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BeE 610.100

Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen

(Finanzreglement)

Vom 12. November 2018 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Finanzreglement | Bettingen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf § 30 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[1],

beschliesst:

Anhänge

1. Geltungsbereich und Grundsätze

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen; insbesondere richten sich Budget und Jahresrechnung nach diesen Bestimmungen.

Vorbehalten bleiben übergeordnete gesetzliche Regelungen.

Art. 2 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Notwendigkeit, Tragbarkeit und Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung, der Vorteilsabgeltung und der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 3 Grundsätze der Rechnungsführung

Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung enthält alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.

In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.

Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.

Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.

Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.

Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der Sachverhalt hervorgeht.

Art. 4 Grundsätze der Rechnungslegung

  1. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
  2. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut.
  3. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen.
  4. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt.
  5. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.
  6. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt.
  7. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt.
  8. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt.
  9. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt.
  10. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt.
  11. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten.
  12. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

Art. 5 Aufbewahrungsfristen

Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:

  1. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
  2. die Kontenblätter während 20 Jahren;
  3. die Belege während 10 Jahren.

Art. 6 Internes Kontrollsystem (IKS)

Die Gemeindeverwaltung sorgt in ihrem Verantwortungsbereich für ein dokumentiertes internes Kontrollsystem um:

  1. die Einhaltung der relevanten Gesetze und Normen sicherzustellen;
  2. das Vermögen der Gemeinde zu schützen;
  3. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;
  4. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
  5. die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Der Gemeinderat legt die Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.

2. Aufbau des Rechnungswesens

2.1 Allgemeines

Art. 7 Gliederung der Rechnungslegung

Die Jahresrechnung umfasst:

  1. die Erfolgsrechnung;
  2. die Investitionsrechnung;
  3. die Geldflussrechnung;
  4. die Bilanz;
  5. den Eigenkapitalnachweis;
  6. den Anhang.

Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

Art. 8 Kontenrahmen und Finanzhandbuch

Für das Rechnungswesen gilt der Kontenrahmen HRM2 sowie das vom Gemeinderat beschlossene Finanzhandbuch.

2.2 Bilanz

Art. 9 Bilanz

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.

Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Sie können nicht ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden.

Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.

Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu übertragen.

Art. 10 Rückstellungen

Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zulässig bemessen werden kann.

Art. 11 Rechnungsabgrenzung

Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen.

Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip).

Art. 12 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

2.3 Bilanzierung und Bewertung

Art. 13 Bilanzierungsgrundsätze

Vermögensteile werden aktiviert, wenn:

  1. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
  2. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden passiviert, wenn

  1. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
  2. ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
  3. dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.

Art. 14 Bewertungsgrundsätze

Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder, wenn tiefer liegend zum Verkehrswert bilanziert.

Art. 15 Abschreibungen und Wertminderungen

Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.

Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden werden periodisch überprüft.

Ist auf der Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Die Abschreibungssätze richten sich nach dem Anhang.

2.4 Anhang

Art. 16

Der Jahresrechnung sind als Anhang beizulegen:

  1. der Eigenkapitalnachweis;
  2. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens;
  3. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens;
  4. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
  5. die Auflistung der Rückstellungen;
  6. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben;
  7. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen;
  8. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;
  9. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;
  10. die Auflistung der Finanzkennzahlen;
  11. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen;
  12. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit;
  13. die Erläuterungen zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen;
  14. die Erläuterungen des Gemeinderates zur Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung;
  15. weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie der Risikosituation wichtig sind.

2.5 Erfolgsrechnung

Art. 17 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres. Der Saldo verändert das Eigenkapital.

Die Erfolgsrechnung gliedert sich in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis.

Sie muss in der Regel ausgeglichen sein.

Art. 18 Abtragung des Bilanzfehlbetrages

Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25% durch Ertragsüberschüsse abzutragen.

