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BeE 132.100

Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen

Vom 3. Dezember 1996 (Stand 16. Dezember 2021)

Präambel

Wahl- und Abstimmungsordnung | Bettingen: Einwohnergemeinde

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,

gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1], auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst folgende Ordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Einwohnergemeinde Bettingen:

I. Geltungsbereich der Ordnung

Art. 1

Diese Ordnung gilt für alle an der Urne durchzuführenden Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde.

II. Das Stimmrecht

II.A. Stimmberechtigung[2]

Art. 2 Inhalt des Stimmrechts

Das Stimmrecht gemäss dieser Ordnung ist das Recht, an der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates, gegebenenfalls der weiteren Wahlen gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung und an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen.

Art. 3 Voraussetzungen

Stimmberechtigt sind die über 18 Jahre alten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Gemeinde wohnen und angemeldet und nicht nach Art. 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entmündigt sind.

II.B. Stimmregister

Art. 4 Führung

Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

Art. 5 Eintragung

Eintragungen sind bis zum Schalterschluss am Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag vorzunehmen.

Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während 14 Tagen vor Wahlen und Abstimmungen zur Einsicht offen.

Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, dass die Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Gemeinderat.

Art. 6 Stimmrechtsausweise

Aufgrund des Stimmregisters werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt und den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt.

Den zu einem späteren Zeitpunkt im Stimmregister Eingetragenen sind die vorstehenden Unterlagen so rasch als möglich auf dem Versandwege oder durch Aushändigung am Schalter gegen Empfangsbestätigung zukommen zu lassen.

II.C. Ausübung des Stimmrechts

Art. 7 Grundsatz

Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne oder brieflich.

Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 8 Persönliche Stimmabgabe

Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahllokal.

Die Stimmberechtigten geben ihren Stimmrechtsausweis ab und legen die abgestempelten Wahl- und Stimmzettel in die Urne.

Art. 9 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig. Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis 12.00 Uhr des Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein. Später eintreffende Wahl- und Stimmzettel bleiben unberücksichtigt.

Art. 10 Stimmabgabe durch Dritte

Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.

Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

In allen Fällen der Stimmabgabe durch Dritte hat der politische Wille des Vertretenen unzweifelhaft zum Ausdruck zu kommen.

II.D. Fehlerhafte Stimmabgabe

Art. 11 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:

1. nicht amtlich sind;
2. im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
3. bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahlbüro nicht abgestempelt sind;
4. ehrverletzende Bemerkungen enthalten.

Art. 12 Ungültige Stimmen

Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:

1. den Willen der Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen;
2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

Art. 13 Leere Wahl- und Stimmzettel

Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt worden sind.

Gültige Stimmzettel gelten als leer, wenn eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

III. Das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

III.A. Allgemeine Bestimmungen

III.A.1. Wahllokale

Art. 14

Der Gemeinderat bezeichnet das Wahllokal und sorgt für dessen Einrichtung.

Er legt die Öffnungszeiten des Wahllokals fest.

III.A.2. Wahlbüros

Art. 15 Bestellung

Die Leitung der im Wahllokal vorzunehmenden Wahl- und Stimmhandlungen wird einem oder mehreren aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.

Die Mitglieder des/der Wahlbüros werden vom Gemeinderat aus den Stimmberechtigten bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied des Wahlbüros amten.

Im übrigen gelten hinsichtlich des Ausstandes der Mitglieder des/der Wahlbüros die Bestimmungen von § 1 des kantonalen Gesetzes betreffend den Austritt in Behörden vom 4. März 1872 (GS BS 138.100) sinngemäss.

Art. 16 Organisation

Der Gemeinderat bezeichnet ein Mitglied als Vorstand des Wahlbüros, ein anderes als Stellvertreter. Dem Vorstand und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter steht der Vorsitz und die Leitung des Wahlbüros zu.

Dem Wahlbüro wird ein Sekretär oder eine Sekretärin, in der Regel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung, zugeteilt.

Das Wahlbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichentscheid. Der Sekretär oder die Sekretärin hat beratende Stimme.

Art. 17 Aufgaben und Befugnisse

Das Wahlbüro sorgt für die Ordnung im Wahllokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Höfen und Vorplätzen, und achtet auf ungehinderten Zugang.

Es sorgt dafür, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim erfolgt. Das Wahlbüro achtet auf allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Stimmhandlung und erstattet darüber dem Gemeinderat Bericht.

Nach Schliessung des Wahllokals öffnet das Wahlbüro die Urnen, ermittelt das Ergebnis und erstellt das Protokoll.

Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.

Nach Ermittlung des Ergebnisses übergibt das Wahlbüro die Protokolle, Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung.

