Die Einwohnergemeinde Bettingen ist eine gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft.
BeE 111.100
Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen
Präambel
Gemeindeordnung | Bettingen: Einwohnergemeinde
im Bestreben, die Identität der Einwohnergemeinde Bettingen in der schweizerischen Eidgenossenschaft und im Kanton Basel-Stadt zu bewahren und zu stärken,
getreu dem Grundsatz, dass der Wille des Volkes vorrangig in der Gemeindeversammlung zum Tragen kommt und dies die Grundlage der Dorfgemeinschaft bildet,
in der Absicht, die Eigenverantwortung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie deren Mitwirkung im Gemeinwesen zu erhalten und zu fördern,
im Bewusstsein, dass für eine gute Zusammenarbeit zwischen Volk und Behörden Klarheit, Vertrauen und eine offene Kommunikation erforderlich sind, und
mit dem Anliegen, den Dorfteil von Bettingen und die Siedlung auf St. Chrischona in der Umsetzung dieser Grundsätze gleichermassen zu berücksichtigen,
gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1],
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtspersönlichkeit
Art. 2 Stellung und Aufgaben der Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde nimmt ihre Autonomie im Rahmen des kantonalen Rechts wahr.
Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.
Art. 3 Gemeindeorganisation
Die Gemeindeversammlung ist oberstes gesetzgebendes Organ der Einwohnergemeinde. Vorbehalten sind die in dieser Ordnung vorgesehenen Ausnahmen, in welchen die Gesamtheit aller in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten das oberste gesetzgebende Organ ist.
Der Gemeinderat ist oberstes vollziehendes und leitendes Organ der Einwohnergemeinde.
Die weiteren Organe sind die Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten, die ständigen und die befristeten Kommissionen sowie die Gemeindeverwaltung mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 4 Übertragung von Aufgaben an Dritte
Der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung können den Vollzug von Gemeindeaufgaben an Dritte übertragen.
Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem Beschluss der Gemeindeversammlung zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.
Art. 5 Recht auf Information
Die Gemeindebehörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Das Recht auf Einsicht in amtliche Unterlagen besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
II. Volksrechte
A. Allgemein
Art. 6 Stimmrecht
Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an sämtlichen kommunalen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind. Die Einzelheiten zur Ausübung des Stimmrechts sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.
Die in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Gemeindeversammlung und durch Stimmabgabe an der Urne.
Art. 7 Abstimmungen
In der Regel stimmen die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten offen durch Handerhebung ab.
Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann beschliessen, dass über einzeln zu bezeichnende Abstimmungsgegenstände ausnahmsweise an der Urne abzustimmen ist.
Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen sowie in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.
Art. 8 Wahlen
In der Regel üben die an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten ihre Wahlrechte geheim und schriftlich aus.
Die Wahlen werden nach dem Majorzverfahren durchgeführt.
Die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen und in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung geregelt.
B. Innerhalb der Gemeindeversammlung
Art. 9 Antragsrecht
Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person kann zu den traktandierten Geschäften Anträge stellen, die entweder die Sache selbst, die Reihenfolge ihrer Traktandierung oder das Nichteintreten auf ein Traktandum betreffen.
Nach der Behandlung der traktandierten Geschäfte kann jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fallen.
Die Einzelheiten zum Antragsrecht sind in der Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.
Art. 10 Anfragerecht
Jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversammlung oder innert angemessener Frist schriftlich an die anfragende Person zu beantworten.
Nicht stimmberechtigte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde, die das 16. Altersjahr erreicht haben, können nach Behandlung der traktandierten Geschäfte an den Gemeinderat Fragen über Angelegenheiten der Einwohnergemeinde stellen. Diese sind unmittelbar an der Gemeindeversammlung oder innert angemessener Frist schriftlich an die anfragende Person zu beantworten.
