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RiE 117.210

Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Bettingen und Riehen im Gebiet «Im Wenkenberg»[1][2]

Vom 17. Dezember 1975 (Stand 17. März 1976)

Präambel

Gemeindegrenze Riehen/Bettingen: Vertrag | Riehen: Einwohnergemeinde

Zwischen der Einwohnergemeinde Bettingen, vertreten durch den Gemeinderat, für diesen handelnd die Herren Willy Müller, Gemeindepräsident, von und in Bettingen und Guido Costeggioli, Gemeindeschreiber, von Basel in Bettingen

 

und

 

der Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, für diesen handelnd die Herren Gerhard Kaufmann, Gemeindepräsident und Peter Grieder, Gemeindeverwalter, beide von und in Riehen, wird, für Bettingen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung, und für Riehen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weiteren Gemeinderat und des Referendums, Folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Bettingen im Gebiet «Im Wenkenberg» und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Gemeindegrenzverlegungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 11. November 1975 verlegt.

Art. 2

Von Seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Bettingen abgetreten:

1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit A bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 782 m²;
2. die im oben genannten Plan mit B bezeichnete und rot bemalte Fläche, haltend 1'430 m².

Art. 3

Von Seiten der Einwohnergemeinde Bettingen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:

1. die im Grenzverlegungsplan vom 11. 11. 1975 mit C bezeichnete und gelb bemalte Fläche, haltend 1'817 m²;
2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete und mit gelber Farbe hervorgehobene Fläche, haltend 422 m².

Art. 4

Die Gutschrift von 27 m² für die Gemeinde Riehen aus der Grenzregulierung im Jahre 1956 «Auf dem Bücken» ist mit diesem Flächenabtausch abgegolten.

Art. 5

Die Absteckung und Vermarkung der neuen Gemeindegrenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt. Die Kosten des Grenzverlegungsplanes und der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. 6

Der Vertrag über die Gemeindegrenzverlegung tritt mit dem Datum der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt in Kraft.

Art. 7

Der Regierungsrat verfügt die entsprechenden Rechtsänderungen und meldet diese beim Grundbuchamt an; das Grundbuchamt wird zu den erforderlichen Eintragungen ermächtigt.

Egress

Bettingen, den 16. Dezember 1975

Für die Einwohnergemeinde Bettingen:

Gemeinderat Bettingen

Der Gemeindepräsident: W. Müller

Der Gemeindeschreiber: G. Costeggioli

 

Ebenso genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Dezember 1975

 

Riehen, den 17. Dezember 1975

Für die Einwohnergemeinde Riehen:

Gemeinderat Riehen

Der Präsident: G. Kaufmann

Der Gemeindeverwalter: P. Grieder

 

Vom Weiteren Gemeinderat Riehen am 17. Dezember 1975 genehmigt.

 

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 27. Januar 1976 genehmigt.

KB 02.06.1976

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.12.1975 17.03.1976 Erlass Erstfassung KB 02.06.1976

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.12.1975 17.03.1976 Erstfassung KB 02.06.1976