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BaB 155.100

Reglement über die Organisation der E. Zünfte der Stadt Basel

(Zunftordnung)

Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022)

Präambel

Zünfte: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgerrat der Stadt Basel,

gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876[1], § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[2] und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[3],

erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Zünfte der Stadt Basel (Zunftordnung):

I. Zweck der Zünfte

Art. 1

Als Zeugen des wirtschaftlich-politischen Werdens der Stadt Basel fördern die Zünfte in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.

II. Bestand der Zünfte

Art. 2

In der Stadt Basel bestehen folgende Zünfte:

Dieser Bestand kann mit Genehmigung des Bürgerrates verändert werden.

III. Mitgliedschaft

Art. 3 Aufnahme

In eine Zunft kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und nicht bereits einer andern Zunft, ausgenommen die Akademische Zunft, angehört. *

… *

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliches Gesuch der bewerbenden Person hin, das an die Meisterin bzw. den Meister oder die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten ist. *

Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Zunftkasse zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.

Art. 4 Wahl der Zunft

Eine Zunft soll vornehmlich diejenigen Bewerbenden, die ihr nach Beruf oder Gewerbe am nächsten stehen, sodann deren Nachkommen aufnehmen. Nach ihrem Ermessen und ihren Möglichkeiten berücksichtigt sie auch andere Bewerbende. *

Voraussetzung für die Aufnahme in die Akademische Zunft ist ein akademisches Studium. Einem akademischen Studium gleichgestellt ist die Ernennung zur Ehrendoktorin oder zum Ehrendoktor durch eine allgemein anerkannte Universität. *

Die Zunftversammlung kann beschliessen, dass die Zahl der Angehörigen der Zunft eine bestimmte Grenze nicht überschreiten darf, wenn sonst ein gedeihliches Leben der Zunft beeinträchtigt würde; dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bürgerrat.

Art. 5 Austritt

Der Austritt aus der Zunft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber zu richten. *

Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.

Art. 6 Streichung

Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 3 erlischt die Mitgliedschaft; der Vorstand kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person gestatten, weiter der Zunft anzugehören. *

Zunftmitglieder, deren Adresse geändert hat und die nicht innert Jahresfrist der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Zunft die neue Adresse mitteilen, sowie Zunftmitglieder, die dauernd ins Ausland verzogen sind, können vom Vorstand aus der Liste der Zunftangehörigen gestrichen werden. *

IV. Rechte und Pflichten der Zunftmitglieder *

Art. 7 Stimm- und Wahlrecht

Jedes Zunftmitglied ist teilnahmeberechtigt an den Zunftversammlungen und hat dort Stimm- und Wahlrecht. *

Jedes Zunftmitglied ist in den Vorstand wählbar, doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. *

Die Mehrheit der Vorgesetzten soll Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben. *

... *

Art. 8 Einberufung der Zunftversammlung

Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Meisterin bzw. der Meister oder der Vorstand Versammlungen der Zunftmitglieder ein. *

Eine Zunftversammlung ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn ein Zehntel der Zunftmitglieder, mindestens jedoch zwanzig, dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt. *

Zunftversammlungen sind unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände durch persönliche und schriftliche Einladung an die Zunftmitglieder einzuberufen. *

Sendungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Zunft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt. *

Art. 9 Leitung der Versammlung

Die Zunftversammlung wird von der Meisterin bzw. vom Meister oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der Statthalterin bzw. vom Statthalter geleitet. *

Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen. *

Art. 10 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Zunftversammlung mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 11 betreffend Wahlen.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Zunftmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, geben im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid. *

Art. 11 Wahlen

Die Wahlen werden geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt § 12.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Zunftmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung. *

Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Zunftmitglieder wieder ein und zählen sie. *

Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.

Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.

Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Walgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los, entscheidet.

Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, entscheidet unter den Verbleibenden das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los. *

Die ganze Wahlhandlung wird im Zunftprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. *

Art. 12 Offene Wahl

Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Zunftversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen. *

Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 11. *

V. Vorstand

Art. 13 Wahl und Grösse

Die Zunftmitglieder jeder Zunft wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus sieben bis zehn Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister. *

Art. 14 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. *

Alle drei Jahre, jeweils im März, steht die Hälfte des Vorstandes zu Wahl.

Ersatzwahlen finden anlässlich der sonstigen Zunftversammlungen statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nicht mehr drei Viertel der vollen Mitgliederzahl umfasst; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. *

Art. 15 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Zunftversammlung und im Vorstand und leitet die Geschäfte von Zunft und Vorstand. *

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Statthalterin oder einen Statthalter, die oder der bei Verhinderung der Meisterin oder des Meisters oder bei ihrem bzw. seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben erfüllt. *

Weiter wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Seckelmeisterin oder einen Seckelmeister, eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt ihre Pflichten. *

Art. 16 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Der Vorstand hat die Interessen der Zunft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.

Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Zunftvermögens und die Genehmigung der Jahresrechnung zuhanden des Bürgerrates; er entscheidet über die Verwendung der Einkünfte zum Unterhalt des Zunfthauses und anderer Liegenschaften, zugunsten gemeinnütziger, wohltätigter, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke.

Art. 17 Vorstandssitzungen

Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. *

Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.

Die Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. *

Art. 18 Rücktritt von Vorgesetzten *

Will die Meisterin oder der Meister oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen. *

VI. Aufsicht durch den Bürgerrat

Art. 19 Vermögensverwaltung

Das Zunftvermögen ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.

Spätestens bis 15. März ist die Zunftrechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.

Der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Zunftversammlung auch der Genehmigung durch den Bürgerrat.

Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.

Art. 20 Ergänzung dieser Zunftordnung

Die Zunftversammlung kann mit einfachem Mehr diese Zunftordnung für den Gebrauch ihrer Zunft ergänzen.

Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.

Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.

Art. 21 Rekurs an den Bürgerrat

Gegen Beschlüsse der Zunftversammlung oder des Vorstandes kann jedes Zunftmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben. *

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz)[4].

VII. Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Art. 22

Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam, für die Akademische Zunft jedoch nicht vor der rechtskräftigen Aufhebung des Gesetzes über Organisation der Zunft der akademischen Bürger vom 6. April 1836. *

Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Orgsanisation der E. Zünfte vom 17. Februar 1881 aufgehoben.

... *

Egress

KB 11.04.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.1990 01.07.1990 Erlass Erstfassung KB 11.04.1990
12.03.1991 05.04.1991 § 7 Abs. 3 geändert -
12.03.1991 05.04.1991 § 11 Abs. 8 geändert -
12.03.1991 05.04.1991 § 22 Abs. 3 aufgehoben -
13.03.1991 28.04.1991 § 22 Abs. 1 aufgehoben -
16.04.1991 21.04.1991 § 7 Abs. 4 aufgehoben -
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 aufgehoben KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 Titel IV. geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 7 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 8 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 18 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.1990 01.07.1990 Erstfassung KB 11.04.1990
§ 3 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
Titel IV. 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 3 12.03.1991 05.04.1991 geändert -
§ 7 Abs. 4 16.04.1991 21.04.1991 aufgehoben -
§ 8 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 7 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 8 12.03.1991 05.04.1991 geändert -
§ 11 Abs. 8 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 15 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 17 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 17 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 18 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 18 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 21 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 22 Abs. 1 13.03.1991 28.04.1991 aufgehoben -
§ 22 Abs. 3 12.03.1991 05.04.1991 aufgehoben -