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BaB 155.300

Reglement über die Organisation der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels

(Ordnung für die Drei E. Gesellschaften)

Vom 20. Februar 1990 (Stand 1. Januar 2022)

Präambel

Drei E. Gesellschaften Kleinbasels: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgerrat der Stadt Basel,

gestützt auf § 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876[1], § 21 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[2] und § 34 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[3],

erlässt folgendes Reglement über die Organisation der Drei E. Gesellschaften Kleinbasels (Ordnung für die Drei E. Gesellschaften):

I. Wesen und Zweck

Art. 1

Die Drei Ehren-Gesellschaften Kleinbasels sind entstanden aus der Vereinigung der Gesellschaften zum Rebhaus, zur Hären und zum Greifen.

Als Zeugen der früheren städtischen Eigenständigkeit Kleinbasels fördern sie in ihren überkommenen Formen einen aktiven Bürgersinn und ein Bewusstsein der Verantwortlichkeit für Basel. Sie unterstützen die auf das Gedeihen des städtischen Gemeinwesens, insbesondere des Kleinbasels, gerichteten Tätigkeiten, und sie pflegen die Geselligkeit.

II. Mitgliedschaft

Art. 2 Aufnahme

In die Drei E. Gesellschaften kann jede wohlbeleumdete Person aufgenommen werden, ​die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, das Bürgerrecht der Stadt Basel besitzt, nicht ​wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht und ausserdem seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kleinbasel hat. Diese Bedingungen müssen bereits bei der Anmeldung erfüllt sein. *

… *

Mindestens zweijähriger Grundbesitz in Kleinbasel kann dem Wohnsitz daselbst gleichgesetzt werden, wenn dieser von persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist und die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer im Kanton Basel-Stadt wohnt. *

Das Kleinbasel umfasst den rechtsrheinischen Teil der Stadt Basel südlich des ehemaligen Gemeindebannes Kleinhüningen gemäss Plan[4], d. h. südlich der Linie Ackerstrasse (beidseitig) – Kleinhüningerstrasse 135/140, Gärtnerstrasse 67, Wiesenstrasse 41 und jeweils tiefere Hausnummern – Kreuzung Hochbergerstrasse/Höhenstrasse – südlich der Landesgrenze.

Für die Aufnahme ist eine Gebühr von höchstens Fr. 200.- an die Kasse der Drei E. Gesellschaften zu entrichten; weitere finanzielle Leistungen dürfen für die Aufnahme nicht verlangt werden.

Art. 3 Zuteilung der Gesellschaftsmitglieder *

Die Zahl der Gesellschaftsmitglieder jeder einzelnen Gesellschaft ist auf 150 begrenzt. *

Über die Aufnahme von Gesellschaftsmitgliedern und deren Zuteilung an die einzelnen Gesellschaften entscheidet die Allgemeine Vorgesetztenversammlung, doch sollen Wünsche, wenn möglich, berücksichtigt und Kinder von Gesellschaftsmitgliedern in diejenige Gesellschaft aufgenommen werden, der der Elternteil angehört oder angehört hat. *

Art. 4 Austritt

Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich an die Meisterin bzw. den Meister oder an die Schreiberin bzw. den Schreiber derjenigen Gesellschaft zu richten, der das austretende Mitglied angehört. *

Der Austritt wird auf Ende des dritten Monats nach Eingang des Austrittschreibens wirksam.

Art. 5 Streichung

Mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 erlischt die Mitgliedschaft.

Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung kann jedoch einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person oder bei Wegfall des Wohnsitzes im Kleinbasel Ausnahmen bewilligen, wenn der Wohnsitz im Kanton beibehalten wird und ein Härtefall vorliegt; diese Bewilligung kann widerrufen werden. *

Gesellschaftsmitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nach § 2 weggefallen sind und die sich innert Jahresfrist seit dem Wegfall bei der Meisterin bzw. beim Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber ihrer Gesellschaft abmelden, haben Anspruch auf sofortige und unentgeltliche Wiederaufnahme, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 wieder erfüllen. *

Gesellschaftsmitglieder, die sich nicht oder verspätet abmelden, werden aus den Mitgliederlisten gestrichen und bei Wiederanmeldung als Neueintretende behandelt. *

III. Rechte und Pflichten der Gesellschaftsmitglieder *

Art. 6 Stimm- und Wahlrecht

Jedes Gesellschaftsmitglied ist berechtigt, an den Versammlungen seiner Gesellschaft und an den Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder teilzunehmen; es hat dort Stimm- und Wahlrecht. *

Jedes Gesellschaftsmitglied ist in den Vorstand seiner Gesellschaft wählbar; doch dürfen Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie und Geschwister nicht gleichzeitig Mitglieder des gleichen Vorstandes sein. *

Art. 7 Einberufung von Versammlungen von Gesellschaftsmitgliedern *

Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte finden Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder statt. *

Diese werden einberufen:

  1. von der Vorsitzenden Meisterin bzw. dem Vorsitzenden Meister oder von der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder;
  2. von der Meisterin bzw. vom Meister oder vom Vorstand der betreffenden Gesellschaft im Falle der Versammlung nur einer Gesellschaft.

