Die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission umfasst die Rechtmässigkeit, die finanzrechtliche und rechnerische Richtigkeit sowie die Zweckmässigkeit und Effektivität unter Einbezug der langfristigen Strategie des Gemeinderats.
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss der Gemeindeordnung selbst das Prüfprogramm fest und bestimmt den Prüfungsumfang. Die Prüfung der Geschäftsführung kann sich auf laufende und abgeschlossene Geschäfte beziehen. Dabei greift die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission nicht in einzelne Geschäftsvorfälle ein und sie hat keine Weisungsbefugnis.
Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag. Der Gemeinderat ist vorgängig anzuhören. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann ihren Bericht an der Gemeindeversammlung mündlich erläutern.
Stellt die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderats Strafanzeige ein.