Art. 19 Interne Verrechnung

Interne Verrechnungen sind erfolgswirksame Gutschriften und Belastungen zwischen Dienststellen. Sie sind nur dann vorzunehmen, wenn sie für die Rechnungsstellung gegenüber Dritten, für die Vergleichbarkeit von Rechnungen oder als Anreiz für eine kostenbewusste Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Art. 20 Verzinsung interner Schulden

Schulden eines Rechnungskreises an einen anderen sind angemessen zu verzinsen.

2.6 Investitionsrechnung

Art. 21

Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rechnungsjahres, die Vermögenswerte über Fr. 40'000.- des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung schaffen.

Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.

2.7 Geldflussrechnung

Art. 22

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

Sie ist gegliedert in:

  1. die betriebliche Tätigkeit;
  2. die Investitionstätigkeit;
  3. die Finanzierungstätigkeit.

2.8 Zweckfinanzierung

Art. 23 Spezialfinanzierung

Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben.

Die Gemeinde führt als Spezialfinanzierung:

  1. die Abwasserbeseitigung;
  2. das Kommunikationsnetz.

Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 18 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieses Reglements gelten sinngemäss.

Art. 24 Fonds

Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen.

Als Fonds wird geführt:

  1. Ertrag aus Mehrwertabgaben.

Die Gemeinde kann durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig.

Art. 25 Privatrechtliche Zweckbindungen

Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

Art. 26 Vorfinanzierung

Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.

Sie werden in der Jahresrechnung bestimmt und sind nur zulässig, wenn diese einen Ertragsüberschuss aufweist.

Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen.

Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der 4 folgenden Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung.

2.9 Aufgaben- und Finanzplan

Art. 27 Aufgaben und Finanzplan

Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.

Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und:

  1. beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf;
  2. zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf.

Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

3. Kreditarten

3.1 Budgetkredite

Art. 28 Begriff und Inhalt

Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung an die Gemeindebehörde, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Die Aggregationsebene für Budgetkredite ist die Stufe Dienststelle.

Art. 29 Nachtragskredit

Es wird auf § 45 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen verwiesen.

Art. 30 Nicht beanspruchte Budgetkredite

Budgetkredite der Erfolgsrechnung verfallen mit dem Ablauf des Rechnungsjahres.

Kreditübertragungen sind unzulässig.

3.2 Verpflichtungskredite

Art. 31 Begriff und Inhalt

Sollen zur Ausführung eines bestimmten Vorhabens über das laufende Budgetjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist ein Verpflichtungskredit einzuholen.

Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag (Kostendach) fest, bis zu welchem die zuständige Behörde ermächtigt ist, für das bestimmte Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Bei der Beantragung eines Verpflichtungskredites sind die eingehenden Beiträge von Dritten bekanntzugeben.

Die voraussichtlichen jährlich fälligen Teilbeträge sind in das Budget aufzunehmen. Es kann daraus keine Pflicht bezüglich der Einhaltung des vorgesehenen Betrages abgeleitet werden.

Art. 32 Zusatzkredite

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss ohne Verzug ein Zusatzkredit angefordert werden.

Es dürfen keine Verpflichtungen eingegangen werden, die nicht durch den ursprünglichen oder den um einen Zusatzkredit erhöhten Verpflichtungskredit gedeckt sind.

Art. 33 Abrechnung

Der Verpflichtungskredit ist unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.

4. Budget

Art. 34 Inhalt des Budgets

Das Budget ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden.

Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen.

Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht  während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während zweier Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als ungebundene Ausgaben.

Art. 35 Umfang

Das Budget enthält:

  1. die Ergebnisübersicht;
  2. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
  3. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;
  4. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;
  5. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;
  6. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;
  7. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;
  8. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen;
  9. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen;
  10. die Erläuterungen des Gemeinderats.

Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

Dem Budget ist die Auflistung der Finanzkennzahlen beizulegen.