Eine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder ist binnen drei Monaten auch durchzuführen, wenn das von Gesellschaftsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangt wird und zwar im Falle einer Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder von 45 Gesellschaftsmitgliedern, im Falle der Versammlung einer Gesellschaft von 15 Gesellschaftsmitgliedern. *

Zu den Versammlungen werden die Gesellschaftsmitglieder unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände mittels persönlicher Zutrittskarten eingeladen. *

Zustellungen gesellschaftlicher Mitteilungen an die letzte der Meisterin bzw. dem Meister oder der Schreiberin bzw. dem Schreiber der Gesellschaft bekanntgegebene Adresse gelten als richtig zugestellt. *

Art. 8 Leitung der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder *

Die Allgemeinen Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder werden von der Vorsitzenden Meisterin bzw. vom Vorsitzenden Meister, die Versammlungen der einzelnen Gesellschaft von der Meisterin bzw. vom Meister der betreffenden Gesellschaft geleitet; im Falle der Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters leitet die Statthalterin bzw. der Statthalter die Versammlung, im Falle einer Allgemeinen Versammlung die Statthalterin bzw. der Statthalter derjenigen Gesellschaft, die den Vorsitz führt. *

Die Versammlung kann indessen in offener Abstimmung und mit einfachem Mehr für die ganze Versammlung oder für einzelne Geschäfte eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten wählen. *

Art. 9 Abstimmungen

Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder mit einfachem Mehr schriftliche Abstimmung beschliesst; in diesem Fall gelten für die Auszählung der Stimmen die Vorschriften von § 10 betreffend Wahlen. *

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die als Gesellschaftsmitglied ebenfalls stimmberechtigt sind, gibt im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid. *

Art. 10 Wahlen

Die Wahlen werden getrennt in jeder Gesellschaft und geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt offene Wahl gemäss § 11.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung. *

Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsmitglieder wieder ein und zählen sie. *

Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.

Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.

Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleicheit das Los, entscheidet.

Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los. *

Die ganze Wahlhandlung wird im Gesellschaftsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. *

Art. 11 Offene Wahl

Wenn nicht mehr Personen vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen. *

Bei offener Wahl ist über jede Person einzeln abzustimmen; im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften von § 10. *

IV. Vorstände der einzelnen Gesellschaften

Art. 12 Wahl und Grösse

Die Gesellschaftsmitglieder jeder Gesellschaft wählen einen Vorstand für ihre Gesellschaft, bestehend aus sieben Vorgesetzten, und daraus die Meisterin oder den Meister und die Statthalterin oder den Statthalter. *

Art. 13 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Meisterin oder des Meisters, der Statthalterin oder des Statthalters und der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre. *

Alle drei Jahre, jeweils im März, stehen drei bzw. vier Vorstandsmitglieder zur Wahl.

Ersatzwahlen finden anlässlich sonstiger Versammlungen der Gesellschaftsmitglieder statt, jedenfalls aber, wenn die Meisterin oder der Meister ausgefallen ist oder wenn der Vorstand nur noch fünf Vorgesetzte zählt; bei Ersatzwahlen tritt das gewählte Mitglied in die Amtsdauer seiner Vorgängerin oder seines Vorgängers ein. Dabei gilt für das gewählte Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl die kürzeste Amtsdauer; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. *

Art. 14 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

Die Meisterin oder der Meister führt den Vorsitz in der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und im Vorstand und leitet die Geschäfte der Gesellschaft und des Vorstandes. *

Die Statthalterin oder der Statthalter erfüllt bei Verhinderung der Meisterin bzw. des Meisters oder bei ihrem oder seinem Ausscheiden bis zur Ersatzwahl ihre bzw. seine Aufgaben. *

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Schreiberin oder einen Schreiber und nach Bedarf weitere Amtsträgerinnen oder Amtsträger und umschreibt deren Pflichten. *

Art. 15 Aufgaben des Gesamtvorstandes einer Gesellschaft

Der Vorstand hat die Interessen der Gesellschaft zu wahren und ihre Geschäfte zu führen.

