Diese Ordnung regelt den Geschäftsgang, die Wahlen und die Abstimmungen im Rahmen der Bürgerversammlung.
RiB 152.100
Geschäftsordnung der Bürgerversammlung Riehen
Präambel
Bürgerversammlung: Geschäftsordnung | Riehen: Bürgergemeinde
erlässt in Ausführung von § 10 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde Riehen vom 10. Juni 1985[1] folgende Geschäftsordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 * Leitung der Verhandlungen
Die Verhandlungen werden von der Präsidentin und vom Präsidenten des Bürgerrates oder in ihrer oder seiner Vertretung von der Vizepräsidentin und vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Bürgerrates geleitet.
Art. 3 * Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten
Die Präsidentin und der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung.
Art. 4 * Protokoll
Über die Verhandlungen führt die Bürgerratsschreiberin und der Bürgerratsschreiber ein Protokoll. Das Protokoll wird im Geschäftsbericht abgedruckt und ist der Bürgerversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 5 Einberufung
Die Bürgerversammlung wird durch die Präsidentin und den Präsidenten jährlich wenigstens einmal zur Behandlung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes einberufen. *
Ausserdem wird sie einberufen:
| 1. | Auf vorhergehenden Beschluss der Bürgerversammlung; | ||
| 2. | auf Beschluss des Bürgerrates; | ||
| 3. | wenn ein Zehntel der in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt. | ||
Die Einladung und die vorgeschlagene Traktandenliste sind den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung zuzustellen.
Ergibt sich nach Zustellung der Einladung, dass weitere Geschäfte von der Bürgerversammlung zu behandeln sind, so kann der Bürgerrat ausnahmsweise Nachträge zur Traktandenliste unterbreiten. Diese müssen spätestens vier Tage vor der Bürgerversammlung im Besitze der Stimmberechtigten sein. Über Gegenstände, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 6 * Publikationen
Wahlen und Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert. Die Publikationen tragen die Unterschriften der Präsidentin und des Präsidenten und der Bürgerratsschreiberin und des Bürgerratsschreibers.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
Die Bürgerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten befugt, Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen. Die Entscheide der Bürgerversammlung sind endgültig.
Art. 8 Ausstand
Mitglieder der Bürgerversammlung haben sich bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie privat beteiligt sind, der Stimme zu enthalten.
II. Behandlung der Geschäfte
Art. 9 * Traktanden
Die Präsidentin und der Präsident des Bürgerrates eröffnet die Verhandlungen unter Hinweis auf die Traktandenliste. Sie ist von der Bürgerversammlung zu genehmigen.
Art. 10 Erläuterung des zu behandelnden Geschäftes
Das zur Beratung stehende Geschäft wird vom Bürgerrat erläutert und begründet.
Ist das Geschäft auch von einer Kommission beraten worden, so kann zuvor deren Präsidentin und deren Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. *
Art. 11 Eintretensdebatte
Es steht jedem Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt.
Art. 12 Beratung des Geschäftes
Beschliesst die Versammlung Eintreten auf das Geschäft oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet die Präsidentin und der Präsident die Detailberatung. Diese ist fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein Wortbegehren mehr vor, so erklärt die Präsidentin und der Präsident die Diskussion für geschlossen. *
Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist ohne weitere Beratung abzustimmen.
Art. 13 Anträge in der Detailberatung
Jede anwesende Stimmberechtigte und jeder anwesende Stimmberechtigte hat das Recht, zu dem in Beratung stehenden Geschäft Anträge auf Änderung, Verwerfung, Rückweisung oder Kommissionsberatung zu stellen. *
Über jeden Antrag muss abgestimmt werden.
Der Bürgerrat kann die weitere Behandlung eines Geschäftes während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkung von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden muss. Das Geschäft ist in diesem Fall an der nächsten Bürgerversammlung nochmals vorzulegen.
