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BaB 164.100

Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel

(Lohnordnung)

Vom 2. April 1996 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Lohnordnung | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel

erlässt, gestützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1] und § 11 Abs. 1 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[2], die folgende Ordnung:

Anhänge

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel beziehungsweise ihren Institutionen öffentlichrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit privatrechtlichem Anstellungsverhältnis, die der vorliegenden Lohnordnung nicht unterstellt sind, erlässt der Bürgerrat die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 2 Lohnsystem

Das Lohnsystem dient der Lohnfindung, der Motivation und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Planung auf den verschiedenen organisatorischen Stufen. *

Es besteht aus mehreren Lohnbereichen sowie einem Einreihungsschema mit Musterfunktionen. *

Der Bürgerrat stellt das Einreihungsschema auf, indem er die erforderliche Anzahl Musterfunktionen bestimmt, diese nach Aufgabenbereich und Anforderungsprofil systematisch und vergleichend beschreibt und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, den entsprechenden Lohnbereichen zuteilt. Ausserdem schafft er weitere notwendige Grundlagen zur einheitlichen Umsetzung des Lohnsystems. *

Der Bürgergemeinderat beschliesst über Anpassungen der Lohnbereiche. *

Art. 3 Zuweisung der Stellen

Der Bürgerrat regelt die Zuweisung der Stellen zu den Musterfunktionen und damit zu den Lohnbereichen. *

Art. 4 Festlegung des Anfangslohnes

Der Anfangslohn wird unter Berücksichtigung der persönlichen Eignung, der Ausbildung, der Erfahrung und der internen Lohngerechtigkeit festgelegt.

Für eine Anlauf-Phase von längstens einjähriger Dauer kann ein Einstell-Lohn festgelegt werden, der unterhalb des Lohnbereichs der zutreffenden Musterfunktion liegt.

Art. 5 Entwicklung der gesamten Lohnsumme

Alljährlich bestimmt der Bürgerrat den Betrag oder den Prozentsatz, um den im nächsten Jahr die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert wird. *

Dabei werden nebst der finanziellen Leistungsfähigkeit der Institutionen insbesondere die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, die Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Lohnentwicklung bei anderen Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen, sowie die Erfahrungswerte über die Entwicklung gemäss Leistungsbeurteilung und Erfahrungszunahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Betracht gezogen. *

Der Bürgerrat legt fest, ob der beschlossene Betrag oder Prozentsatz für generelle und/oder für individuelle Anpassungen verwendet wird. Er prüft gleichzeitig, ob eine Anpassung der Lohnbereiche notwendig ist und stellt dem Bürgergemeinderat gegebenenfalls Antrag. *

Ferner kann der Bürgerrat eine einmalige Auszahlung eines Geldbetrages an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschliessen. *

Art. 5a * Ausserordentliche generelle Lohnanpassung

Der Bürgerrat kann Personalgruppen, bei deren Lohnanpassung ein Teuerungsausgleich gemäss kantonalem Recht aufgrund einer zwischen einer Institution und dem Kanton abgeschlossenen Leistungsvereinbarung zu berücksichtigen ist, eine ausserordentliche generelle Lohnanpassung gewähren.

Art. 6 Lohnanpassungen

Den für eine generelle Lohnanpassung bestimmten Teil verwendet der Bürgerrat für eine gleichmässige Erhöhung der Löhne, allenfalls differenziert nach der absoluten Lohnhöhe. *

Der andere Teil steht für individuelle Lohnanpassungen zur Verfügung, die insbesondere aufgrund von Leistung und Erfahrung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemessen werden. *

… *

Art. 6a *

Die anstellenden Institutionen der Bürgergemeinde stellen mit geeigneten Überwachungsinstrumenten sicher, dass bei individuellen Lohnanpassungen und Begünstigungen die verfassungsmässige Lohngleichheit eingehalten wird.

Art. 7 * Einmalige Anerkennungsprämien

Für besondere Leistungen können einmalige Anerkennungsprämien als Geldbeträge oder in anderer Form ausgerichtet werden.

Art. 8 Familienzulagen *

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für ihre Kinder Anspruch auf Familienzulagen gemäss jeweils geltender allgemeiner Gesetzgebung. *

Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.

Art. 9 Unterhaltszulage

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach dieser Ordnung oder im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Alimente Familienzulagen beziehen, steht eine Unterhaltszulage zu, deren Höhe von der Anzahl der Familienzulagen abhängt. *

Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von Blutsverwandten aufkommen, mit denen sie im gleichen Haushalt leben.

Die Höhe der Unterhaltszulagen sowie weitere Einzelheiten, wie der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten und Alleinerziehenden, werden vom Bürgerrat geregelt.

Art. 10 Besondere Einteilung der Arbeitszeit

Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld oder Zeit ausgerichtet, deren Höhe vom Bürgerrat festgelegt und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten periodisch angepasst wird.

