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RiE 111.100

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen[1]

Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Gemeindeordnung - Wappen

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen

beschliesst, gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[2] und im Bestreben,

– zu sinnerfüllter Existenz, hoher Lebensqualität und kultureller Vielfalt beizutragen,

– die natürlichen Ressourcen und die Umwelt für gegenwärtige und künftige Generationen zu erhalten,

– aus sozialer Verantwortung gerecht zu handeln,

– die öffentlichen Aufgaben vorbildlich, vernünftig und unter Achtung der Würde, der Persönlichkeit und der Selbstbestimmung des Einzelnen zu erfüllen,

– die Wirtschaft, besonders Handel und Gewerbe, zu fördern,

– die geschichtlich gewachsene Eigenständigkeit als lebendige und solidarische, für Neues offene und in der Region verankerte Gemeinde zu stärken sowie

– eine moderne, aufgabenorientierte und bevölkerungsnahe Gemeindeorganisation zu gewährleisten,

folgende Gemeindeordnung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stellung der Gemeinde

Die Einwohnergemeinde (nachstehend Gemeinde genannt) ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz autonom.

Sie erfüllt die in eigener Kompetenz übernommenen und die ihr von Bund und Kanton übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Grundprinzipien im Handeln der Behörden und der Verwaltung

Wer Aufgaben der Gemeinde erfüllt, stützt sich auf das geltende Recht, wahrt das öffentliche Interesse, verhält sich nach Treu und Glauben und befolgt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Sorgfalt.

Behörden und Verwaltung nehmen die eigenen Zuständigkeiten verantwortungsbewusst wahr und respektieren die Zuständigkeit der anderen.

Sie berücksichtigen die regionalen und kantonalen Zusammenhänge.

Das staatliche Handeln ist auf eine ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Gemeinde auszurichten. *

Art. 3 Erlass von Verfügungen

Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen bedarf der Grundlage in einer Ordnung oder in einem Reglement.

Jede Person hat als Adressatin von Verfügungen Anspruch auf eine faire Behandlung innert angemessener Frist. Verfügungen und Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Art. 3a * Offenlegung der Interessenbindungen

Die Mitglieder des Gemeinderats und des Einwohnerrats legen, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses, ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen.

Das Ratssekretariat hält das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand.

Das Verzeichnis der Interessenbindungen kann beim Ratssekretariat eingesehen werden und wird jeweils zu Beginn des ersten und dritten Jahres einer Amtsperiode publiziert.

Art. 4 Ausstand

Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen des Gemeinderats sowie Angestellte der Gemeindeverwaltung treten bei Geschäften, an denen sie ein unmittelbares persönliches Interesse haben, bei deren Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand. *

Sie treten auch dann in Ausstand, wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, deren gesetzliche, statutarische oder vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter sie sind.

Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Einwohnerrats und dessen Kommissionen regelt die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. Oktober 2002. *

Art. 5 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Der Vollzug von Gemeindeaufgaben kann an Dritte übertragen werden

Leistungsziele und Modalitäten einer solchen Übertragung werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art und Umfang der Übertragung sind in einer Ordnung oder in einem referendumsfähigen Einwohnerratsbeschluss zu regeln, wenn sie zu einer Einschränkung von Grundrechten führen können, eine bedeutende Gemeindeleistung betreffen oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigen.

Wird Dritten die Befugnis zum Erlass von Verfügungen übertragen, bedarf dies der Grundlage in einer Ordnung. Darin ist auch der Rechtsschutz zu regeln.

Die mit Gemeindeaufgaben betrauten Dritten haben in ihrem Handeln die Grundprinzipien gemäss § 2 Abs. 1 zu beachten.

Art. 6 * Information von Amtes wegen

Behörden und Verwaltung pflegen eine aktive und transparente Informationspolitik. Sie informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit und über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

Beschlüsse und Wahlen, die der Publikationspflicht unterstehen, werden im Kantonsblatt veröffentlicht. Sie können auch im Internet publiziert werden.

Der Gemeinderat regelt die Informationstätigkeit der Verwaltung.

Art. 7 * Informationszugangsrecht

Das Informationszugangsrecht und dessen Einschränkungen richten sich nach dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Informations- und Datenschutzrecht.

Art. 8 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder von Verwaltungsstellen kann Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden.

Rekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Gemeindebehörden kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Vorbehalten bleiben Rekurs- und Einsprachemöglichkeiten aufgrund besonderer Vorschriften.

Art. 9 Haftung

Die Gemeinde haftet im Rahmen des übergeordneten Haftungsrechts für Schaden, den sie verursacht.

II. Volksrechte

Art. 10 Stimm- und Wahlberechtigung

Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle Personen, die das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten besitzen und in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind.

Der Einwohnerrat regelt die politischen Rechte in einer Ordnung.

Art. 11 Wahlen und obligatorische Volksabstimmungen

Die Stimmberechtigten wählen:

  1. den Einwohnerrat,
  2. die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten,
  3. die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.

Der Einwohnerrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren (Proporzsystem) gewählt. Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident und die weiteren Mitglieder des Gemeinderats werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem) gewählt.

Obligatorisch zum Entscheid vorgelegt werden der Gesamtheit der Stimmberechtigten die gültig zustande gekommenen Volksinitiativen und Referenden.

Art. 12 Referendum

Beschlüsse des Einwohnerrats werden unter Vorbehalt von Abs. 2 der Gesamtheit der Stimmberechtigten unterbreitet, wenn *

  1. dies von wenigstens 500 Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich beim Gemeinderat verlangt wird,
  2. der Einwohnerrat dies so beschliesst oder
  3. wenn das kantonale Recht ein obligatorisches Referendum vorsieht.

Vom Referendum ausgeschlossen sind:

  1. Beschlüsse formeller Natur wie Kenntnisnahme und Eintreten, Verfahrensbeschlüsse oder Validierungsbeschlüsse,
  2. Wahlen,
  3. Beschluss der Budgetkredite und Genehmigung des Jahresberichts,
  4. sich aus der Oberaufsicht über die Verwaltung ergebende Geschäfte.

Art. 13 Volksinitiative

1000 Stimmberechtigte können schriftlich zuhanden des Einwohnerrats bei dessen Präsidentin oder Präsidenten das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer Ordnung oder um Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses stellen.

Das Begehren kann in der Form einer allgemeinen Anregung (unformulierte Initiative) oder eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte Initiative) eingebracht werden.

Für die Unterschriftensammlung gilt eine Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Initiativtextes an.

Art. 14 Volksanregung

100 Personen, die in der Gemeinde wohnhaft und angemeldet sind und das vierzehnte Altersjahr zurückgelegt haben, können durch Unterzeichnung einer Volksanregung dem Einwohnerrat ein Begehren unterbreiten. Das Begehren hat im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats zu liegen. Es muss begründet werden.

Der Einwohnerrat entscheidet innert sechs Monaten seit Eingabe, ob er das Begehren inhaltlich weiterverfolgen will.

Ist der Einwohnerrat für ein als Volksanregung eingereichtes Begehren nicht zuständig, so leitet er dieses an den Gemeinderat weiter. Abs. 2 gilt in diesem Fall analog. *

Das Nähere regelt er in seiner Geschäftsordnung. *

Art. 15 Petition

Jede Person hat das Recht, in Form einer Petition den Gemeindebehörden oder der Verwaltung Wünsche und Anregungen vorzutragen.

Die zuständige Behörde oder Stelle prüft und beantwortet die Petition innert sechs Monaten.

III. Gemeindebehörden

A. Allgemeines A. Allgemeines

Art. 16 Amtsdauer

Die Gemeindebehörden werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, jeweils auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Amtsdauer beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar des vierten darauf folgenden Jahres. *

Art. 17 Wählbarkeit

Wählbar als Mitglied einer Gemeindebehörde sind alle in Gemeindeangelegenheiten Stimm- und Wahlberechtigten.

Der Gemeinderat kann in seine Kommissionen auch Personen wählen, die nicht in der Gemeinde stimmberechtigt sind.

Art. 18 Unvereinbarkeiten

Ein Mitglied des Gemeinderats kann nicht zugleich dem Einwohnerrat angehören.

Unvereinbar ist ferner die Zugehörigkeit zum Gemeinderat oder Einwohnerrat mit dem Amt eines Mitglieds des Regierungsrats.

