Die Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich der Kranken- und Betagtenpflege haben in der Vergangenheit Kanton und Landgemeinden gemeinsam wahr genommen.
Während für die Aufgabenteilung im Bereich der spitalexternen Kranken- und Betagtenpflege sowie für die Pflegebeiträge zu Hause klare gesetzliche Bestimmungen bestehen, fehlen diese im Bereich der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung.
Dieser Vertrag regelt die Zuständigkeit von Kanton und Einwohnergemeinden bei der Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und bei der Pflegeberatung. An Stelle der fehlenden Einwohnergemeinde Basel übernimmt der Kanton deren Aufgaben stellvertretend.