III. Gemeindeversammlung
Art. 11 Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung setzt sich aus der Gesamtheit der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten zusammen.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse
Die Gemeindeversammlung hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen des Gemeinderates folgende Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | Erlass und Änderung der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. | ||
| 2. | Erlass und Änderung weiterer Ordnungen, insbesondere der eigenen Geschäftsordnung, der Steuerordnung sowie der Ordnung über die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Bettingen (Personalordnung). | ||
| 3. | Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung sowie über mit dem Vollzug von Gemeindeaufgaben beauftragte Dritte. | ||
| 4. | Prüfung und Genehmigung von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht. | ||
| 5. | Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge. | ||
| 6. | Wahlen der Gemeindebehördenmitglieder gemäss Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. | ||
| 7. | Bewilligung wiederkehrender und einmaliger Ausgaben. | ||
| 8. | Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen. | ||
| 9. | Beschlussfassung über Erwerb, Veräusserung und Verpfändung von Grundstücken. | ||
| 10. | Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung. | ||
| 11. | Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung. | ||
| 12. | Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen. | ||
| 13. | Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentliche Änderung. | ||
Die Gemeindeversammlung kann für die Behandlung spezieller Aufgaben, die in ihre Kompetenz fallen, ständige oder befristete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.
Art. 13 Einberufung
Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeinderat einberufen.
Zur Behandlung der wiederkehrenden Geschäfte, wie Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht, findet zweimal jährlich eine Gemeindeversammlung statt.
Eine Gemeindeversammlung wird ausserdem einberufen
| 1. | auf einen vorhergehenden Beschluss der Gemeindeversammlung; | ||
| 2. | auf Beschluss des Gemeinderates; | ||
| 3. | wenn mindestens 50 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte oder 10% der in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen, wobei der Verhandlungsgegenstand in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen muss. | ||
Wird von Seiten der Stimmberechtigten eine Gemeindeversammlung verlangt, so ist diese innert nützlicher Frist abzuhalten, sodass der Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird.
Art. 14 Einladung der Stimmberechtigten
Spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung werden die Stimmberechtigten durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit allfälligen Erläuterungen eingeladen.
Art. 15 Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
Art. 16 Unterlagen
Die Unterlagen werden den Stimmberechtigten rechtzeitig zugesandt.
Insbesondere Budget, Jahresrechnung und Kreditvorlagen sind an alle Stimmberechtigten zu versenden.
Genehmigungspflichtige Verträge und Entwürfe zu Ordnungen sowie andere wichtige Unterlagen werden während zehn Tagen vor der Gemeindeversammlung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion wird während derselben Zeit in der Gemeindeverwaltung zur Abholung beziehungsweise zur Einsichtnahme aufgelegt.
Art. 17 Beschlussfassung
Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann in der Sache Beschluss gefasst werden.
Die Gemeindeversammlung entscheidet endgültig über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 18 Rechtsgültigkeit der Beschlüsse
Beschlüsse werden am Tag der Annahme rechtskräftig. Vorbehalten bleibt eine allfällige Genehmigung durch kantonale Behörden.
Vorbehalten sind zudem Beschlüsse der Gemeindeversammlung gemäss § 12 Abs. 1 Ziff. 11 der Gemeindeordnung, welche der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde zur Entscheidung vorzulegen sind und überdies der Zustimmung der Stimmberechtigten des Kantons bedürfen.
Art. 19 Protokoll
Das Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.
IV. Gemeindebehörden
C. Allgemeines
Art. 20 Wählbarkeit
In eine Gemeindebehörde ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar. Vorbehalten bleiben die in dieser Ordnung geltenden Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten.
Art. 21 Unvereinbarkeiten
Die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung können nicht gleichzeitig Mitglied einer Gemeindebehörde sein.
Derselben Gemeindebehörde dürfen nicht angehören:
| 1. | Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||
| 2. | Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem zweiten Grad in der Seitenlinie (Geschwister, Onkel, Tanten sowie deren Kinder); | ||
| 3. | Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern, Onkel und Tanten sowie Personen, die mit Geschwistern, Onkel und Tanten in dauernder Lebensgemeinschaft leben; | ||
| 4. | Verschwägerte in gerader Linie. | ||
Werden in einer Behörde zwei oder mehrere Personen gewählt, die ihr aufgrund von Abs. 2 nicht gleichzeitig angehören dürfen, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das Los.
Art. 22 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Gemeindebehörden beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Regelung von Ausnahmen zur Amtsdauer bedarf der Festlegung in dieser Ordnung.
Art. 23 Konstituierung
Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.
Art. 24 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Gemeindebehörden sind nicht öffentlich.