Art. 14 Abstimmungen
Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin und der Präsident die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor. *
Die Abstimmungen sind offen, sofern die Bürgerversammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Die Präsidentin und der Präsident stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. In diesem Fall hat sie und er das Recht, ihren und seinen Entscheid zu begründen. *
Art. 15 * Stimmenzähler
Die Präsidentin und der Präsident schlägt der Bürgerversammlung wenigstens drei durch offenes Handmehr oder stille Wahl zu bestimmende Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor.
Art. 16 Wahlen
Die von der Bürgerversammlung vorzunehmenden Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin und vom Präsidenten zuvor, der Versammlung sichtbar, gezogen wird. *
Liegen nicht mehr Wahlvorschläge vor, als Personen zu wählen sind, können die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl gewählt erklärt werden. Einem Antrag auf geheime Wahl, der die Unterstützung von einem Drittel der Anwesenden findet, muss auf jeden Fall Folge geleistet werden.
Bei der Gesamterneuerungswahl des Bürgerrates werden zuerst die Präsidentin und der Präsident und anschliessend in einem gesonderten Wahlgang die übrigen sechs Mitglieder des Bürgerrates gewählt, wobei jeweils im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen ist. *
Art. 17 Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird durch den Bürgerrat geführt. Vor der Abstimmung steht das Wählerverzeichnis während 14 Tagen zur Einsicht offen.
Art. 18 Wahlbüro
Die Auszählung wird einem aus wenigstens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
Die Mitglieder des Büros werden auf Vorschlag des Bürgerrates von der Bürgerversammlung gewählt.
III. Instrumentarium
Art. 19 Interpellation
In der Form einer Interpellation hat jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht, vom Bürgerrat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde, ihrer Institutionen oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen betreffen. *
Die Interpellation ist spätestens eine Woche vor der Bürgerversammlung schriftlich beim Bürgerrat einzureichen.
Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Bürgerversammlung, für welche die Interpellation eingereicht wurde.
Nach der Beantwortung der Interpellation erklärt der Interpellant, ob er von der Antwort befriedigt ist.
Art. 20 * Antrag
Nach Erledigung der traktandierten Geschäfte stellt die Präsidentin und der Präsident an die Versammlung die Anfrage, ob einer der Anwesenden einen Antrag zu stellen habe.
Wird ein solcher gestellt, so erteilt die Präsidentin und der Präsident der Antragsstellerin und dem Antragsteller das Wort zu deren und dessen Begründung und eröffnet dann die Beratung. Nach deren Schluss ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Bürgerrat zur Vorberatung überwiesen oder dahingestellt werde. Die endgültige Abstimmung über einen solchen Antrag darf nicht in derselben Bürgerversammlung stattfinden, in welcher er gestellt worden ist.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmung
Art. 21 Übergangsbestimmung
Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung amtierende Bürgerrat bleibt bis zum Beginn der nächsten Amtsperiode am 1. Mai 1986 im Amt.
Art. 22 Publikation und Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 1986 wirksam.[2]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.11.1985 | 01.01.1986 | Erlass | Erstfassung | KB 14.06.1986 |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 2 | totalrevidiert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 3 | totalrevidiert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 5 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 6 | totalrevidiert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 9 | totalrevidiert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 10 Abs. 2 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 12 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 13 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 14 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 14 Abs. 3 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 15 | totalrevidiert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 16 Abs. 2 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 16 Abs. 4 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 19 Abs. 1 | geändert | - |
| 05.05.2008 | 05.04.2009 | § 20 | totalrevidiert | - |
| 07.05.2012 | 24.03.2013 | § 4 | totalrevidiert | - |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.11.1985 | 01.01.1986 | Erstfassung | KB 14.06.1986 |
| § 2 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |
| § 3 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |
| § 4 | 07.05.2012 | 24.03.2013 | totalrevidiert | - |
| § 5 Abs. 1 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 6 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |
| § 9 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |
| § 10 Abs. 2 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 12 Abs. 1 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 13 Abs. 1 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 14 Abs. 1 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 14 Abs. 3 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 15 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |
| § 16 Abs. 2 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 16 Abs. 4 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 19 Abs. 1 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | geändert | - |
| § 20 | 05.05.2008 | 05.04.2009 | totalrevidiert | - |