025 01.01.2026 eingefügt KB 18.10.2025
Reglement für die Einbürgerungskommission | Lexipedia | Lexipedia