Art. 36 Gesunde Finanzverwaltung

Mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung sind insbesondere nicht vereinbar:

  1. ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, der die Höhe der Abschreibungen übersteigt;
  2. ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn bereits ein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist;
  3. ein Aufwandüberschuss der Erfolgsrechnung, wenn die Nettozinslast in der Einwohnerrechnung mehr als 10% des Gesamtertrages ausmacht.

Art. 37 Entwurf des Budgets

Für die Vorlage des Budgets gilt § 43 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

Unterlässt es die Gemeindeversammlung trotz rechtzeitiger Vorlage des Entwurfes, bis zum 31. Dezember das Budget zu beschliessen, so ist die zuständige Behörde ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.

5. Jahresrechnung

Art. 38 Aufbau und Fristen

Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende.

Sie enthält:

  1. die Ergebnisübersicht;
  2. die Geldflussrechnung;
  3. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen;
  4. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten;
  5. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung;
  6. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen;
  7. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten;
  8. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung;
  9. den Zusammenzug der Bilanz;
  10. die Detaildarstellung der Bilanz;
  11. den Eigenkapital-Nachweis;
  12. den Anhang.

Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Buchstaben a und c bis h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen.

Art. 39 Vorlage

Für die Vorlage der Jahresrechnung gilt § 47 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

6. Zuständigkeiten

6.1 Gemeindebehörde

Art. 40 Aufsicht

Die zuständige Gemeindebehörde übt die unmittelbare Aufsicht über das Rechnungswesen aus.

6.2 Finanzverwaltung

Art. 41 Aufgabe

Die Finanzverwaltung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften und nach Anweisungen der zuständigen Gemeindebehörde.

Dazu gehören namentlich:

  1. die Vorbereitung des Budgets, der Nachtragskredite und der Jahresrechnung;
  2. die Führung der Buchhaltung und der Kasse, soweit nicht andere Stellen damit beauftragt sind;
  3. die Beschaffung kurzfristiger Mittel zur Erhaltung der steten Zahlungsbereitschaft;
  4. die Vorbereitung der Aufnahme langfristiger Mittel;
  5. die Führung des IKS.

Art. 42 Verwaltung der Gelder

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind zu marktgemässen Bedingungen sicher und zinstragend anzulegen.

6.3 Rechnungsprüfungskommission

Art. 43 Zuständigkeit

Die Kontrolle der Rechnungsprüfungskommission erstreckt sich auf die Haushaltsführung:

  1. der Einwohnergemeinde;
  2. der Sonderrechnungen.

Die Rechnungsprüfungskommission kann ein im Revisionswesen tätiges Unternehmen mit der Revision der Gemeinderechnung oder mit einzelnen Prüfungsarbeiten beauftragen.

Der Gemeinderat kann zur Begutachtung besonderer Fragen auch andere Kommissionen einsetzen.

Im Übrigen gilt § 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen.

Art. 44 Umfang der Kontrolltätigkeit

Die Rechnungsprüfungskommission übt ihre Kontrolltätigkeit gemäss den in diesem Reglement erwähnten Weisungen und nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.

Art. 45 Anzeige

Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie nach Anhörung des Gemeinderates Strafanzeige ein.

7. Schlussbestimmungen

Art. 46 Umsetzung des neuen Rechts

Auf den 1. Januar 2019 hin:

  1. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;
  2. sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen;
  3. sind die Sachanlagen, die immateriellen Anlagen sowie die Investitionsbeiträge des Verwaltungsvermögens im Rahmen eines Restatements neu zu bewerten. Der daraus resultierende Bewertungsgewinn ist in der Eröffnungsbilanz 2019 mit dem Bilanzüberschuss zu verrechnen.

In der Jahresrechnung 2019 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens, des Restatements des Verwaltungsvermögens sowie der Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2018 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2019 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen.

Egress

Schlussbestimmung:

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Finanzreglement über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001 aufgehoben.

KB 17.11.2018

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.11.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 17.11.2018

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.11.2018 01.01.2019 Erstfassung KB 17.11.2018