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BaB 212.100

Reglement über die Stiftungsaufsicht des Bürgerrats über die der Bürgergemeinde der Stadt Basel zugeordneten selbständigen Stiftungen

Vom 17. Dezember 2013 (Stand 5. Januar 2014)

Präambel

Stiftungsaufsicht durch den Bürgerrat: Reglement | Bürgergemeinde der Stadt Basel

Der Bürgerrat der Stadt Basel

erlässt gestützt auf § 18a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1911[1] sowie §§ 2 Ziff. 6 und 14 Abs. 2 Ziff. 9 und 11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985[2] folgendes Reglement:

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungs- und Regelungsbereich

Dieses Reglement gilt für folgende selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt sind:

  1. Baehler-Stiftung;
  2. Leonhard Paravicinische Stiftung;
  3. Stiftung Ernst Eisenhut Züst;
  4. Paul Scherrer Fonds.

Dieses Reglement regelt:

  1. die Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. die Aufsicht über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, welche der Aufsicht der Bürgergemeinde der Stadt Basel von Gesetzes wegen zugeordnet sind.

Art. 2 Verwaltung des Stiftungsvermögens

Soweit die Stiftungsurkunde bzw. das Stiftungsreglement keine besonderen Anlagenvorschriften enthalten, sind bei der Anlage der Stiftungsvermögen folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Substanzerhaltung: Das Vermögen darf nicht gefährdet werden;
  2. Sicherheit: Im Vordergrund steht die langfristige Sicherheit der Anlage;
  3. Risikoverteilung: Verlangt wird eine ausgeglichene Risikoverteilung; das Vermögen darf nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, es muss aber nicht mündelsicher angelegt werden;
  4. Liquidität: Es muss jederzeit ausreichend Liquidität vorhanden sein;
  5. Rendite: Es soll ein angemessener Ertrag erzielt werden.

Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten.

B. Stiftungsaufsicht

Art. 3 Aufsichtsbehörde

Der Bürgerrat übt die Aufsicht aus über die vor dem 1. Januar 2012 gegründeten selbständigen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Bürgergemeinde der Stadt Basel angehören.

Art. 4 Ausstandsregelung

Ergibt sich aufgrund der Stiftungsurkunde, dass ein Mitglied des Stiftungsorgans auch Mitglied der Aufsichtsbehörde ist, so tritt das jeweilige Bürgerratsmitglied in seiner Funktion als Mitglied der Aufsichtsbehörde bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand.

Art. 5 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass

  1. das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird,
  2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäss den Vorgaben von § 2 dieses Reglements erfolgt,
  3. der Stiftungszweck nicht gefährdet wird,
  4. sich die Stiftungsorgane an das Gesetz, die Stiftungsurkunde und an allfällige Reglemente halten,
  5. die Stiftungsorganisation genügend ist und funktioniert.

Sie prüft vom Stiftungsorgan neu erlassene Reglemente oder Reglementsänderungen auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungsurkunde.

Art. 6 Pflichten der Aufsichtsbehörde

Die Pflichten der Aufsichtsbehörde beinhalten:

  1. die jährliche Kontrolle der Rechenschaftsablage (Jahresbericht, vom obersten Stiftungsorgan genehmigte Jahresrechnung und Anhang sowie Revisionsstellenbericht);
  2. den Entscheid über unwesentliche Organisations- und Zweckänderung gemäss Art. 86b ZGB;
  3. den Entscheid über die Aufhebung der Stiftung gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB: wenn deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann, oder deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist;
  4. den Entscheid betr. Befreiung einer Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen;
  5. die Antragstellung an die zuständige kantonale Behörde.

Art. 7 Anträge der Aufsichtsbehörde an die zuständige kantonale Behörde

Die Aufsichtsbehörde stellt bei der zuständigen kantonalen Behörde, nach Anhörung des jeweiligen obersten Stiftungsorgans, den Antrag auf:

  1. wesentliche Änderungen der Organisation, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert;
  2. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist;
  3. organisatorische Aufhebung einer Stiftung (Aufhebung im Rahmen einer Fusion; Aufhebung und Verteilung des Vermögens auf mehrere neu zu errichtende Stiftungen, Aufhebung zwecks Änderung der Rechtsform).

Art. 8 Genehmigung von unwesentlichen Urkundenänderungen

Unwesentliche Urkundenänderungen sind vom zuständigen Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde mit einem Gesuch zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das Gesuch umfasst die geltende Stiftungsurkunde, die Begründung der Änderung sowie den Beschluss des obersten Stiftungsorgans sowie die gegebenenfalls beurkundete Änderung der Stiftungsurkunde.

Art. 9 Massnahmen der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Pflichten:

  1. Mahnungen, Verwarnungen, Weisungen im Sinne von Auflagen verfügen;
  2. Entscheide von Stiftungsorganen aufheben oder ändern;
  3. Stiftungsorgane verwarnen und abberufen;
  4. eine Revisionsstelle ernennen.

Sie kann vom Stiftungsrat oder anderen Organen die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen und Einsicht in alle Geschäftsführungsunterlagen nehmen.

Art. 10 Tätigkeit der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde orientiert ihre Tätigkeit am Verhältnismässigkeitsprinzip.

Art. 11 Rechtsmittel gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde

Ein Entscheid der Aufsichtsbehörde ergeht in Form einer Verfügung und kann mit den Rechtsmitteln des Verwaltungsrechts angefochten werden.

C. Gebühren

Art. 12 Gebührenkompetenz

Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre ordentliche Aufsichtstätigkeit keine Gebühren.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.[3]

KB 04.01.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.2013 05.01.2014 Erlass Erstfassung KB 04.01.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.2013 05.01.2014 Erstfassung KB 04.01.2014