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RiE 117.100

Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen[1][2]

Vom 23. August 1950 (Stand 13. April 1952)

Präambel

Gemeindegrenze Basel/Riehen: Vertrag | Riehen: Einwohnergemeinde

Zwischen

 

der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch den Regierungsrat, handelnd unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,

 

und

 

der Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter Vorbehalt der Genehmigung des Weiteren Gemeinderates und des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,

 

wird folgendes vereinbart:

Art. ikel 1

Die Grenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 3. Mai 1950 verlegt.

Art. ikel 2

Von seiten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:

1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit B bezeichnete Fläche, haltend 132'643,0 m²;
2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete Fläche, haltend 8'711,0 m²;
3. die im oben genannten Plan mit E bezeichnete Fläche, haltend 65'542,5 m².

Art. ikel 3

Von seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Stadt Basel abgetreten:

1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit A bezeichnete Fläche, haltend 172'627,5 m²;
2. die im oben genannten Plan mit C bezeichnete Fläche, haltend 34'269,0 m².

Art. ikel 4

Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.

Die Kosten der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. ikel 5

Die Berechnung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Mutationsplanes des Vermessungsamtes vom 12. Mai 1950.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.

Egress

Basel, den 12. August 1950

 

Für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel:

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: sig. i./V. Ebi

Der Sekretär: sig. Dr. O. Binz

 

Riehen, den 23. August 1950

 

Für die Einwohnergemeinde Riehen:

Gemeinderat Riehen

Der Präsident: sig. W. Wenk

Der Gemeindeschreiber: sig. S. Stump

 

Vom Weiteren Gemeinderat genehmigt am 27. September 1950.

 

Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 28. Februar 1952.

KB 30.09.1950

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.08.1950 13.04.1952 Erlass Erstfassung KB 30.09.1950

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.08.1950 13.04.1952 Erstfassung KB 30.09.1950