Art. 16 Vorstandssitzungen

Die Meisterin oder der Meister beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. *

Zu einer Vorstandssitzung ist auch zu laden, wenn drei Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorgesetzten anwesend ist.

Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid. *

Art. 17 Rücktritt einer Vorgesetzen oder eines Vorgesetzten *

Will die Meisterin oder der Meister, die Statthalterinn oder der Statthalter oder ein anderes Vorgesetztenmitglied vor Ablauf ihrer oder seiner Amtsdauer zurücktreten, so hat sie oder er dies dem Vorstand nach Möglichkeit wenigstens drei Monate zum Voraus anzuzeigen. *

V. Leitung der vereinigten Gesellschaften

Art. 18 Zusammensetzung der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung und der Aufsichtskommission

Die vereinigten Vorstände der drei Gesellschaften bilden die Allgemeine Vorgesetztenversammlung.

Die Meisterinnen oder Meister und die Statthalterinnen oder die Statthalter der drei Gesellschaften bilden zusammen die Aufsichtskommission, dazu die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden Gesellschaft und die Verwalterin oder der Verwalter jeweils mit beratender Stimme. *

Art. 19 Leitung der Versammlungen

Die Meisterin oder der Meister, im Verhinderungsfall die Statthalterin oder der Statthalter, derjenigen Gesellschaft, die nach herkömmlichem Turnus im betreffenden Jahr den Vorsitz hat, leitet die Allgemeinen Vorgesetztenversammlungen und die Sitzungen der Aufsichtskommission. *

Die Schreiberin oder der Schreiber der vorsitzenden Gesellschaft führt in diesen Versammlungen und Sitzungen das Protokoll. *

Art. 20 Versammlungen und Sitzungen

Zur Behandlung der vorliegenden Geschäfte beruft die Vorsitzende Meisterin bzw. der Vorsitzende Meister, oder in ihrer oder seiner Vertretung die Statthalterin oder der Statthalter, Allgemeine Vorgesetztenversammlungen und Sitzungen der Aufsichtskommission ein. *

Zu einer Allgemeinen Vorgesetztenversammlung ist auch zu laden, wenn sechs Vorgesetzte dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände unterschriftlich verlangen.

Zur Beschlussfähigkeit bedarf es:

  1. für die Allgemeine Vorgesetztenversammlung der Anwesenheit von mindestens zehn Vorgesetzten, davon wenigstens zwei aus jeder Gesellschaft,
  2. für die Aufsichtskommission einer Vertretung jeder Gesellschaft.

Abstimmungen erfolgen offen und mit einfachem Mehr; bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die ebenfalls stimmberechtigt sind, den Stichentscheid. *

Art. 21 Aufgaben der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung

Die Allgemeine Vorgesetztenversammlung entscheidet über die Verwendung der Einkünfte, insbesondere zugunsten gemeinnütziger, wohltätiger, gewerblicher, geselliger und sonstiger bürgerlicher Zwecke und wählt auf die Dauer von drei Jahren folgende Subkommissionen, in denen möglichst alle drei Gesellschaften vertreten sein sollen:

  1. die Baukommission zur Beaufsichtigung und zum Unterhalt von Liegenschaften und Mobiliar;
  2. die Spendenkommission zur Verabreichung von Gaben an bedürftige Gesellschaftsmitglieder und deren Hinterlassene; dazu
  3. die Verwalterin oder den Verwalter des gemeinschaftlichen Vermögens;
  4. die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren, diese auf die Dauer eines Jahres.

Der Genehmigung der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung unterliegen:

  1. die alljährlich im Februar vorzulegende Rechnung;
  2. die im Dezember einzureichenden Vorschläge über die Abhaltung des allgemeinen Gesellschaftsmahles;
  3. jede wichtigere, die Drei E. Gesellschaften berührende Angelegenheit, wie namentlich Ausgaben über Fr. 3'000.- und der Abschluss von für die drei Gesellschaften verbindlichen Verträgen.

Art. 22 Aufgaben der Aufsichtskommission

Die Aufsichtskommission hat die administrativen Angelegenheiten zu leiten und über wichtige Vorkommnisse der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung Anträge zu stellen. Sie überwacht die richtige Ausführung der Beschlüsse der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung. *

Ihr obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Anlage von Kapitalien.

Sie ist befugt, auf Rechnung der Drei E. Gesellschaften einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 3'000.- zu beschliessen, worüber sie in der nächsten Allgemeinen Vorgesetztenversammlung zu berichten hat.

