Unter dem Namen «Landpfrundhaus Riehen/Bettingen», im Folgenden Landpfrundhaus genannt, besteht mit Sitz in Riehen eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
RiB 869.100
Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen[1]
Präambel
Landpfrundhaus Riehen/Bettingen: Statut | Riehen: Bürgergemeinde
I. Allgemeines
Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform
Art. 2 Rechtsträgerschaft
Das Landpfrundhaus wird gemeinsam getragen von den Bürgergemeinden Riehen und Bettingen und von der Einwohnergemeinde Riehen.
Der Anteil der Bürgergemeinde Riehen am Landpfrundhaus beträgt 48%, derjenige der Bürgergemeinde Bettingen 23% und derjenige der Einwohnergemeinde Riehen 29%.
Art. 3 Zweck
Das Landpfrundhaus bezweckt, zugunsten der Riehener und Bettinger Bevölkerung im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsmarkts Wohnraum insbesondere für ältere Menschen bereit zu stellen.
Die Alterswohnungen stehen betagten Bürgerinnen und Bürgern von Riehen und Bettingen sowie betagten Einwohnerinnen und Einwohnern von Riehen offen. Sind die Wohnungen nicht ausgelastet, können auch andere Personen aufgenommen werden.
Das Landpfrundhaus kann weitere Aufgaben übernehmen, die ihr von den Trägergemeinden zugewiesen werden.
Art. 4 Eigentumsverhältnisse
Das Landpfrundhaus ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Statuts Eigentümerin der nachstehend aufgeführten Liegenschaften:
| 1. | Alterssiedlung Oberdorfstrasse 15 (mit 30 Wohnungen) | ||
| 2. | Alterssiedlung Bäumliweg 30 (mit 26 Wohnungen) | ||
| 3. | Liegenschaft Inzlingerstrasse 46 (mit 12 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für ein Tagesheim für Betagte) | ||
| 4. | Mehrfamilienhaus Schützengasse 61 (mit 4 Wohnungen) | ||
| 5. | Mehrfamilienhaus Hinter Gärten 11 (mit 6 Wohnungen sowie Räumlichkeiten für einen Kindergarten im Haus Nr. 13) | ||
| 6. | Baurecht: Inzlingerstrasse 48/50 | ||
| 7 | ca. 700 Aren Kulturland | ||
Art. 5 Prinzip der Eigenständigkeit
Der Betrieb des Landpfrundhauses soll selbsttragend sein. Die zur Deckung des Aufwands nötigen Mittel sind durch den Ertrag der Liegenschaften sowie durch die übrigen Erträge des Betriebsvermögens aufzubringen.
Art. 6 Organe
Organe des Landpfrundhauses sind die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, die Betriebskommission, die Revisionsstelle und die Verwalterin oder der Verwalter.
Art. 7 Delegiertenversammlung der Trägergemeinden
Die Trägergemeinden werden durch Delegierte der beiden Bürgerräte bzw. des Gemeinderats vertreten. Dem Bürgerrat Riehen stehen drei Sitze, dem Gemeinderat Riehen zwei Sitze und dem Bürgerrat Bettingen ein Sitz zu. Den Vorsitz übernimmt ein Mitglied des Bürgerrats Riehen; es hat den Stichentscheid.
Die Delegierten treten mindestens zweimal jährlich zusammen. Eine Mehrheit der Delegierten kann zudem die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung beantragen.
Den Delegierten obliegt die Genehmigung des Geschäftsreglements, der jährlichen Sach- und Finanzplanung sowie des Geschäftsberichts mit Jahresrechnung des Landpfrundhauses, ferner die Verabschiedung genehmigungspflichtiger Geschäfte gemäss § 9 sowie von Anträgen zur Änderung des vorliegenden Statuts zuhanden der zuständigen Behörden der drei Trägergemeinden.
Die Delegierten wählen die Mitglieder der Betriebskommission und legen deren Präsidium fest. Sie wählen ferner die Verwalterin oder den Verwalter sowie die Revisionsstelle.