Art. 25 Beschlussfassung
Eine Behörde ist jeweils nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Der Gemeinderat kann ausnahmsweise im Rahmen einer Telefonkonferenz oder in ähnlicher Weise beschliessen, sofern die Beschlussfähigkeit nicht anderweitig gewährleistet werden kann und soweit ein traktandiertes Geschäft keinen Aufschub duldet.
Die ausserordentliche Beschlussfassung wird anlässlich der nachfolgenden ordentlichen Sitzung bestätigt und im Protokoll festgehalten.
Art. 26 Schweigepflicht
Die Behördenmitglieder sind verpflichtet, Feststellungen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit gemacht haben, gegenüber Aussenstehenden geheimzuhalten, sofern das öffentliche oder ein privates Interesse dies erfordert.
Art. 27 Ausstandspflicht, Interessenkonflikte
Behördenmitglieder treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse haben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand.
Die Behördenmitglieder treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.
Die Behördenmitglieder legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Das Verzeichnis kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Art. 28 Verantwortlichkeit
Die Mitglieder der Gemeindebehörden sind nach Massgabe des kantonalen Haftungsrechts für ihre Amtsführung verantwortlich.
D. Gemeinderat
Art. 29 Stellung, Zusammensetzung und Wahl
Der Gemeinderat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.
Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren vier Mitgliedern.
Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden durch Stimmabgabe an der Urne gewählt.
Art. 30 Aufgaben und Befugnisse
Der Gemeinderat besorgt alle Geschäfte der Einwohnergemeinde, die nicht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
| 1. | Vertretung der Einwohnergemeinde nach aussen; | ||
| 2. | Einberufung der Gemeindeversammlung; | ||
| 3. | Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung bzw. des Ergebnisses eines Urnengangs; | ||
| 4. | Erstellen von Budget, Rechnung und Verwaltungsbericht; | ||
| 5. | Organisation und Leitung der Gemeindeverwaltung und Einstellung des erforderlichen Personals; | ||
| 6. | Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente; | ||
| 7. | Information der Bevölkerung über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen sowie über die Arbeit der Gemeindeverwaltung nach Massgabe des kantonalen Rechts. | ||
Der Gemeinderat setzt die gemäss kantonalem Auftrag zu bestellenden Kommissionen ein, insbesondere die Dorfbildkommission sowie die Naturschutzkommission.
Er kann für die Behandlung spezieller Aufgaben, die in seine Kompetenz fallen, ständige oder befristete Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen, wobei deren Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben in einem jeweiligen Reglement festzuhalten sind.
Der Gemeinderat ist für die Bestellung der Wahlbüros zuständig; die Einzelheiten sind in der Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen geregelt.
Gemäss den von ihm erlassenen Reglementen kann der Gemeinderat Bussen bis zu Fr. 500 aussprechen. Die Bussen verfallen der Gemeindekasse.
Art. 31 Bereiche
Die Aufgaben des Gemeinderates werden in verschiedene Bereiche aufgeteilt.
Jedem Bereich steht ein Mitglied des Gemeinderates als Bereichsleiterin oder Bereichsleiter vor.
Art. 32 Beschlussfassung
Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde.
Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben an einzelne seiner Mitglieder oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.
Art. 33 Gemeindepräsidium
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident steht dem Gemeinderat vor. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | Vorsitz an der Gemeindeversammlung und an den Gemeinderatssitzungen. | ||
| 2. | Vollzug der von den Gemeindebehörden gefassten Beschlüsse. | ||
| 3. | Vollzug derjenigen Beschlüsse, die nicht in die Zuständigkeit einer Bereichsleiterin bzw. eines Bereichsleiters fallen. | ||
| 4. | Oberste Weisungs- und Überwachungsbefugnis sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einwohnergemeinde. | ||
Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. Der Gemeinderat kann die Präsidialverfügungen aufheben, sofern dies für die davon Betroffenen keine erheblichen Nachteile zur Folge hat.
