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BeE 680.200

Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Bettingen

Vom 3. Juni 2019 (Stand 1. Juli 2021)

Präambel

Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement | Bettingen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[1] und das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2],

beschliesst:

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Schulanlagen stehen in erster Linie der Primarstufe Bettingen zur Verfügung.

Die Gemeinde Bettingen stellt ihre Schulanlagen, insbesondere die Schulsportanlagen und geeignete spezielle Schulräumlichkeiten, der Bevölkerung für die ausserschulische Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.

Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Bettingen sowie Einwohnende von Bettingen erhalten den Vorzug. Unabhängig vom Sitz gilt ein Verein als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Bettingen hat.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen ist bewilligungspflichtig.

Keine Bewilligung ist nötig in den Fällen von § 4 Abs. 2 oder wenn ein Mietvertrag mit der Gemeinde Bettingen besteht.

2. Ausserschulische Nutzung

Art. 3 Nutzung während der Unterrichtszeit

Während der Unterrichtszeit (Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr) stehen die Schulanlagen in erster Linie der Primarstufe Bettingen sowie dem freiwilligen Schulsport zur Verfügung.

Die Schulsportanlagen stehen während der Unterrichtszeit in zweiter Linie auch den von Riehen geführten Schulangeboten in Bettingen zur Verfügung.

Die Schulleitung Bettingen koordiniert die Belegung mit den Gemeindeschulen Bettingen Riehen.

Einzelne Schulanlagen können mit Zustimmung der Schulleitung Bettingen anderen Nutzerinnen und Nutzern zu vereinbarten Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Gemeindeschulen beansprucht werden.

Art. 4 Nutzung ausserhalb der Unterrichtszeit

Ausserhalb der Unterrichtszeit können die Schulanlagen durch Dritte im Rahmen der Nutzungsordnung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietvertrag verfügen.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus im Rahmen der Hausordnung der Primarstufe Bettingen für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern die Nutzung durch Dritte mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag nicht eingeschränkt wird.

Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich, örtlich und bezüglich Tätigkeit eingeschränkt werden.

Bewilligungsinhabende Personen oder Mietparteien können Zuschauerinnen und Zuschauern Zutritt gewähren. Für diesen Zutritt kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden.

Art. 5 Semesterbelegungen

Die regelmässige ausserschulische Nutzung wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.

Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.

Für neue Semesterbelegungen muss bis spätestens Ende Januar bzw. bis spätestens Ende August ein schriftliches Gesuch mit sämtlichen relevanten Angaben bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.

Art. 6 Einzelbelegungen

Ein Gesuch für einen einzelnen Anlass ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der Gemeindeverwaltung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Für Einzelbelegungen in den Schulferien gilt eine Frist von sechs Wochen.

Die Gesuche müssen Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der zu erwartenden Personen enthalten. Die Gemeindeverwaltung kann zur Behandlung des Gesuches weitere Angaben verlangen.

Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort muss der Gesuchsteller bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen einholen.

Art. 7 Bewilligung

Die Gemeindeverwaltung entscheidet in Absprache mit der Schulleitung über die beantragte Nutzung. Sie kann eine Bewilligung mit Auflagen zur Nutzung erteilen.

Die Bewilligung gilt im Rahmen der Bestätigung der Reservation als zustande gekommen. Damit wird die Reservation verbindlich. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.

Werden mehrere Gesuche für denselben Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Bettingen den Vorrang.

Art. 8 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung

Die Gemeindeverwaltung kann die Bewilligung verweigern oder entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Verstoss gegen dieses Reglement oder die Nutzungsordnung. Der endgültige Entscheid liegt beim Gemeinderat.

Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.

Art. 9 Nutzungsordnung und weitere Auflagen und Bedingungen

Die Gemeindeverwaltung erlässt die Nutzungsordnung für die ausserschulische Nutzung. Sie hört die Schulleitung zuvor an.

Die bewilligten oder gemäss Mietvertrag vereinbarten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen und die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.

Art. 10 Unbewilligte oder widerrechtliche Nutzung

Ist die Nutzung einer Schulanlage bewilligungspflichtig, so wird der Zutritt ohne entsprechende Bewilligung verweigert.

Bei widerrechtlicher Nutzung der Schulanlagen können die Fehlbaren von der Schulanlage weggewiesen werden und von der zukünftigen Benützung der Schulanlagen ausgeschlossen werden.

Zuständig für Abwehrmassnahmen ist die Gemeindeverwaltung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen, und kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Art. 11 Rekurs

Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

3. Nutzungsgebühren

Art. 12 Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren

Für die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.

Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interesses können sie ermässigt werden.

Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgelegt werden, um eine möglichst gleichmässige Auslastung der Schul- und Sportanlagen zu erreichen.

Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.

Art. 13 Gebührentarif

Die Gemeindeverwaltung legt die Gebühren gemäss diesem Reglement in einem Gebührentarif fest.

Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

Bei Annullierung innerhalb eines Monats vor dem Reservationstermin sind die ganzen Nutzungsgebühren zur Zahlung fällig. *

Art. 14 Gebührenerlass

Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche werden keine Nutzungsgebühren erhoben, wenn die Nutzung durch gemeinnützige Organisationen mit Sitz im Kanton Basel-Stadt erfolgt und mindestens 80% der Kinder und Jugendlichen das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Davon ausgenommen sind die Hauswartsentschädigung und der ausserordentliche Aufwand infolge Verschmutzungen oder Änderungen der Bestuhlung.

Der Gemeinderat entscheidet alle vier Jahre im Rahmen der Strategie über einen allgemeinen Gebührenerlass für ortsansässige Vereine und Einwohnende für Nutzungen zu einem fördernswerten Zweck, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport. *

Art. 15 Gebührenreduktion

Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen gemäss § 1 Abs. 3 können die Gebühren reduziert werden.

Der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag eine Gebührenreduktion für ausserordentliche Nutzung mit fördernswertem Zweck, insbesondere im Bereich Bildung, Musik und Sport, erlassen. Der Gemeinderat entscheidet abschliessend.

Art. 16 Gebühren für spezielle Leistungen

Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten nach überdurchschnittlicher Verschmutzung oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern die Schulanlage aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart benutzt werden kann.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Temporärer Gebührenerlass

Bis zum 16. Oktober 2021 wird für die Nutzung der Schulhausanlagen für ortsansässige Vereine und Einwohnende keine Gebühr erhoben, sofern die Nutzung einem fördernswerten Zweck dient, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales, Musik und Sport.

Für die Zeit bis zum 13. Oktober 2019 werden allen Nutzerinnen und Nutzern die Gebühren erlassen.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

KB 19.06.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.06.2019 01.07.2019 Erlass Erstfassung KB 19.06.2019
20.01.2020 03.02.2020 § 13 Abs. 3 eingefügt KB 29.01.2020
20.01.2020 03.02.2020 Anhang 01 eingefügt KB 29.01.2020
31.05.2021 01.07.2021 § 14 Abs. 3 eingefügt KB 05.06.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.06.2019 01.07.2019 Erstfassung KB 19.06.2019
§ 13 Abs. 3 20.01.2020 03.02.2020 eingefügt KB 29.01.2020
§ 14 Abs. 3 31.05.2021 01.07.2021 eingefügt KB 05.06.2021
Anhang 01 20.01.2020 03.02.2020 eingefügt KB 29.01.2020
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