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BeE 660.100

Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)

Vom 16. Februar 2010 (Stand 20. April 2010)

Präambel

Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement | Bettingen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf §§ 53–55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985[1],

erlässt folgendes Reglement:

A. Allgemein

Art. 1 Zweck

Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:

B. Fondsvermögen

Art. 2 Äufnung von Fondsvermögen

Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.

C. Zuständigkeit

Art. 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.

D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung

Art. 4 Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.

Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.

Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.

Art. 5 Rechnungsführung

Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.

E. Schlussbestimmungen

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.

Egress

KB 27.02.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2010 20.04.2010 Erlass Erstfassung KB 27.02.2010

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2010 20.04.2010 Erstfassung KB 27.02.2010