Leitende Angestellte der Gemeindeverwaltung können nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Einwohnerrats sein. Der Gemeinderat legt die entsprechenden Leitungspositionen fest.

Vorbehalten bleibt die Festlegung weiterer Unvereinbarkeiten in einer Ordnung oder einem vom Einwohnerrat zu genehmigenden Vertrag. *

Art. 19 Konstituierung

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

B. Einwohnerrat B. Einwohnerrat

Art. 20 Mitgliederzahl und Konstituierung

Der Einwohnerrat besteht aus vierzig Mitgliedern.

Er wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Statthalterin oder den Statthalter sowie das Ratsbüro. Diese Wahlen erfolgen nach den Gesamterneuerungswahlen in der konstituierenden Sitzung oder, wenn keine Gesamterneuerungswahl bevorsteht, in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres.

Der Einwohnerrat wählt auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren seine ständigen Kommissionen. Bei deren Zusammensetzung berücksichtigt er, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen.

Art. 21 Zuständigkeit

Der Einwohnerrat ist die oberste gesetzgebende Gemeindebehörde. Ihm kommt die Entscheidung über grundlegende Geschäfte zu. Er übt die Oberaufsicht über die andern Behörden und die Verwaltung der Gemeinde aus.

Die Oberaufsicht erstreckt sich auch auf Dritte, denen die Erfüllung von Gemeindeaufgaben übertragen worden ist.

In die Zuständigkeit des Einwohnerrats fallen folgende Geschäfte:

  1. Erlass der Gemeindeordnung,
  2. Erlass weiterer Ordnungen, insbesondere der Finanzhaushaltordnung, der eigenen Geschäftsordnung, der Personal- und der Lohnordnung sowie der Ordnungen über die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
  3. Wahlen gemäss den erlassenen Ordnungen,
  4. Bewilligung der Budgetkredite sowie der Nachtragskredite zu den Budgetkrediten,
  5. Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhungen nach Massgabe dieser Ordnung und der Finanzhaushaltordnung,
  6. Festsetzung des Steuerfusses,
  7. Genehmigung des Jahresberichts,
  8. Genehmigung der vom Gemeinderat abgeschlossenen wichtigen Verträge oder Ermächtigung zu solchem Vertragsschluss,
  9. Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Finanzvermögen, deren Wert 12 Millionen Franken übersteigt,
  10. Wahl der Revisionsstelle,
  11. Beschlussfassung in allen übrigen Angelegenheiten, die nach übergeordnetem Recht in seine Zuständigkeit fallen, namentlich im Bereich der Raumordnung,
  12. Beschlussfassung über die Einreichung eines Begehrens auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen im Kanton gemäss § 66 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
  13. Beschlussfassung über die Aufteilung und Neueinteilung der Gemeinde oder den Zusammenschluss mit einer anderen Einwohnergemeinde gemäss § 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
  14. Beschlussfassung über die massgebliche Beteiligung der Gemeinde an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmen,
  15. Genehmigung der Gründungsvereinbarungen und -statuten von Zweckverbänden und Anstalten sowie deren wesentlichen Änderungen.

Art. 22 Organisation

Die Einberufung der Sitzungen erfolgt auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten, ferner auf Beschluss des Einwohnerrats oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Parlamentsmitgliedern oder des Gemeinderats.

Die Sitzungen sind öffentlich. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht daran teil.

Der Einwohnerrat legt das parlamentarische Instrumentarium sowie die Organisation des Parlamentsbetriebs und die Form der Beratungen in einer Geschäftsordnung fest.

C. Gemeinderat C. Gemeinderat

Art. 23 Mitgliederzahl und Organisation

Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten und weiteren sechs Mitgliedern.

Der Gemeinderat beschliesst als Kollegialbehörde. Er kann bestimmte Zuständigkeiten an einzelne seiner Mitglieder oder an Verwaltungsstellen delegieren.

Die Sitzungen des Gemeinderats sind nicht öffentlich.

Der Gemeinderat legt die Organisation und Form der Beratungen sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats in einem Geschäftsreglement fest.

Art. 24 Zuständigkeit

Der Gemeinderat ist die oberste leitende und vollziehende Gemeindebehörde.

