Die Mittel dieses Fonds werden für folgende Zielsetzungen verwendet:
BeE 660.100
Reglement Vorfinanzierung / Fonds Landerwerbe in Zone NÖI (Nutzung im Öffentlichen Interesse)
Präambel
Fonds zum Landerwerb in Zone NÖI: Reglement | Bettingen: Einwohnergemeinde
gestützt auf §§ 53–55 und § 59 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 12. November 1985[1],
A. Allgemein
Art. 1 Zweck
B. Fondsvermögen
Art. 2 Äufnung von Fondsvermögen
Dem Fonds können weitere Mittel zugewiesen werden.
C. Zuständigkeit
Art. 3 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit ist wie folgt geregelt: Die Einwohnergemeindeversammlung entscheidet im Rahmen von Budget und Jahresrechnung über die Entnahmen aus dem Fonds sowie über die Verwendung des Fondsvermögens.
D. Vermögensverwaltung und Rechnungsführung
Art. 4 Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung des Fonds wird im Rahmen des Rechnungswesens der Einwohnergemeinde Bettingen wahrgenommen.
Das Kapital des Fonds wird als Guthaben der Fonds bei der Einwohnergemeinde Bettingen geführt und in der Vermögensrechnung entsprechend ausgewiesen.
Die Guthaben werden von der Einwohnergemeinde Bettingen nicht verzinst.
Art. 5 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung einschliesslich Zahlungsverkehr erfolgt im Rahmen des Finanzreglementes über das Rechnungswesen der Einwohnergemeinde Bettingen vom 20. November 2001.
E. Schlussbestimmungen
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt mit der Verabschiedung der Rechnung 2009 durch die Gemeindeversammlung am 20. April 2010 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.02.2010 | 20.04.2010 | Erlass | Erstfassung | KB 27.02.2010 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.02.2010 | 20.04.2010 | Erstfassung | KB 27.02.2010 |