An die Pflege von bewirtschafteten Hochstammobstbäumen mit einer Stammhöhe von mindestens 1,6 Metern, welche ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen stehen, können Zuschläge zu den Abgeltungsbeiträgen gemäss der kantonalen Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet ausgerichtet werden. Abgestorbene Altbäume (Totholz) sind beitragsberechtigt, sofern sie einen Brusthöhendurchmesser von mindestens 20 Zentimeter haben, als Baum erkennbar sind und nicht von Feuerbrand befallen sind. *
Abgeltungsbeiträge können von der Person geltend gemacht werden, die den Boden bewirtschaftet und über die notwendige Erfahrung und Qualifikation verfügt. Beitragsberechtigt sind insbesondere Landwirtinnen und Landwirte, ausgebildete Gärtnerinnen und Gärtner und Privatpersonen, welche einen von der Gemeinde anerkannten Baumschnittkurs besucht haben oder einen vergleichbaren Erfahrungsnachweis erbringen können. Ein Erfahrungs- oder Qualifikationsnachweis ist drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Voraussetzung, um Abgeltungsbeiträge geltend machen zu können. *
Erfolgt die Bewirtschaftung des Baumes und die Unternutzung durch zwei verschiedene Bewirtschaftende, so hat jede Partei im Prinzip Anrecht auf die Hälfte des Beitrags. Die bewirtschaftende Partei des Baumes kann in diesem Fall bei der bewirtschaftenden Partei des Bodens die Beitragshälfte für die Obernutzung zurückfordern. *
Pro Baum und Jahr werden folgende Abgeltungsbeiträge ausgerichtet: *
- für Kirsch-, Zwetschgen-, Mirabellen, Reineclaude-, Pflaumen-, Apfel-, Birnen-, Quitten- und Nussbäume sowie Edelkastanien:
CHF 40;
- für abgestorbene Altbäume (Totholz), wobei pro Bewirtschaftenden maximal 10 % der Beiträge für Totholz ausgerichtet wird:
CHF 40.
Junge Hochstammobstbäume, die auf Bettinger Gebiet gepflanzt werden, können zum Preis von CHF 20 bei der Gemeindegärtnerei Riehen bezogen werden. *
Nach vorhergehender Absprache zwischen Gemeindeverwaltung und der Grundstückeigentümerin oder dem -eigentümer resp. der Pächterin oder dem Pächter kann auch der Kaufpreis geeigneter Jungbäume teilweise übernommen werden, welche bei externen Anbietenden bezogen werden. Der Beitrag der Gemeinde beträgt abzüglich des Selbstbehaltes von CHF 20 maximal CHF 60 gegen Vorlage der Kaufquittung. *
Die Gemeinde übernimmt die Kosten für Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen ausserhalb des Siedlungsgebiets sowie deren sachgerechte Pflege durch qualifizierte Landwirtinnen und Landwirte oder Gärtnerinnen und Gärtner während der ersten fünf Jahre ab Pflanzung ganz oder teilweise. Ersatzpflanzungen von Totholz werden nicht entschädigt. Die Maximalbeiträge pro Baum betragen: *
- Pflanzkosten:
CHF 100;
- Pflegekosten:
CHF 80 pro Jahr.