Den allgemeinen Regeln der Anstellungsordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor:
- Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals erlässt für im Bürgerspital tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente spezielle Regelungen. Diese sind dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen;
- Der Bürgerrat erlässt für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in Ausbildung spezielle Regelungen;
- Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sowie andere eidgenössische und kantonale Bestimmungen gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis (Art. 344–346a OR).