Regelmässig ausgerichtete Zulagen für stark von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit sind bei der Berechnung des Ferienlohns zu berücksichtigen; die Einzelheiten regelt der Bürgerrat. *

Art. 11 Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung *

Die Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretungen richten sich nach den geltenden Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis.

Art. 13 Unterkunft und Verpflegung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine angemessene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu entrichten.

Art. 13a * Vergütung von Spesen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit funktionsbedingte Auslagen haben, erhalten diese im Sinne einer vollen oder teilweisen Spesen-beziehungsweise Kostenvergütung zurückerstattet. Der Bürgerrat kann im Einzelnen Bestimmungen dazu erlassen.

Art. 14 * Weitere Einkünfte aufgrund des Anstellungsverhältnisses

Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter durch den Arbeitgeber in Behörden, Kommissionen oder Institutionen delegiert, so haben sie die ihnen dafür zukommenden Vergütungen der Anstellungsbehörde zu deklarieren. Sofern für diese Aufgaben Arbeitszeit beansprucht wird, kann die Anstellungsbehörde die Vergütungen ganz oder teilweise einfordern.

Art. 15 * Dienstjubiläen

Jeweils nach Vollendung des fünften und je weiterer fünf Dienstjahre wird ein Jubiläumsgeschenk in Form von Geld ausgerichtet.

Art. 16 Auszahlung des Lohnes

Der vereinbarte Lohn wird monatlich ausbezahlt. Im Monat November wird ein zusätzlicher durchschnittlicher Monatslohn (13. Monatslohn) ausgerichtet. *

Beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis während des Kalenderjahres, so besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil des dreizehnten Monatslohns auf der Basis des vertraglich vereinbarten Lohns (Stunden- oder Monatslohn). Bei Auszahlung von Mehrarbeit besteht kein Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung des 13. Monatslohnes. *

Soweit es die Verhältnisse gestatten, kann, auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, der dreizehnte Monatslohn ganz oder teilweise in bezahlte Freizeit umgewandelt werden.

Art. 17 Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall

Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Monats der Lohn im Umfang des bisherigen Lohnes weiter ausgerichtet.[3]

In besonderen Fällen kann der Bürgerrat die Weiterzahlung um höchstens drei Monate verlängern.

… *

Art. 18 * Sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission

Die paritätisch zusammengesetzte Begutachtungskommission begutachtet zuhanden des Bürgerrates alle grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung und Handhabung des Lohnsystems sowie von Vorschlägen zur Änderung der Lohnordnung und zum Erlass und zur Änderung der zugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 * Ausführungsbestimmungen

Der Bürgerrat erlässt alle zur Handhabung dieser Ordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen in der Form von Reglementen, Richtlinien oder Einzelbeschlüssen.

Art. 20 * Überführung

Der Bürgerrat trifft alle erforderlichen Anordnungen zur Umsetzung von geänderten Bestimmungen.

Art. 22 Rechtskraft und Wirksamkeit

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft rückwirkend per 1. Januar 1996 wirksam.[4]

Egress

KB 11.04.1996

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.04.1996 01.01.1996 Erlass Erstfassung KB 11.04.1996
16.09.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 3 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 6a eingefügt -
16.09.2008 01.01.2009 § 7 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 8 Titel geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 11 Titel geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 12 aufgehoben -
16.09.2008 01.01.2009 § 13a eingefügt -
16.09.2008 01.01.2009 § 14 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 15 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 1 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 16 Abs. 2 geändert -
16.09.2008 01.01.2009 § 18 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 19 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert -
16.09.2008 01.01.2009 § 21 aufgehoben -
13.12.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 2 geändert -
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 3 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 3 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 4 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 1 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 2 geändert KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 3 aufgehoben KB 24.05.2017
28.03.2017 01.09.2017 § 17 Abs. 3 aufgehoben KB 24.05.2017
13.12.2022 01.01.2023 Anhang BaB 164.100 Inhalt geändert KB 21.12.2022
10.12.2024 01.01.2025 § 5a eingefügt KB 14.12.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.04.1996 01.01.1996 Erstfassung KB 11.04.1996
§ 1 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 2 Abs. 3 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 2 Abs. 4 28.03.2017 01.09.2017 eingefügt KB 24.05.2017
§ 3 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5 Abs. 4 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 5a 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt KB 14.12.2024
§ 6 Abs. 1 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 6 Abs. 2 28.03.2017 01.09.2017 geändert KB 24.05.2017
§ 6 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
§ 6a 16.09.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 7 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 8 16.09.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 8 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 9 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 10 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2012 geändert -
§ 11 16.09.2008 01.01.2009 Titel geändert -
§ 12 16.09.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 13a 16.09.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 14 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 15 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 1 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 16 Abs. 2 16.09.2008 01.01.2009 geändert -
§ 17 Abs. 3 28.03.2017 01.09.2017 aufgehoben KB 24.05.2017
§ 18 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 19 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 20 16.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 21 16.09.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Anhang BaB 164.100 13.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert KB 21.12.2022