Art. 18 Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten

Jede Beeinflussung oder Behinderung der Stimmberechtigten im Wahllokal und dessen unmittelbarer Nähe ist untersagt. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahllokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen.

Die Mitglieder sowie der Sekretär oder die Sekretärin des Wahlbüros haben sich jeder Beeinflussung der Stimmberechtigten zu enthalten.

Art. 19 Urnen, Kontrollstempel

Die Urnen sind mit versiegeltem Deckel aufzustellen. Wenn der Urnengang unterbrochen wird oder wenn Urnen, die Stimmzettel enthalten, in ein anderes Lokal gebracht werden müssen, sind Deckel und Einwurf zu versiegeln.

Die Kontrollstempel sind in verschlossenen und versiegelten Kästchen zu transportieren. Während Unterbrechungen der Wahlhandlungen sind sie in den Kästchen in gleicher Weise wie die Urne aufzubewahren.

Art. 20 Schweigepflicht

Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Stimmgeheimnis zu wahren.

Art. 21 Entschädigung

Die Mitglieder des Wahlbüros sowie dessen Sekretär oder Sekretärin werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Gemeinderat festgelegt

III.A.3. Durchführung der Wahlen und Abstimmungen

Art. 22 Administrative Aufgaben

Der Gemeinderat setzt die Termine für Wahlen und Abstimmungen fest. Wahlen sind in der Regel drei Monate, Abstimmungen zwei Monate im voraus bekanntzugeben.

Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderungen einzuladen, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise bzw. Wahl- und Stimmzettel bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung anzubringen, die darüber unverzüglich entscheidet.

Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bei der Gemeindeverwaltung bis Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag einen neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen.

Art. 23 Amtliche Erläuterungen

Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderates zur Vorlage beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung tragen.

Art. 24 Bedingte Eventualabstimmung

Abstimmungen mit mehr als einer Frage sind mit bedingter Eventualabstimmung (doppeltes Ja mit Stichfrage) durchzuführen.

Art. 25 Annahme

Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

Zur Erlangung des Ergebnisses einer bedingten Eventualabstimmung wird zuerst jede Frage getrennt ausgemehrt. Unbeantwortete Fragen fallen für die Bestimmung des absoluten Mehrs ausser Betracht. Werden beide Fragen mehrheitlich bejaht, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend.

III.B. Abstimmungen

III.B.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 26

Abstimmungen erfolgen in den durch die Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

III.B.2. Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation

Art. 27

Über die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation haben die Stimmberechtigten an der Urne zu befinden.

III.C. Wahlen

III.C.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Wahlarten

Die Stimmberechtigten wählen:

1. den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin,
2. die weiteren Mitglieder des Gemeinderates,
3. gegebenenfalls Kommissionsmitglieder gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung.

Die Wahlen erfolgen nach dem Majorzsystem.

Art. 29 Zeitpunkt der Wahlen

Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass der Gemeinderat seine Tätigkeit im Mai beginnen kann.

Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Die Ersatzwahl kann bis zum nächsten eidgenössischen oder kantonalen Wahl- und Abstimmungstag hinausgeschoben werden. *

Eine Ersatzwahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin oder einzelner Mitglieder des Gemeinderates erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.

Art. 30 Stille Wahl

Beim ersten Wahlgang für den Gemeindepräsidenten oder für die Gemeindepräsidentin und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates ist stille Wahl ausgeschlossen.

III.C.2. Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin, der weiteren Mitglieder des Gemeinderates und der Kommissionsmitglieder gemäss der Gemeindeordnung

Art. 31 Wählbarkeit

Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.

Art. 32 Wahlvorschlag

Ein Wahlvorschlag muss von mindestens drei Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen nur je einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind dem Gemeinderat spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag, Schalterschluss, einzureichen.

Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

Art. 33 Veröffentlichung, Zustellung

Für die Veröffentlichung und Zustellung der Wahlvorschläge gelten die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes sinngemäss.

Art. 34 Stimmabgabe

Bei der Wahl des Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin können die Wählenden einen bedruckten oder einen leeren Wahlzettel verwenden.

Bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeinderates sowie der Kommissionsmitglieder gemäss Gemeindeordnung können die Wählenden so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder zu wählen sind. Aus den ihnen zugestellten Wahlzetteln wählen sie einen aus und geben damit ihre Stimmen ab. Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben Namen streichen und andere an ihre Stelle setzen. Leere Linien können sie beliebig ausfüllen. Auf dem Wahlzettel darf der gleiche Name nur einmal stehen.

