Diese Ordnung regelt den kommunalen Natur- und Landschaftsschutz im Sinne der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung.
Der Gemeinderat nimmt die Verantwortung für den Natur- und Landschaftsschutz auf Gemeindeebene vollumfänglich wahr. Er ist bestrebt, die lokalen Besonderheiten der Natur und Landschaft in der Gemeinde möglichst weitgehend zu erhalten und zu fördern.
Der Gemeinderat und die Gemeindebehörden erfüllen ihre Vorbild-Funktion, insbesondere im Rahmen ihrer natur- und landschaftswirksamen Tätigkeiten, im Mitwirkungsverfahren und bei der Öffentlichkeitsarbeit. Sie streben die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden, dem Kanton sowie privaten Naturschutz-Organisationen an.