E. Kontrollorgane
Art. 34 Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission *
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission setzt sich ordentlicherweise aus fünf, mindestens aber aus drei Mitgliedern zusammen. Die Gemeindeversammlung wählt jedes Jahr ein Mitglied für eine Amtsdauer von fünf Jahren. Jedes Jahr steht der Sitz desjenigen Mitglieds zur Wahl, dessen fünfjährige Amtsdauer abläuft. Bei Ersatzwahlen unter der Amtsdauer tritt das neu gewählte Mitglied in die Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds ein. Wiederwahl ist möglich. Sofern in einem Jahr kein Mitglied gewählt werden kann, ist die Wahl möglichst bald nachzuholen, wobei die Amtsdauer für dieses nachgewählte Kommissionsmitglied ab dem Zeitpunkt gerechnet wird, an dem sein Sitz freigeworden ist. *
Bei der Wahl der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission ist möglichst darauf zu achten, dass unter anderem auch Mitglieder mit relevanten Kenntnissen, namentlich aus den Bereichen Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Wirtschaftsinformatik, gewählt werden. *
Personen, die Mitglieder des Gemeinderates sind oder vor weniger als acht Jahren aus dem Gemeinderat ausgeschieden sind oder die zu den Mitgliedern des Gemeinderates oder zur Gemeindeverwalterin oder zum Gemeindeverwalter in einem in § 21 Abs. 2 dieser Ordnung bezeichneten Verwandtschaftsverhältnis stehen, können der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht angehören. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten. *
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung: *
- der Anträge für die Stimmberechtigten, insbesondere Budget, Jahresrechnung, Verpflichtungskredite, Verwaltungsbericht;
- der Geschäftsführung des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung;
- der Tätigkeit der vom Gemeinderat gewählten Kommissionen.
Die einzelnen Aufgaben und die Organisation der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission werden in der Ordnung für die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) vom 13. Dezember 2022 festgelegt. *
Art. 35 Wahlprüfungskommission
Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Gemeindeversammlung jeweils nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlprüfungskommission hat die Gültigkeit der Urnenwahlen zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. Die Validierung der Wahlen erfolgt gestützt auf diesen Bericht durch den Gemeinderat, die Validierung der Gemeinderatswahlen durch den Regierungsrat.
Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.
V. Gemeindeverwaltung
Art. 36 Organisation
Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation der Verwaltung fest. Er sorgt für ihre rechtmässige und leistungsfähige Tätigkeit.
Art. 37 Gemeindepersonal
Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Die Personalordnung bestimmt die Einzelheiten.
Der Gemeinderat ist Anstellungsbehörde für die Gemeindeverwalterin oder den Gemeindeverwalter. Angestellt werden können alle in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter steht der gesamten Gemeindeverwaltung vor, überwacht ihre Tätigkeiten und ergreift die notwendigen Massnahmen nach Anhörung der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten. Sie oder er ist gleichzeitig Gemeindeschreiberin oder -schreiber. Das Reglement regelt die Einzelheiten.
VI. Gemeindehaushalt und Rechnungswesen
F. Mittelbeschaffung und Mittelverwendung
Art. 38 Gemeindesteuern
Die Einwohnergemeinde erhebt von den natürlichen Personen eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung sowie eine Grundstückgewinnsteuer.
Art. 39 Gebühren
Die Einwohnergemeinde erhebt die Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessionsgebühren nach Massgabe der Ordnungen und Reglemente.
Art. 40 Vorzugslasten
Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindeangehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugutekommen, können nach Massgabe der Ordnungen ganz oder teilweise durch besondere Beiträge der Begünstigten gedeckt werden.
Art. 41 Übrige Mittel
Der Einwohnergemeinde stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihr aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.
Art. 42 Mittelverwendung
Die Mittel der Einwohnergemeinde werden in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben verwendet.
Soweit die Mittel nicht zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben eingesetzt werden müssen, sind sie risikominimiert und Ertrag bringend anzulegen.
G. Finanzplanung und Haushaltsführung
Art. 43 Vorlage des Budgets
Der Gemeinderat erstellt jährlich ein ausgewogenes, den finanziellen Verhältnissen angepasstes Budget für das kommende Rechnungsjahr, das vor Jahresende der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. *
Art. 44 Sondervorlage
Einmalige Ausgaben, die den Betrag von Fr. 150'000 übersteigen, sind ausserhalb der Budgetvorlage besonders zu beschliessen. Dasselbe gilt für neue, wiederkehrende Ausgaben über Fr. 30'000 pro Jahr, sofern sie den Gesamtbetrag von Fr. 150'000 übersteigen.
