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BaB 153.400

Reglement über die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten durch die Zentralen Dienste

Vom 30. September 2014 (Stand 7. Februar 2019)

Präambel

Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgerrat der Stadt Basel,

gestützt auf § 14 Abs. 2 Ziff. 9 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten

  1. bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung,

sowie die Erstellung, den Zugriff, die Speicherung und die Löschung dieser Tonaufzeichnungen.

Art. 2 Zweck

Die Tonaufnahmen dienen zur Beweiswürdigung und sind Grundlage für ein nach Massgabe der Tonaufzeichnung nachträglich zu erstellendes Wortprotokoll bei einem ablehnenden Antrag der Einbürgerungskommission an den Bürgerrat. *

Das Wortprotokoll beinhaltet die schriftliche, wortgetreue und vollständige Wiedergabe der Tonaufzeichnung. Es ist ebenfalls Bestandteil des Einbürgerungsdossiers.

II. Tonaufzeichnung

Art. 3 Information der Bürgerrechtsbewerbenden *

Die Bürgerrechtsbewerbenden werden in der schriftlichen Einladung zum Gespräch mit der Einbürgerungskommission darauf hingewiesen, dass ihr Gespräch gemäss diesem Reglement aufgezeichnet wird. *

Die Bürgerrechtsbewerbenden werden beim Einbürgerungsgespräch nochmals in geeigneter Form  darauf hingewiesen, dass das Gespräch mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgenommen wird. *

Art. 4 Beginn und Ende der Aufzeichnung

Die Aufzeichnung beginnt mit der Begrüssung der oder des Bürgerrechtsbewerbenden und endet mit der Verabschiedung. *

Art. 5 Speicherung

Sämtliche Tonaufzeichnungen gemäss diesem Reglement werden in der elektronischen Einbürgerungsdatenbank gespeichert.

Art. 6 Löschung

Die Tonaufzeichnungen werden gelöscht:

  1. Bei der Aufnahme ins Bürgerrecht: Die Tonaufzeichnung wird nach einem positiven Aufnahmeentscheid des dafür zuständigen Organs der Bürgergemeinde gelöscht.
  2. Bei der Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs durch die Einbürgerungskommission: Die Tonaufzeichnung bleibt vorläufig Teil des Einbürgerungsdossiers und wird in der Einbürgerungsdatenbank solange gespeichert, bis von den zuständigen Organen der Bürgergemeinde über das Einbürgerungsgesuch entschieden wurde.
  3. Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs: Die Tonaufzeichnung wird nach einem negativen Aufnahmeentscheid solange gespeichert bis die Rechtsmittelfrist abgelaufen und der Entscheid rechtskräftig ist.
  4. Durch Rückzug des Gesuchs durch die oder den Bürgerrechtsbewerbenden.

III. Datenschutz und Auskunftsrecht

Art. 7 Zuständigkeit

Zuständig für die Aufnahme und Speicherung der Gespräche vor der Einbürgerungskommission mittels Tonaufzeichnungen sowie für deren Verwendung und Löschung sind die Zentralen Dienste. *

Die Zurechenbarkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Löschung der elektronischen Aufnahmen sind durch sie zu gewährleisten.

Die Zentralen Dienste treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen zum Schutz der Tonaufzeichnungen vor dem Zugriff unbefugter Personen.

Art. 8 Zugriff

Zugriff auf die Tonaufzeichnungen haben ausschliesslich die Mitarbeitenden der Zentralen Dienste, die gemäss ihrem Pflichtenheft mit dem Einbürgerungsverfahren betraut sind und auch Zugang zu den Einbürgerungsdossiers und der elektronischen Einbürgerungsdatenbank haben. *

Mitglieder der Einbürgerungskommission und des Bürgerrats sind berechtigt, die Tonaufzeichnungen anzuhören.

Art. 9 Auskunftsrecht

Den Bürgerrechtsbewerbenden wird im Rahmen ihres datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts Zugang zur Tonaufnahme und zum Wortprotokoll ihres Gesprächs gewährt. *

Egress

Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam[2]. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit Bürgerrechtsbewerbenden vom 27. September 2011 aufgehoben.

 

KB 25.10.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.09.2014 26.10.2014 Erlass Erstfassung KB 25.10.2014
15.01.2019 07.02.2019 § 1 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 2 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 3 Titel geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 3 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 3 Abs. 2 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 4 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 6 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 7 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019
15.01.2019 07.02.2019 § 9 Abs. 1 geändert KB 02.02.2019

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.09.2014 26.10.2014 Erstfassung KB 25.10.2014
§ 1 Abs. 1, lit. b) 15.01.2019 07.02.2019 aufgehoben KB 02.02.2019
§ 2 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 2 Abs. 1, lit. a) 15.01.2019 07.02.2019 aufgehoben KB 02.02.2019
§ 2 Abs. 1, lit. b) 15.01.2019 07.02.2019 aufgehoben KB 02.02.2019
§ 3 15.01.2019 07.02.2019 Titel geändert KB 02.02.2019
§ 3 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 3 Abs. 2 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 4 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 6 Abs. 1, lit. e) 15.01.2019 07.02.2019 aufgehoben KB 02.02.2019
§ 7 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 8 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019
§ 9 Abs. 1 15.01.2019 07.02.2019 geändert KB 02.02.2019