Den allgemeinen Regeln der Lohnordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor:
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente, die in der Bürgergemeinde tätig sind, die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
- für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen inAusbildung die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen;
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über die Berufsbildung mit den dazugehörenden Verordnungen sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art. 344 - 346a OR).