In seine Zuständigkeit fallen alle Aufgaben und Befugnisse, die nicht durch Vorschriften von Bund und Kanton oder durch diese Ordnung den Stimmberechtigten oder dem Einwohnerrat vorbehalten oder anderen Behörden übertragen sind.

Insbesondere

  1. bereitet er die Geschäfte des Einwohnerrats vor und ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse,
  2. beschliesst er das Gemeindeleitbild, die strategische Planung sowie die Legislaturziele und legt diese dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
  3. erstellt er den Aufgaben- und Finanzplan und legt diesen dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vor,
  4. erlässt er die erforderlichen Reglemente,
  5. gewährleistet er bevölkerungsnahe, ziel- und wirkungsorientierte Dienstleistungen der Gemeinde,
  6. ist er zuständig für die Verwaltungsorganisation,
  7. vertritt er die Gemeinde nach aussen und sorgt für die Information der Bevölkerung,
  8. kann er für Übertretungen seiner Reglemente Bussen bis zum Betrag von CHF 500 vorsehen,
  9. beschliesst er über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen.

D. Kommissionen D. Kommissionen

Art. 25 Kommissionen des Einwohnerrats

Der Einwohnerrat gibt sich folgende ständige Kommissionen:

  1. Ratsbüro,
  2. Geschäftsprüfungskommission,
  3. Sachkommissionen,
  4. Wahlprüfungskommission,
  5. Kommission für Volksanregungen und Petitionen,
  6. Finanzkommission.

Der Einwohnerrat kann gemäss den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung weitere ständige Kommissionen bilden oder themenbezogen Spezialkommissionen mit befristetem Auftrag einsetzen.

Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Das Nähere regelt der Einwohnerrat in seiner Geschäftsordnung.

Art. 26 Kommissionen des Gemeinderats

Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung Fachgremien als ständige Kommissionen oder mit befristetem Auftrag einsetzen.

Die Delegation behördlicher Befugnisse an Kommissionen bedarf der Festlegung in einer Ordnung oder einem Reglement.

Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

IV. Gemeindeverwaltung

Art. 27 Aufgabe und Funktion

Die Verwaltung erbringt Dienstleistungen für die Bevölkerung im Rahmen der von den Behörden gesetzten politischen Ziele und Vorgaben.

Sie erarbeitet für Gemeinderat und Einwohnerrat die erforderlichen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, gewährleistet eine effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats und sorgt für Koordination und Information.

Art. 28 Organisation

Der Gemeinderat legt die Grundzüge der Organisation und der Zuständigkeiten der Gemeindeverwaltung in einem Reglement fest.

Er bestimmt, wer zur Vertretung der Gemeinde befugt ist.

Art. 29 Gemeindepersonal

Der Gemeinderat sorgt für eine zeitgemässe und weitsichtige Personalpolitik.

Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Ordnungsstufe geregelt.

V. Führungsinstrumente und Gemeindehaushalt

Art. 33 Grundsätze der Haushaltführung

Der Gemeindehaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, des Haushaltgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und der Dringlichkeit der Aufgaben zu führen. *

Art. 33a * Strategische Planung

Der Gemeinderat ist für die strategische Planung der Aufgaben und Finanzen zuständig.

Er beschliesst:

  1. die Finanzstrategie und andere übergeordnete Strategien,
  2. die Sachstrategien als Strategien der Bereiche der Verwaltung.

Art. 33b * Legislaturziele

Der Gemeinderat legt die politischen Schwerpunkte für eine Legislaturperiode in der Form von Legislaturzielen fest.

Der Stand der Umsetzung wird im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Jahresbericht erläutert.

Art. 33c * Aufgaben- und Finanzplan

Der Aufgaben- und Finanzplan dient der mittelfristigen Steuerung von Aufgaben und Finanzen. Er enthält das Budgetjahr und die folgenden drei Kalenderjahre.

Er wird im Sinne einer fortlaufenden Planung jährlich den veränderten Verhältnissen und neuen Erkenntnissen angepasst.

Art. 34 Erhebung von Abgaben

Die Gemeinde erhebt Gemeindesteuern. Das Nähere regelt der Einwohnerrat in einer Steuerordnung.

Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen erhebt die Gemeinde Gebühren im Rahmen ihrer Ordnungen und Reglemente.

Sie verlangt zudem Beiträge zur angemessenen Abgeltung von Sondervorteilen.

