Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.
Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.
BeE 610.100
gestützt auf § 30 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[1],
Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.
Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.
Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.
In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.
Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:
Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um:
Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
Die Jahresrechnung umfasst:
Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, Artengliederung sowie die Bilanzkonti.
Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch.
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.
Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.
Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.
Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.
Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
Verpflichtungen werden passiviert, wenn
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.
Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.
Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang.
Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen:
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.
Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.
Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.
Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen.
Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.
Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.
Sie ist gegliedert in:
Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.
Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung:
Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 18 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss.
Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.
Als Fonds wird geführt:
Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.
Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.
Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.
Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüberschuss aufweist.
Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.
Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.
Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.
Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und:
Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.
Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.
Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.
Kreditübertragungen sind unzulässig.
Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.
Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben.
Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.
Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.
Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.
Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden.
Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.
Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.
Das Budget enthält:
Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.
Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar:
Für die Vorlage des Budgets gilt § 43 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum 31. Dezember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.
Sie enthält:
Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Buchstaben a und c bis h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.
Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus.
Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde.
Dazu gehören namentlich:
Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.
Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung:
Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revision der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.
Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen.
Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.
Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein.
Auf den 1. Januar 2019 hin:
In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen.
Schlussbestimmung:
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001 aufgehoben.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.11.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | KB 17.11.2018 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.11.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | KB 17.11.2018 |