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BaB 169.400

Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel[1]

Vom 13. Februar 2012 (Stand 19. Juli 2018)

Präambel

Personalausschuss Bürgerspital: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals,

gestützt auf § 3 des Reglements zur Anstellungsordnung vom 12. Januar 1999[2] der Bürgergemeinde der Stadt Basel,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Aufgabe

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe des Bürgerspitals Basel haben das Recht, zur Vertretung ihrer Interessen bei den vorgesetzten Instanzen und zur Begutachtung der für die Regelung der Dienstverhältnisse aufzustellenden Vorschriften, einen Personalausschuss einzusetzen.

I. Aufgaben innerhalb der einzelnen Betriebe

  1. Sie bringt den zuständigen Vorgesetzten die Wünsche und Anregungen der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis;
  2. sie nimmt Stellung zu den ihr vorgelegten Geschäften von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist rechtzeitig durch die Betriebsleitung zu informieren;
  3. sie nimmt bei Personalversammlungen Anregungen und Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen und kann bei Bedarf Sprechstunden anbieten.

 

  1. Er bringt Wünsche und Anregungen der von ihm vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche den Gesamtbetrieb betreffen, der Geschäftsleitung zur Kenntnis;
  2. er nimmt Stellung zu den ihm vorgelegten personellen Geschäften, zu Entwürfen für betriebsinterne Ordnungen. Er ist rechtzeitig durch die Geschäftsleitung zu informieren;
  3. er orientiert in geeigneter Weise das Personal über die laufenden Aktivitäten.

Art. 2 Zusammensetzung

Jeder der folgenden Bereiche bildet einen eigenen Wahlkreis:

  1. Betreuung Betagte: Jedes Alterszentrum bildet einen eigenen Wahlkreis 5 Mitglieder
  2. Integration 4 Mitglieder
  3. Direktion, Personal, Finanzen sowie Bau und Immobilien. 1 Mitglied

… *

Art. 3 Amtsdauer

Der Personalausschuss wird auf eine Amtsdauer von 6 Jahren gewählt.

Art. 4 Wahlrecht

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerspitals sind wahlberechtigt und wählbar, sofern sie seit mindestens 6 Monaten ununterbrochen und mit einem Pensum von mindestens 50% der Normalarbeitszeit sowie in ungekündigter Stellung angestellt sind.

Die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie deren Stellvertretende sind weder wahlberechtigt noch wählbar.

Art. 5 Wahlbüro

Die Wahlen finden pro Wahlkreis schriftlich und geheim unter Leitung eines zentralen Wahlbüros statt. Das Wahlbüro besteht aus einer wahlberechtigten Mitarbeiterin oder einem wahlberechtigten Mitarbeiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und einer oder einem weiteren Wahlberechtigten als Beisitzerin oder Beisitzer sowie einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. Die Geschäftsleitung ernennt das Wahlbüro und dessen Protokollführerin oder Protokollführer. Sie trifft alle zur Vornahme der Wahl erforderlichen Anordnungen. In das Wahlgeschäft selbst greift sie nicht ein.

Art. 6 Zeitpunkt der Wahl

Der Zeitpunkt der Wahl wird durch die Geschäftsleitung festgelegt.

Art. 7 Wahlverfahren

Die Wahlen erfolgen innerhalb der Wahlkreise gemäss § 2 nach dem Grundsatz des relativen Mehrs. Sie werden auf dem Korrespondenzweg durchgeführt. Die Stimmen werden vom Wahlbüro ausgezählt.

Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten jedes Wahlkreises gemäss § 2 mit den höchsten Stimmenzahlen. Die Nächstfolgenden jedes Wahlkreises gelten als Nachrückende. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wenn im Wahlkreis keine nachrückenden Kandidaten mehr zur Verfügung stehen, kann auf Antrag des Personalausschusses und im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine Nachwahl in diesem Wahlkreis stattfinden. Diese Nachwahl gilt bis zum Ablauf der ordentlichen Amtszeit.

