Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
- Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes über 25 Jahren CHF 1'250
- Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren CHF 800
- Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes CHF 550
Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.