Das Gartenbad ist während den publizierten Zeiten öffentlich zugänglich. Zutrittsberechtigt ist, wer die Eintrittsgebühr entrichtet und sich an das Gartenbad-Reglement hält.
Für Teile der Anlage kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
Keine Zutritts- und Nutzungsberechtigung haben Personen:
- die unter Betäubungsmittel- oder Alkoholeinfluss stehen;
- die durch Kleidung oder Verhalten Anstoss erregen oder die Hygiene gefährden;
- die den geordneten Betrieb auf der Anlage stören oder gefährden;
- denen ein Hausverbot auferlegt worden ist.
Der Zutritt kann mit Auflagen verbunden sein, wenn eine Person nicht selbst für ihre Sicherheit besorgt sein kann. Insbesondere haben Kinder unter acht Jahren und Personen, die zu ihrer Sicherheit auf dauernde Assistenz und Überwachung angewiesen sind, nur in Begleitung einer geeigneten Person Zutritt zum Gartenbad. Die Mitarbeitenden können zur Kontrolle einen Ausweis verlangen.
Es dürfen keine Hunde oder andere Tiere mitgeführt werden, mit Ausnahme von Blindenführhunden oder Assistenzhunden für Menschen mit Behinderung.
Das von der Gemeinde beauftragte Personal übt die Zutrittskontrolle im Gartenbad aus. Das Personal sorgt für einen geordneten Badebetrieb und kann die hierzu notwendigen Weisungen erteilen.
Das Personal ist befugt, sämtliche Anlageteile jederzeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Die Privatsphäre der Badegäste ist dabei zu wahren.