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BeE 786.100

Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Bettingen[1]

(Abfallordnung)

Vom 8. Dezember 1992 (Stand 8. Juli 2021)

Präambel

Abfallordnung | Bettingen: Einwohnergemeinde

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,

gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 17. Oktober 1984[2] und § 12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016[3]*

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die umweltschonende Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.

Art. 2 Grundsätze

Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.

Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.

Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzuführen.

Art. 3 Geltungsbereich

Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern auf Gemeindegebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegenstehen. *

Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertbare Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben mit weniger als 250 Vollzeitstellen. *

Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und Gewerbe, obliegt deren Inhaberinnen und Inhabern gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. *

Art. 4 Benützungspflicht

Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.

Art. 5a * Beseitigungsverbote

Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesondere ist untersagt:

  1. Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;
  2. Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;
  3. Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in den öffentlichen Anlagen zu deponieren.

Art. 6 Kompostierung

Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet. *

Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.

II. Abfuhren

1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Bediente Liegenschaften

Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in welchen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen eingerichtet werden. *

Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen.

Art. 8 Bereitstellung

Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so bereitzustellen, dass sämtliche Verkehrsteilnehmenden weder behindert noch gefährdet werden. *

Das Abfuhrgut darf erst am Tag der Abholung bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen Stelle bereitgestellt werden. *

Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen. *

Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei *

  1. Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;
  2. Einfamilienhaus-Siedlungen;
  3. Gewerbebetrieben.

… *

Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der befahrbaren Allmend einzurichten. *

Art. 9 Gepresste Abfälle

Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen.

Art. 10 Abfuhrtage und weitere Bestimmungen

Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerkblatt bekanntgegeben.

2. Kehricht und organische Abfälle *

Art. 11 Zugelassene Abfälle

Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., deren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden und die im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.

Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom Kehricht bereitzustellen. *

Art. 12 Von der Abfuhr ausgeschlossene Abfälle

Von der Abfuhr ausgeschlossen sind:

  1. gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammensetzung und Menge gleichgestellt sind;
  2. flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive und übelriechende Abfälle;
  3. Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;
  4. Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;
  5. Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichtet werden können;
  6. Abfälle, die nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältnissen Platz haben;
  7. Tierkadaver.

Art. 13 * Zugelassene Gebinde und Behälter

Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen:

  1. Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Litern Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.
  2. Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.
  3. Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht gefüllt sind. Diese Container müssen mit je einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen sein.

Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zugelassen.

Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden können.

3. Sperrgutabfuhr

Art. 14 Zugelassene Abfälle

Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Kehrichtsäcken Platz finden.

Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.

Art. 15 Bereitstellung

Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen:

  1. mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen Sperrgutmarke pro Bündel versehen;
  2. als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;
  3. in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.

Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussenmasse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.

4. Separatabfuhren

Art. 16

Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in grosser Menge anfallen.

… *

III. Sammelstellen

Art. 17 Unterhalt

Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos. *

Art. 18 Abgabe der bezeichneten Abfälle

Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unvermischt und sauber entsorgt werden. *

Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer, nicht bezeichneter Abfälle sind verboten. *

Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist untersagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.

Art. 19 * Orte und Abgabezeiten

Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerkblatt publiziert.

IV. Sonderabfälle

Art. 20 Begriffe

Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor:

Art. 21 Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Verkaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.

Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften zurücknehmen.

Art. 22 Annahmestelle der Gemeinde

Die Gemeinde Riehen betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Kleinmengen von Sonderabfällen von Kleinverbraucherinnen und Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können. Bettinger Haushalte sind berechtigt diese zu nutzen. *

V. Gebühren und Ausführungsbestimmungen *

Art. 23 Gebühren *

Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das Sammeln von wieder verwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos. *

Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung. *

Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Abfällen werden nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt. *

VI. Aufsicht

Art. 24

Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.

Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebührenreglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.

Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung sowie deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983. *

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische oder kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *

VIII. Inkrafttreten, Genehmigungsvorbehalt, Publikation

Art. 26

Diese Ordnung tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass die gleichlautende Ordnung der Gemeinde Riehen in Kraft gesetzt wird.

Sie unterliegt ferner der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Diese Ordnung ist zu publizieren. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[4]

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Ordnung wird das Reglement über die Liegenschaftsgebühr der Gemeinde Bettingen vom 13. Dezember 1983 aufgehoben.

Egress

KB 30.04.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.1992 01.07.1993 Erlass Erstfassung KB 30.04.1993
22.04.2008 01.07.2008 § 5 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 6 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 7 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 3 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 4 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 5 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 8 Abs. 6 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 Titel 2. geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 11 Abs. 2 eingefügt -
22.04.2008 01.07.2008 § 12 Abs. 1, lit. a) aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 13 totalrevidiert -
22.04.2008 01.07.2008 § 16 Abs. 2 aufgehoben -
22.04.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 1 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 19 totalrevidiert -
22.04.2008 01.07.2008 Titel V. geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 23 Titel geändert -
22.04.2008 01.07.2008 § 23 Abs. 1 geändert -
05.12.2017 08.02.2018 Ingress geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 3 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 8 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 8 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 17 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 22 Abs. 1 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 23 Abs. 2 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 23 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
05.12.2017 08.02.2018 § 24 Abs. 3 geändert KB 03.02.2018
08.06.2021 08.07.2021 § 5a eingefügt KB 03.07.2021
08.06.2021 08.07.2021 § 25 Abs. 1 geändert KB 03.07.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.1992 01.07.1993 Erstfassung KB 30.04.1993
Ingress 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 3 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 5 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 5a 08.06.2021 08.07.2021 eingefügt KB 03.07.2021
§ 6 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 7 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 8 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 8 Abs. 3 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 4 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 5 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 8 Abs. 6 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
Titel 2. 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 11 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 eingefügt -
§ 12 Abs. 1, lit. a) 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 13 22.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 aufgehoben -
§ 17 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 18 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 18 Abs. 2 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 19 22.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 22 Abs. 1 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
Titel V. 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 23 22.04.2008 01.07.2008 Titel geändert -
§ 23 Abs. 1 22.04.2008 01.07.2008 geändert -
§ 23 Abs. 2 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 23 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 24 Abs. 3 05.12.2017 08.02.2018 geändert KB 03.02.2018
§ 25 Abs. 1 08.06.2021 08.07.2021 geändert KB 03.07.2021