Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen bestattet werden:
- wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt hatte;
- wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben;
- wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte.
Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.
Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.