II. Führung und Verwaltung des Landpfrundhauses
A. Betriebskommission
Art. 8 Aufgaben
Die Betriebskommission hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
| 1. | Regelung, Organisation und Überwachung der Betriebsführung der zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften und Betriebe, | ||
| 2. | Überwachung der Vermögensverwaltung, | ||
| 3. | Kauf und Verkauf von Liegenschaften, | ||
| 4. | Verabschiedung von Geschäftsbericht mit Jahresrechnung sowie Budget und Finanzplan zuhanden der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, | ||
| 5. | Vorbereitung der Wahl der Verwalterin oder des Verwalters durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden, | ||
| 6. | Anstellung des übrigen für die Aufgabenerfüllung nötigen Personals, | ||
| 7. | Vertretung des Landpfrundhauses nach Aussen in strategischen Fragen. | ||
Die Betriebskommission regelt das Nähere in einem Geschäftsreglement. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Trägergemeinden.
Art. 9 Genehmigungspflicht
Geschäfte mit einem Kostenrahmen von über CHF 500'000 bedürfen der Genehmigung durch die Exekutivbehörden der drei Trägergemeinden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Einwohnerrats Riehen und der Bürgerversammlungen Riehen und Bettingen gemäss den jeweiligen Gemeindeordnungen.
Art. 10 Zusammensetzung
Die Betriebskommission besteht aus fünf von der Delegiertenversammlung der Trägergemeinden gewählten Mitgliedern, einschliesslich Präsidium. Bei der Auswahl der Mitglieder wird darauf geachtet, dass unterschiedliches Fach- und Erfahrungswissen aus den Bereichen Alters- und Sozialpolitik, Betriebswirtschaft und Liegenschaftswesen vertreten ist.
Die Verwalterin oder der Verwalter des Landpfrundhauses nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
Art. 11 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Betriebskommission beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Die vierjährige Amtsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober nach der Gesamterneuerung der Behörden der Einwohnergemeinde Riehen.
B. Verwalterin, Verwalter
Art. 12 Aufgaben und Kompetenzen
Die Verwalterin oder der Verwalter ist verantwortlich für die zum Landpfrundhaus gehörenden Liegenschaften. Sie oder er führt die Betreuungsdienste, das Abwartswesen, die Buchhaltung und das Sekretariat und sorgt für den Unterhalt der Liegenschaften.
Aufgaben und Kompetenzen sowie Einzelheiten der Betriebsführung und Verwaltung regelt die Betriebskommission im Geschäftsreglement.
Art. 13 Dokumentation
Die Verwalterin oder der Verwalter führt eine Ablage, in der alle Akten während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Nach Ablauf von zehn Jahren werden die Akten in die Dokumentationsstelle der Gemeinde Riehen überführt.
C. Revisionsstelle
Art. 14
Mit der Rechnungsrevision wird eine anerkannte Revisionsstelle beauftragt.
III. Übergangs- und Schlussbestimmung
Art. 15 Wirksamkeit und Übergang zum neuen Recht
Dieses Statut wird publiziert; es wird am 1. Januar 2008 wirksam.[2] Es ersetzt das Statut des Landpfrundhauses Riehen/Bettingen vom 20. September 1985.
Bis zur konstituierenden Sitzung der gemäss diesem Statut zu bildenden Betriebskommission leitet die bisherige Landpfrundhauskommission die Geschäfte.
Egress
Bettingen, den 7. Januar 2008
Im Namen des Bürgerrats Bettingen
Der Präsident: Alois Zahner
Die Schreiberin: Martina Kiefer
Riehen, den 19. Dezember 2007
Im Namen des Bürgerrats Riehen
Die Präsidentin: Simone Forcart-Staehelin
Die Schreiberin: Silvia Brändli-Bonsaver
Riehen, den 18. Dezember 2007
Im Namen des Gemeinderats Riehen
Der Vizepräsident: Christoph Bürgenmeier
Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.12.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | KB 16.01.2008 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | KB 16.01.2008 |