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BaB 169.600

Reglement betreffend das Vorschlagswesen in der Bürgergemeinde der Stadt Basel

Vom 1. Dezember 1992 (Stand 20. Dezember 1992)

Präambel

Vorschlagswesen: Reglement | Basel: Bürgergemeinde

Der Bürgerrat der Stadt Basel

erlässt, gestützt auf § 14 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[1], folgendes Reglement:

Anhänge

I. Zweck des Vorschlagswesens

Art. 1

Das Vorschlagswesen bietet allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, durch konkrete Verbesserungsvorschläge an einer sinnvollen und rationellen Gestaltung des Arbeitsgeschehens mitzuwirken.

Vorschläge können auch von mehreren Personen gemeinsam eingereicht werden.

II. Gegenstand des Vorschlagswesens

Art. 2

Als Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Reglements gelten namentlich Anregungen, die dazu beitragen, eine wirtschaftlich vorteilhaftere Leistung zu erbringen, die Unfallgefahren und Umweltbelastung zu vermindern oder die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verbessern. Jeder Vorschlag soll nach Möglichkeit gangbare Wege zu dessen praktischer Anwendbarkeit aufzeigen.

Art. 3

Nicht Gegenstand des Vorschlagswesens im Sinne dieses Reglements bilden

III. Verfahren

Art. 4

Ein Vorschlag ist der Bürgerratskanzlei einzureichen. Er umfasst:

Art. 5

Die eingereichten Vorschläge werden von der Bürgerratskanzlei der Vorgesetztenstelle zugeleitet, deren Aufgabenbereich der Vorschlag betrifft. Diese hat innert der ihr gesetzten Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Art. 6

Die Bürgerratskanzlei kann weitere Stellungnahmen von anderen Sachverständigen einholen. Bei einer negativen Stellungnahme der für die Ausführung des Vorschlages zuständigen Vorgesetzten kann eine weitere Stellungnahme von neutralen Sachverständigen eingeholt werden.

Art. 7

Die Stellungnahmen der Sachverständigen werden dem bürgerrätlichen Verwaltungsausschuss zur Antragstellung an den Bürgerrat unterbreitet. Vorgängig hat die Bürgerratskanzlei allfällige Prämien aufgrund der Stellungnahmen zu berechnen. Diese Berechnungen sind den Entscheidungsunterlagen beizugeben.

Art. 8

Der Verwaltungsausschuss kann zu den ihm unterbreiteten Vorschlägen jederzeit weitere Stellungnahmen von Sachverständigen direkt einholen oder durch die Bürgerratskanzlei einholen lassen.

Art. 9

Aufgrund des Antrags des Verwaltungsausschusses entscheidet der Bürgerrat endgültig über Annahme oder Abweisung der Vorschläge und setzt die Höhe der Prämie fest.

IV. Annahme von Vorschlägen und Prämienberechnung

Art. 10

Angenommene Vorschläge werden mit einer Prämie honoriert.

Diese Prämien gehen zu Lasten der Position «Unvorhergesehenes» (§ 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung) der betroffenen Institution.

Art. 11

Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung von 20% einer durch ihren Vorschlag erzielbaren Nettojahreseinsparung.

Art. 12

Verfasserinnen und Verfasser eines angenommenen Vorschlages mit nicht errechenbaren Einsparungen haben Anrecht auf eine Prämie gemäss der Tabelle im Anhang dieses Reglements.

Art. 13

Es besteht kein Rechtsanspruch der Verfasserinnen und der Verfasser auf Verwirklichung ihrer angenommenen Verbesserungsidee.

V. Abgewiesene Vorschläge

Art. 14

Abgewiesen werden Vorschläge, die keine Verbesserung oder Einsparungen bringen oder offensichtlich nicht verwirklicht werden können.

Art. 15

Für wertvolle Verbesserungsideen, zu deren Ausarbeitung ausserordentlich viel Zeit und Mühe aufgewendet wurde, deren Ausführung jedoch aus betriebs- oder verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann eine Anerkennungsprämie ausgerichtet werden. Dieselbe Möglichkeit besteht für Vorschläge, die nicht zur Ausführung gelangen, aufgrund derer aber eine neue Lösung gefunden werden konnte.

VI. Eigentumsrechte

Art. 16

Angenommene Vorschläge gehen in das Eigentum der Bürgergemeinde der Stadt Basel und ihrer Institutionen über. Der Bürgerrat entscheidet über eine allfällige Patentierung. Behandlung und Bewertung des Vorschlages erfahren durch die Patentprüfung keine Änderung.

Art. 17

Den Vorschlagenden bleibt das Recht der Erfindernennung gewahrt.

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 18

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.[2]

Egress

KB 19.12.1992

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.1992 20.12.1992 Erlass Erstfassung KB 19.12.1992

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.1992 20.12.1992 Erstfassung KB 19.12.1992