Art. 45 Zusatzkredite, Nachtragskredite
Werden im Laufe des Rechnungsjahres im Budget nicht vorgesehene Ausgaben notwendig oder erweisen sich die Budgetkredite als unzureichend, so sind hierfür der Gemeindeversammlung Zusatz- bzw. Nachtragskredite zu beantragen, sofern der fehlende Kredit nicht aus den Finanzkompetenzen des Gemeinderates gedeckt werden kann. Kreditüberschreitungen, die gesetzlich festgesetzte Leistungen betreffen, sind mit der Abnahme der Jahresrechnung von der Gemeindeversammlung genehmigen zu lassen.
Art. 46 Finanzkompetenzen des Gemeinderates
Unabhängig von den Budget- und Nachtragskrediten kann der Gemeinderat über folgende Beträge von sich aus verfügen:
| 1. | Für einzelne Ausgaben im Rechnungsjahr gesamthaft höchstens | Fr. 150'000 | |
| 2. | Ankauf von Grundstücken bis zum Betrag von | Fr. 300'000 | |
| im Rechnungsjahr jedoch gesamthaft höchstens | Fr. 600'000 |
| 3. | Verkauf und Verpfändung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von | Fr. 75'000 | |
| 4. | Einräumung von Baurechten auf Grundstücken bis zu einem Wert der belasteten Bodenfläche von | Fr. 300'000 | |
| pro Baurecht und Parzelle. |
Die Bewilligung von Ausgaben für Neuanschaffungen und Arbeitsvergebungen bis zum Betrag von Fr. 15'000 liegt in der Kompetenz der Bereichsleiterin bzw. des Bereichsleiters, sofern der dafür notwendige Kredit bewilligt ist.
Die in Abs. 1 und Abs. 2 hiervor bezifferten Finanzkompetenzen sind alle vier Jahre einer Prüfung zu unterziehen und nötigenfalls der Teuerung anzupassen.
H. Rechnungsführung
Art. 47 Jahresrechnung
Der Gemeinderat erstellt die Jahresrechnung nach den Grundsätzen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) und in Anlehnung an die internationalen Standards der öffentlichen Rechnungslegung. *
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Gemeinderat legt die Jahresrechnung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vor. *
Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission oder der zuständigen Bereichsleiterin bzw. des zuständigen Bereichsleiters kann der Gemeinderat eine externe Revisionsstelle einsetzen.
VII. Rechtsmittel
Art. 48
Gegen Verfügungen des Gemeindepräsidiums oder der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.
Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den kommunalen Ordnungen und Reglementen.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 49 * Übergangsbestimmungen zur Revision von § 34 vom 13. Dezember 2022
Die Amtsdauer der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission inklusive der Ersatzmitglieder wird so angepasst, dass eine gestaffelte Amtsdauer der Mitglieder resultiert. Dazu beschliesst die Gemeindeversammlung die jeweilige Amtsdauer der amtierenden Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Amtsdauer anlässlich der erstmaligen Wahl der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission.
Egress
Vorstehende Gemeindeordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Mai 2017 wirksam. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Regierungsrat.[2] Mit Wirksamwerden der vorstehenden Gemeindeordnung ist die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.04.2016 | 01.05.2017 | Erlass | Erstfassung | KB 05.10.2016 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 | Titel geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 1 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 2 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 3 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 4 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 4, lit. a) | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 4, lit. b) | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 4, lit. c) | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 34 Abs. 5 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 43 Abs. 1 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 47 Abs. 1 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 47 Abs. 3 | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | Titel VIII. | geändert | KB 28.12.2022 |
| 13.12.2022 | 01.04.2023 | § 49 | eingefügt | KB 28.12.2022 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.04.2016 | 01.05.2017 | Erstfassung | KB 05.10.2016 |
| § 34 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | Titel geändert | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 1 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 2 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 3 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 4 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 4, lit. a) | 13.12.2022 | 01.04.2023 | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 4, lit. b) | 13.12.2022 | 01.04.2023 | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 4, lit. c) | 13.12.2022 | 01.04.2023 | eingefügt | KB 28.12.2022 |
| § 34 Abs. 5 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 43 Abs. 1 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 47 Abs. 1 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 47 Abs. 3 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| Titel VIII. | 13.12.2022 | 01.04.2023 | geändert | KB 28.12.2022 |
| § 49 | 13.12.2022 | 01.04.2023 | eingefügt | KB 28.12.2022 |