Art. 36 Bewilligung von Ausgaben *

Die Ausgabenbewilligung erfolgt *

  1. bei Vorhaben mit neuen Ausgaben über CHF 300'000 durch einen Beschluss des Einwohnerrats über den gesamten Betrag des Vorhabens,
  2. bei neuen Ausgaben bis CHF 300'000 und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderats.

Art. 40 Weitere Bestimmungen zum Finanzhaushalt

Der Einwohnerrat regelt das Nähere in der Finanzhaushaltordnung. *

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021

Die bisherigen Regelungen gelten für den Vollzug des Finanzhaushalts und für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten bis Ende 2023 und für den Geschäftsbericht 2023 bis zu dessen Genehmigung durch den Einwohnerrat im 2024.

Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausgabenbewilligungen.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Ordnung ersetzt die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985.

Art. 42 Wirksamkeit und Übergangsrecht

Diese Ordnung wird publiziert. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat und unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.

Der Gemeinderat wird ermächtigt, im Hinblick auf die Neuregelung der Führungsinstrumente und des Gemeindehaushalts sowie der Organisation von Gemeinderat und Verwaltung einzelne Bestimmungen der Abschnitte III. bis V. dieser Ordnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt für anwendbar zu erklären.[3]

Art. 43 * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. April 2021

Der neue Beginn der Amtsperiode wird erstmals für die Amtsperiode vom 1. Februar 2026 bis 31. Januar 2030 angewandt. Die Amtsperiode, welche am 1. Mai 2022 beginnt, verkürzt sich damit um 3 Monate und endet am 31. Januar 2026.

Egress

KB 04.04.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 04.04.2002
28.04.2010 19.07.2010 § 3a eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 6 totalrevidiert -
28.04.2010 19.07.2010 § 7 totalrevidiert -
28.04.2010 19.07.2010 § 12 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 14 Abs. 3 eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 14 Abs. 4 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 18 Abs. 4 eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. b) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. m) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. n) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. o) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 21 Abs. 3, lit. p) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 24 Abs. 3, lit. i) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 24 Abs. 3, lit. j) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 25 Abs. 1, lit. f) eingefügt -
28.04.2010 19.07.2010 § 35 Abs. 1, lit. b) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 35 Abs. 3 geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 37 Abs. 1, lit. e) geändert -
28.04.2010 19.07.2010 § 39 Abs. 2 geändert -
28.04.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 2 geändert KB 05.05.2021
28.04.2021 01.01.2022 § 43 eingefügt KB 05.05.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 2 Abs. 4 eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 4 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. d) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. e) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. f) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. g) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. h) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 21 Abs. 3, lit. j) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. c) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. d) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 3, lit. g) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 25 Abs. 1, lit. c) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 25 Abs. 1, lit. f) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 30 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 31 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 32 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33a eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33b eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 33c eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 35 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Titel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. a) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. b) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 37 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 39 aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 40 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 40a eingefügt KB 18.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 04.04.2002
§ 2 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 3a 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 4 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 4 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 6 28.04.2010 19.07.2010 totalrevidiert -
§ 7 28.04.2010 19.07.2010 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 12 Abs. 2, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 14 Abs. 3 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 14 Abs. 4 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 16 Abs. 2 28.04.2021 01.01.2022 geändert KB 05.05.2021
§ 18 Abs. 4 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. b) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 21 Abs. 3, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. d) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. e) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. f) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. g) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. h) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. j) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 21 Abs. 3, lit. m) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. n) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. o) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 21 Abs. 3, lit. p) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 24 Abs. 3, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. d) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. g) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 3, lit. i) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 24 Abs. 3, lit. j) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 25 Abs. 1, lit. f) 28.04.2010 19.07.2010 eingefügt -
§ 25 Abs. 1, lit. f) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 30 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 31 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 32 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 33 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 33a 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 33b 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 33c 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 35 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 35 Abs. 1, lit. b) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 35 Abs. 3 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 36 15.12.2021 01.01.2023 Titel geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 1, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 37 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 37 Abs. 1, lit. e) 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 38 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 39 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 39 Abs. 2 28.04.2010 19.07.2010 geändert -
§ 40 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 40a 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 43 28.04.2021 01.01.2022 eingefügt KB 05.05.2021