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BeE 491.100

Ordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus dem Stipendienfonds der Gemeinde Bettingen

Vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Mai 2017)

Präambel

Ausbildungsbeiträge: Ordnung | Bettingen: Einwohnergemeinde

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,

gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1] und auf § 12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[2], auf Antrag des Gemeinderates, *

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder Zweitausbildung können in der Gemeinde Bettingen Stipendien aus dem Stipendienfonds ausgerichtet werden.

Die Finanzierung des Stipendienfonds erfolgt durch:

  1. freiwillige Beiträge von Privaten und Firmen;
  2. allfällige Beiträge der Einwohnergemeinde Bettingen.

Art. 2

Der Gemeinderat prüft die Gesuche und setzt die Stipendienbeiträge fest. Er kann Vertreterinnen und Vertreter von Schulen oder andere Fachleute zu seinen Beratungen beiziehen; er steht bei seiner Tätigkeit in Verbindung mit dem kantonalen Amt für Ausbildungsbeiträge. *

II. Stipendien

Art. 3

Stipendien können insbesondere gewährt werden:

  1. Studierenden an Hochschulen des In- und Auslandes;
  2. Absolventinnen und Absolventen von höheren Lehranstalten und Fachschulen für:
  1. technische und kaufmännische Berufe,
  2. soziale, pflegerische, therapeutische und pädagogische Berufe,
  3. künstlerische Berufe;
  1. Lehrlingen kaufmännischer und gewerblicher Berufe.

Für besondere Zwecke können einmalige Stipendien bewilligt werden.

Art. 4

In den Genuss von Stipendien gelangen:

  1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sofern die Bewerberinnen oder Bewerber oder deren bzw. dessen Eltern seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind;
  2. Ausländerinnen und Ausländer, sofern sie die Niederlassungsbewilligung besitzen und seit mindestens sieben Jahren vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung ununterbrochen in der Gemeinde Wohnsitz haben.

In Ausnahmefällen können die Fristen abgekürzt werden.

Art. 5

Stipendien werden nur gewährt, wenn Aussicht auf Erreichung des gesetzten Ausbildungszieles besteht. Die Ausrichtung von Stipendien erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bewerberin oder dem Bewerber oder ihren bzw. seinen Eltern aus finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, allein für die Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers aufzukommen. *

Art. 6

Die Höhe der Stipendien richtet sich nach der Finanzierungsmöglichkeit der Ausbildungskosten durch die Bewerberin oder den Bewerber oder deren bzw. dessen Eltern und nach den effektiven Kosten der entsprechenden Ausbildung. Die Jahresstipendien werden in der Regel in zwei Raten ausbezahlt. *

Erfolgt die Ausbildung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so kann das Stipendium in der Regel nur dann gewährt werden, wenn innerhalb des Kantons keine entsprechende Lehr- oder Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Art. 7

Der Höchstbetrag der auszurichtenden Stipendien pro Bewerberin oder Bewerber und Jahr wird jährlich vom Gemeinderat festgelegt. *

Der jährliche Stipendienbeitrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber höchstens fünfmal zugesprochen. *

Art. 8

Vor Einreichung eines Stipendiengesuches hat sich die Bewerberin oder der Bewerber beim kantonalen Amt für Ausbildungsbeiträge zu erkundigen, ob sie oder er Anspruch auf Stipendien oder Darlehen hat. *

Das Gesuch ist vor Beginn des Schul- oder Studienjahres mit folgenden Unterlagen einzureichen:

Am Schluss jedes Studienjahres haben die Stipendiaten einen schriftlichen Bericht über den Fortgang ihrer Studien zu erstatten.

Art. 9

Die Stipendiatin oder der Stipendiat ist verpflichtet, dem Gemeinderat unverzüglich von jeder Änderung ihrer oder seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihrer oder seiner Ausbildung Kenntnis zu geben. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf eine andere Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Stipendiums erlangt, hat das zu Unrecht ausgerichtete Stipendium zurückzuerstatten. *

III. Inkrafttreten

Art. 10

Die Ordnung wird nach Annahme durch die Gemeindeversammlung sofort wirksam[3]; sie ist zu publizieren.

Egress

KB 13.01.1990

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.1989 19.12.1989 Erlass Erstfassung KB 13.01.1990
13.12.2016 01.05.2017 Ingress geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 4 Abs. 1, lit. a) geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 6 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 7 Abs. 2 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 8 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 8 Abs. 2 geändert KB 07.01.2017
13.12.2016 01.05.2017 § 9 Abs. 1 geändert KB 07.01.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.1989 19.12.1989 Erstfassung KB 13.01.1990
Ingress 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 2 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 3 Abs. 1, lit. b) 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 4 Abs. 1, lit. a) 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 4 Abs. 1, lit. b) 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 5 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 6 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 7 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 7 Abs. 2 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 8 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 8 Abs. 2 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017
§ 9 Abs. 1 13.12.2016 01.05.2017 geändert KB 07.01.2017