Das Finanzvermögen ist so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. *
Im einzelnen sind die Bestimmungen über Sicherheit und Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zulässige Anlagen und – ausser für korporationseigene Liegenschaften – über Begrenzung der einzelnen Anlagen sowie Gesamtbegrenzung gemäss Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) analog anwendbar. *
Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung oder Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung durch den Bürgerrat.