Die Wahlen werden getrennt in jeder Gesellschaft und geheim durchgeführt; vorbehalten bleibt offene Wahl gemäss § 11.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende schlägt der Versammlung die Stimmenzählenden und eine Schreiberin oder einen Schreiber vor; werden aus der Mitte der Versammlung dafür andere Gesellschaftsmitglieder vorgeschlagen, so bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung. *
Die Stimmenzählenden teilen die Wahlzettel aus, ziehen sie nach Ausfüllung durch die Gesellschaftsmitglieder wieder ein und zählen sie. *
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht, wobei ungültige Stimmen und leere Stimmzettel bei der Berechnung des absoluten Mehr von der Gesamtzahl der eingegangenen Stimmzettel abgezogen werden.
Ergibt der erste Wahlgang kein absolutes Mehr, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur wählbar ist, wer im ersten Wahlgang Stimmen erhalten hat.
Wird auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem wählbar ist, wer auch im zweiten Wahlgang wählbar war, und bei dem das relative Mehr, bei Stimmengleicheit das Los, entscheidet.
Mehrere gleichartige Wahlen, insbesondere die Wahl mehrerer Vorgesetzter, müssen zusammen vorgenommen werden. Das absolute Mehr wird dann ermittelt aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines wählbaren Mitglieds enthalten. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss überschiessenden nicht gezählt. Der gleiche Name wird nur einmal gezählt. Sollten mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, so entscheidet unter diesen das relative Mehr oder bei Stimmengleichheit das Los. *
Die ganze Wahlhandlung wird im Gesellschaftsprotokoll festgehalten, von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von den Stimmenzählenden unterschrieben, und das Ergebnis ist innert zehn Tagen dem Bürgerrat unter Angabe der jeweiligen Amtsdauer der Gewählten zu melden. *