Art. 35 Erster Wahlgang

Gewählt sind jene Kandidaten und Kandidatinnen, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird sofort vom Wahlbüro gezogen.

Art. 36 Absolutes Mehr

Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen sowie leeren Wahlzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, bildet das absolute Mehr.

Art. 37 Zweiter Wahlgang

Sind im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen, findet in der Regel innerhalb von vier Wochen ein zweiter Wahlgang statt. Wahlvorschläge sind dem Gemeinderat bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, Schalterschluss, einzureichen. Werden gleich viele Wahlvorschläge eingereicht, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt.

Art. 38 Neuer Stimmrechtsausweis

Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.

Art. 39 Relatives Mehr

Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten und Kandidatinnen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.

IV. Validierung

Art. 40 Bekanntmachung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden durch Anschlag am Gemeindehaus bekanntgemacht und im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

Art. 41 Aufbewahrung der Stimm- und Wahlzettel

Die Stimm- und Wahlzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstimmung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet.

Art. 42 Wahlen und Abstimmungen

Der Gemeinderat beschliesst über die Gültigkeit der Abstimmungen und stellt das Ergebnis fest.

Die Prüfung der Wahlen wird durch die Wahlprüfungskommission vorgenommen. Der Gemeinderat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen auf den Bericht dieser Kommission hin.

Die Validierung der Gemeinderatswahlen nimmt der Regierungsrat nach Erhalt des Berichtes der Wahlprüfungskommission sowie der Genehmigung durch den Gemeinderat vor.

Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Art. 43 Anordnung einer Nachzählung

Der Gemeinderat und bei Wahlen auch die Wahlprüfungskommission können eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.

Zur Nachzählung werden die Mitglieder des von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros herangezogen. Ausserdem sind bei der Nachzählung zwei Mitglieder des Gemeinderates anwesend.

Art. 44 Ungültigkeit

Wahlen und Abstimmungen sind ungültig:

1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art. 279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das Ergebnis wesentlicher Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;
2. wenn mehr abgestempelte Stimm- oder Wahlzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind und dies das Resultat der Abstimmung oder der Wahl entscheidend beeinflussen kann;
3. wenn sonst die gesetzlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Abstimmung oder Wahl als zweifelhaft erscheinen lässt.

Die Befugnis, eine Wahl oder Abstimmung für ungültig zu erklären, steht derjenigen Behörde zu, die über die Gültigkeit zu entscheiden hat.

Art. 45 Wiederholung der Wahl oder Abstimmung

Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl, ein weiterer Wahlgang oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der Gemeinderat sofort die erforderlichen Anordnungen.

Art. 46 Ausübung des Mandates

Ein Gewählter darf seine Funktionen erst ausüben, wenn seine Wahl rechtskräftig für gültig erklärt worden ist.

V. Rechtsmittel

Art. 47 Beschwerden

Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:

1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2–10 dieser Ordnung;
2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt an den Gemeinderat zu richten.

Art. 48 Begründung, Wirkung

In der Beschwerdebegründung ist glaubhaft zu machen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Erachtet jedoch der Gemeinderat die Beschwerde für begründet, so kann er ihr ausnahmsweise aufschiebende Wirkung gewähren.

Art. 49 Entscheid

Der Entscheid des Gemeinderates ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin unverzüglich schriftlich zu eröffnen.

Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 5 Tagen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen. *

VI. Schlussbestimmungen

Art. 50 Änderung des bisherigen Rechts

Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985 wird wie folgt geändert:[3]

Art. 51 Ausführungsbestimmungen

Die weiteren Einzelheiten werden vom Gemeinderat in einem Reglement geordnet.

Art. 52 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Ordnung ist die Ordnung über Wahlen und Abstimmungen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 19. November 1985 aufgehoben.

Art. 53 Inkrafttreten

Diese Ordnung ersetzt diejenige vom 19. November 1985 und wird auf den 1. Januar 1997 wirksam.[4]

Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amte stehenden Mitglieder des Gemeinderates inklusive diejenige dessen Präsidenten verlängert sich bis zu den Gesamterneuerungswahlen im Frühjahr 1999.

Die ersten Gesamterneuerungswahlen gemäss § 29 dieser Ordnung finden im Frühjahr 1999 statt.

Diese Ordnung ist zu publizieren.

Egress

KB 08.02.1997

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung KB 08.02.1997
13.12.2016 01.05.2017 § 49 Abs. 2 geändert KB 07.01.2017
07.12.2021 16.12.2021 § 29 Abs. 2 geändert KB 11.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung KB 08.02.1997
§ 29 Abs. 2 07.12.2021 16.12.2021 geändert KB 11.12.2021
§ 49 Abs. 2 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017