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BeE 832.680

Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung

Vom 8. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Leistungserbringungen im Bereich Pflegeberatung: Vertrag mit Riehen | Bettingen: Einwohnergemeinde

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgabe im Bereich Pflegeberatung auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechende Dienstleistung für beide Gemeinden.

Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

Art. 2 Information und Vernehmlassung

Anlässlich eines Jahresgesprächs mit der Gemeindeverwalterin oder dem Gemeindeverwalter Bettingen sowie dem bereichszuständigen Gemeinderatsmitglied berichtet die Gemeindeverwaltung Riehen über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen und erläutert die Jahresrechnung. Jeweils per Ende Kalenderjahr wird eine Jahresrechnung mit erläuternden Beilagen zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben. 

Die Gemeindeverwaltung Bettingen erhält Informationen betreffend die Kundendossiers, soweit diese für ihre Kontrollaufgaben notwendig sind.

Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen und Reglemente betreffend die in § 1 genannten Aufgaben vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

II. Pflegeberatung

Art. 3 Grundlagen für die Pflegeberatung

Im Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September 2011 regelt der Kanton Basel-Stadt die öffentlichen Aufgaben im Bereich der Pflegeheime, der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Beiträge an die Pflege zu Hause. Die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause ist in der Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) vom 4. Dezember 2012 geregelt.

Gemäss Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Riehen sowie der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Planung des Angebots an Pflegeheimplätzen und Pflegeberatung vom 17./15. Januar 2002 übernehmen die Gemeinden Bettingen und Riehen verschiedene Aufgaben wie Planung des Angebots und Vermittlung der Pflegeplätze.

Im jeweils geltenden Pflegeheim-Rahmenvertrag zwischen CURAVIVA Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben und Kompetenzen der Pflegeberatung geregelt.

Art. 4 Aufgaben

Die Pflegeberatung Riehen übernimmt die Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden Riehen und Bettingen und ist zuständig für die Bedarfsabklärung, Anmeldung und Vermittlung in die Alterspflegeheime in den beiden Gemeinden. Im Einzelnen übernimmt Riehen folgende Aufgaben für die Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen:

  1. Umfassende Beratung und Pflegebedarfsabklärung gemeinsam mit den betroffenen Personen und ihrem sozialen Umfeld. Information über geeigneten Massnahmen für die Sicherstellung einer angemessenen Betreuung und Pflege. Prüfung, ob die Nutzung von adäquaten Dienstleistungen im ambulanten und teilstationären Betreuungs- und Pflegeangebot als Alter-native zu einem Pflegeheimaufenthalt möglich sind. Bei Bedarf Information über finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
  2. Abklären und Verfügen von Beitragsansprüchen an die Pflege zu Hause gemäss Pflegebeitragsverordnung.
  3. Erstellung der Abrechnungen für die Beiträge an die Pflege zu Hause und Weitergabe an die Gemeindeverwaltung Bettingen zur Überweisung der Beiträge an die Bezügerinnen und Bezüger.
  4. Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Eintritt in ein Pflegeheim gegeben sind, und schriftliche Bestätigung des erbrachten Nachweises.
  5. Anmeldung und Vermittlung von Pflegeheimplätzen.
  6. Qualitätskontrolle über die erfolgten Pflegeberatungen.

Art. 5 Rekurse von Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen

Rekurse gegen Verfügungen der Pflegeberatung, welche Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Bettingen betreffen, sind gemäss dem üblichen Rekursverfahren der Gemeinde Bettingen an den Gemeinderat Bettingen zu richten.

III. Kosten und Finanzierung

Art. 6 Verrechnung der Leistungserbringung

Für die von der Gemeindeverwaltung Riehen erbrachten Leistungen gemäss § 4 trägt die Gemeinde Bettingen die vollen Kosten, welche pro geleistete Arbeitsstunde in der Pflegeberatung mit CHF  102.30 verrechnet werden. Dieser Verrechnungssatz beinhalten die gesamten Arbeitgeberkosten (inkl. Sozialversicherungsbeiträge), einen Zuschlag für Overhead-Kosten in der Abteilung sowie einen Zuschlag für die Bereitstellung der allgemeinen Infrastruktur.

Der Verrechnungssatz wird jährlich gemäss den effektiven Lohnveränderungen (Teuerung, allfällige Beförderungen und Stellenwechsel von Mitarbeitenden) angepasst.

Muss der oben genannte Ansatz aufgrund von Veränderungen des Arbeitsaufwands stärker angepasst werden als in § 6 Abs. 2 vorgesehen, kann dies nach neunmonatiger schriftlicher Ankündigung jeweils per 1. Januar geltend gemacht werden.

Art. 7 Beginn und Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.

Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend Leistungserbringungen im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen sowie Pflegeberatung vom 12. Januar 2016.

Egress

 

Riehen, 8. Dezember 2020

Für den Gemeinderat Riehen

Der Präsident: Hansjörg Wilde

Die Generalsekretärin: Sandra Tessarini

 

Bettingen, 8. Dezember 2020

Für den Gemeinderat Bettingen

Der Präsident: Patrick Götsch

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer

KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 19.12.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 19.12.2020