Art. 8 Validierung

Über die Gültigkeit der Wahlen befindet der Leitungsausschuss des Bürgerspitals.

Art. 9 Fristen

Es gelten die folgenden Fristen:

  1. Ansetzen der Wahlen 6 Wochen vor der Wahl
  2. Einreichen der Wahlvorschläge 3 Wochen vor der Wahl
  3. Zustellung der Listen an die Wahlberechtigten 2 Wochen vor der Wahl.

Der Wahlzettel muss am Tag der Wahl beim Wahlbüro eingetroffen sein.

Art. 10 Wahlvorschlag

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen oder des Vorgeschlagenen beizulegen.

Art. 11 Nachrücken. Ersatzwahl

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt innerhalb des Wahlkreises die nächste nicht gewählte Kandidatin resp. der nächste nicht gewählte Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ersatzwahlen innerhalb eines Wahlkreises können auf Antrag (vgl. § 7 Abs. 3) stattfinden, wenn alle Ersatzmitglieder nachgerückt sind und die restliche Amtsdauer mehr als 1 Jahr beträgt.

Art. 12 Konstituierung

Der Personalausschuss konstituiert sich selbst. Aus seinen Mitgliedern wählt er die Präsidentin oder den Präsidenten, die Protokollführerin oder den Protokollführer und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Die Tätigkeit im Personalausschuss erfolgt ehrenamtlich; die dafür notwendige Zeit gilt im Rahmen der Anstellungsordnung als Arbeitszeit.

Art. 13 Berichterstattung

Der Personalausschuss führt ein Protokoll und verfasst bei Bedarf zu Handen der Belegschaft und der Geschäftsleitung des Bürgerspitals einen Bericht.

Art. 14 Arbeitsweise

Der Personalausschuss versammelt sich nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

Eine Delegation des Personalausschusses trifft sich ausserdem regelmässig, mindestens zweimal jährlich mit der Direktion, der Personalleitung sowie bei Bedarf mit Mitgliedern der Geschäftsleitung. Die Einladung erfolgt in gegenseitiger Absprache zwischen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Leiterin oder dem Leiter Personal.

Der Personalausschuss ist vorbehältlich der Bestimmungen dieses Reglements in seiner Arbeit frei und dem Gedeihen des Betriebes und dessen Angehörigen verpflichtet.

Die Absicht einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, den Personalausschuss anzurufen, darf durch niemanden be- oder verhindert werden. Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter darf dadurch kein Nachteil am Arbeitsplatz erwachsen.

Art. 15 Behandlung von Differenzen

Kann zwischen der Direktion und dem Personalausschuss keine Einigung erzielt werden, so ist die Angelegenheit dem Leitungsausschuss des Bürgerspitals zu unterbreiten. Dieser entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensbestimmungen endgültig.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Anträge auf Abänderung dieses Reglements sind der Geschäftsleitung und/oder dem Personalausschuss zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Der Leitungsausschuss des Bürgerspitals beschliesst nach Anhörung der Interessierten die allfälligen Änderungen, welche vom Bürgerrat zu genehmigen sind. Jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ist ein Exemplar des Reglements auszuhändigen.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

Mit Wirksamkeit des vorliegenden Reglements wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 1. September 2005 ausser Kraft gesetzt.

Art. 18 Veröffentlichung und Wirksamkeit

Dieses Reglement ist zu publizieren. Es bedarf der Genehmigung durch den Bürgerrat und wird sofort nach der Publikation wirksam.[3] Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Personalausschuss Bürgerspital Basel vom 28. August 1997 (mit den Anpassungen vom 1. September 2005) aufgehoben.

Egress

21.04.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.02.2012 22.04.2012 Erlass Erstfassung 21.04.2012
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert KB 14.07.2018
19.03.2018 19.07.2018 § 2 Abs. 2 aufgehoben KB 14.07.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.02.2012 22.04.2012 Erstfassung 21.04.2012
§ 2 Abs. 1, lit. a) 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. b) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. c) 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. d) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 1, lit. e) 19.03.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 2 Abs. 2 19.03.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018