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BeE 411.630

Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht

(Ermässigungsreglement Musik Bettingen, ERMBe)

Vom 2. Dezember 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Erziehung / Wissenschafts- und Kulturpflege

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf § 30 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[1],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs sowie die finanzielle Unterstützung durch Übernahme der Mietkosten für den ausserschulischen Musikunterricht.

Art. 2 Geltungsbereich

Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr mit Wohnsitz in Bettingen, die einen Musikunterricht an einer Musikschule der Musik-Akademie Basel oder einer privaten von der Gemeinde Bettingen über eine Leistungsvereinbarung subventionierten Musikschule besuchen.

Der Gemeinderat kann die anteilige Übernahme von Mietkosten für Übungslokale in Bettingen bewilligen, sofern ein Musikunterricht weder zu Hause noch an einer der Musikschulen gemäss Abs. 1 erfolgen kann. Die Bestimmungen zur Ermässigung des Elterntarifs gelten sinngemäss.

Art. 3 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Bettingen.

Volljährige Musikschülerinnen und Musikschüler können den Anspruch selbst geltend machen. In diesem Fall sind die Bestimmungen dieses Reglements für sie sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Voraussetzung und Umfang der Ermässigung des Elterntarifs

Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008[2] erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämiengruppe einreichen.

Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.

Die Höhe der Ermässigung der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.

Art. 5 Umfang des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für:

  1. ein Instrumentalfach;
  2. ein Gesangsfach oder
  3. einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen.

Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.

Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musik-Akademie Basel besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine private Musikschule gemäss § 2 besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzlichen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musik-Akademie Basel, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.

Art. 6 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialdienste Riehen-Bettingen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.

Art. 7 Zeitpunkt des Antrags und Dauer des Anspruchs

Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.

Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt.

Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.

Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung erlischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.

Art. 8 Datenbearbeitung

Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendigen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austauschen.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

KB 21.12.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
02.12.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 21.12.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 02.12.2024 01.01.2025 Erstfassung KB 21.12.2024