Sie erlässt die Reglemente für die Subkommissionen und die Verwalterin oder den Verwalter. *

Sie führt über ihre Sitzungen ein Protokoll, das von sämtlichen Vorgesetzten eingesehen werden kann.

Art. 23 Einsichtsrecht in die Rechnung

Die Rechnung samt Vermögensstatus kann nach Genehmigung durch die Allgemeine Vorgesetztenversammlung von jedem Gesellschaftsmitglied eingesehen werden. *

Ausserdem sind die Gesellschaftsmitglieder bei passender Gelegenheit über die Rechnung und den Vermögensstand zu informieren, sei es schriftlich, sei es in einer Versammlung. *

... *

VI. Aufsicht durch den Bürgerrat

Art. 24 Vermögensverwaltung

Das Vermögen der Gesellschaften ist gemäss besonderem Reglement des Bürgerrates zu verwalten.

Spätestens bis 15. März ist die Rechnung für das vergangene Jahr dem Bürgerrat einzureichen, der die Vermögensverwaltung prüft, nötig erscheinende Aufschlüsse einholt und die Vermögensverwaltung genehmigt, wenn er sie für richtig erachtet, oder sonst erforderliche Beschlüsse fasst.

Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten sowie die Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen bedürfen ausser der Zustimmung der Versammlung der Gesellschaftsmitglieder auch der Genehmigung durch den Bürgerrat. *

Ausserdem unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat Veräusserung und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen.

Art. 25 Ergänzung dieser Ordnung für die Drei E. Gesellschaften

Die Allgemeine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder kann mit einfachem Mehr diese Ordnung für die Drei E. Gesellschaften ergänzen. *

Beschlüsse über solche Ergänzungen und über deren Aufhebung unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat und treten erst mit dieser Genehmigung in Kraft.

Die Genehmigung darf nur wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit verweigert werden.

Art. 26 Rekurs an den Bürgerrat

Gegen Beschlüsse der Allgemeinen Versammlung der Gesellschaftsmitglieder oder der Allgemeinen Vorgesetztenversammlung kann jedes Gesellschaftsmitglied wegen Rechtswidrigkeit oder offensichtlicher Unangemessenheit Rekurs an den Bürgerrat erheben. *

Das gleiche Rekursrecht steht den Gesellschaftsmitgliedern einer einzelnen Gesellschaft gegen Beschlüsse der Versammlung oder des Vorstandes ihrer Gesellschaft zu. *

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz)[5].

VII. Einführungsbestimmung

Art. 27

Dieses Reglement wird am 1. Juli 1990 wirksam.

Mit dem Wirksamwerden dieses Reglements ist der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom 2. Dezember 1897 aufgehoben.

Egress

KB 11.04.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.1990 01.07.1990 Erlass Erstfassung KB 11.04.1990
19.09.2000 05.11.2000 § 23 Abs. 2 geändert -
19.09.2000 05.11.2000 § 23 Abs. 3 aufgehoben -
13.11.2018 01.01.2019 § 2 Abs. 1bis eingefügt KB 28.11.2018
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1bis aufgehoben KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 Titel III. geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 5 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 7 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 8 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Titel geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. b) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. c) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 21 Abs. 1, lit. d) geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 22 Abs. 4 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 3 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1 geändert KB 11.09.2021
24.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 2 geändert KB 11.09.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.1990 01.07.1990 Erstfassung KB 11.04.1990
§ 2 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 1bis 13.11.2018 01.01.2019 eingefügt KB 28.11.2018
§ 2 Abs. 1bis 24.08.2021 01.01.2022 aufgehoben KB 11.09.2021
§ 2 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 3 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 3 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 4 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 5 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
Titel III. 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 6 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 2, lit. a) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 2, lit. b) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 7 Abs. 5 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 8 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 9 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 7 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 10 Abs. 8 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 11 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 12 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 13 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 14 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 16 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 16 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 17 24.08.2021 01.01.2022 Titel geändert KB 11.09.2021
§ 17 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 18 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 19 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 19 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 20 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 20 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 21 Abs. 1, lit. b) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 21 Abs. 1, lit. c) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 21 Abs. 1, lit. d) 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 22 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 22 Abs. 4 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 23 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 23 Abs. 2 19.09.2000 05.11.2000 geändert -
§ 23 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 23 Abs. 3 19.09.2000 05.11.2000 aufgehoben -
§ 24 Abs. 3 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 25 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 26 Abs. 1 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021
§ 26 Abs. 2 24.08.2021 01.01.2022 geändert KB 11.09.2021