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RiE 132.100

Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

(Ordnung politische Rechte, OPR)

Vom 25. September 2024 (Stand 1. März 2025)

Präambel

Wahlen und Abstimmungen

gestützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1] und § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[2],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Gegenstand

Art. 1

Diese Ordnung regelt auf kommunaler Ebene die Ausübung des Stimmrechts sowie die Verfahren betreffend:

  1. die Initiative und das Referendum;
  2. die Abstimmungen der Einwohnergemeinde;
  3. die Wahl des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Gemeinderats.

Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zu den politischen Rechten.

1.2. Das Stimmrecht

1.2.1. Stimmberechtigung

Art. 2 Inhalt des Stimmrechts

Das Stimmrecht gemäss den §§ 10 ff. der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen[3] ist das Recht, an den Einwohnerratswahlen, an der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats sowie an den kommunalen Abstimmungen teilzunehmen und kommunale Referenden und Initiativen zu unterzeichnen.

Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Vorbehalten bleiben die §§ 12 Abs. 2 und 48.

Art. 3 Voraussetzungen

Stimmberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten Schweizer Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

1.2.2. Stimmregister

Art. 4 Führung des Verzeichnisses

Das Stimmregister ist das Verzeichnis der in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten.

Der Gemeinderat sorgt für die Führung des Stimmregisters.

Art. 5 Einsicht

Das Stimmregister kann von den Stimmberechtigten hinsichtlich ihrer persönlichen Daten eingesehen werden.

Art. 6 Eintragung

Eintragungen in das Stimmregister sind bis am Dienstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen.

Wer nicht im Stimmregister eingetragen ist, kann das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, die Eintragung ist pflichtwidrig unterlassen worden. Über die Eintragung entscheidet das zuständige Mitglied des Gemeinderats.

2. Initiative

2.1. Begriffe

Art. 7 Initiativbegehren

Mit einer Initiative kann schriftlich der Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Ordnung oder der Erlass eines referendumsfähigen Beschlusses beim Einwohnerrat verlangt werden.

Die Initiative kann von der in § 13 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Zahl Stimmberechtigter in Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative eingereicht werden.

Art. 8 Formulierte Initiative

Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Erlass- oder Beschlussentwurf.

Sofern mit der Initiative kommunales Recht geändert oder aufgehoben werden soll, muss das Begehren den betreffenden Erlass oder Beschluss sowie den oder die betroffenen Paragrafen bezeichnen.

Art. 9 Unformulierte Initiative

Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung verfasst sind oder die Voraussetzungen von § 8 nicht erfüllen.

Sie müssen Inhalt und Zweck des Initiativbegehrens eindeutig umschreiben.

2.2. Formelle Erfordernisse der Initiative

Art. 10 Unterschriftenliste

Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Wortlaut des Initiativbegehrens und das Datum der Publikation im Kantonsblatt;
  2. die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen oder Urhebern der Initiative (Initiativkomitee);
  3. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel im Sinne von § 16 und
  4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, StGB[4]) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB).

Wer eine elektronisch zur Verfügung gestellte Unterschriftenliste verwendet, ist dafür verantwortlich, dass diese allen gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

Art. 11 Vorprüfung

Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese stellt innerhalb von zwei Wochen durch Verfügung fest, ob sie den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.

Ist der Titel der Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, verfügt die Gemeindeverwaltung nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee dessen Änderung.

Titel und Text der Initiative sowie Kontaktadresse des Initiativkomitees werden durch die Gemeindeverwaltung im Kantonsblatt publiziert.

Das Initiativkomitee kann sich bei der Abfassung einer Initiative von der Gemeindeverwaltung rechtlich beraten lassen. Die Auskunft bindet weder das Initiativkomitee noch den Gemeinderat oder den Einwohnerrat.

Art. 12 Unterzeichnung

Die Stimmberechtigten müssen Namen und Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich Geburtsdatum und Adresse auf der Unterschriftenliste eintragen.

Die Stimmberechtigten dürfen das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterzeichnen.

Art. 13 Einreichung

Sämtliche Unterschriftenlisten sind bei der Gemeindeverwaltung spätestens ein Jahr nach der Publikation des Initiativtextes im Kantonsblatt einzureichen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 14 Prüfung des Zustandekommens

Die Gemeindeverwaltung prüft, ob eine Initiative die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.

Ungültig sind:

  1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 10 nicht erfüllen oder
  2. Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.

Die Verfügung der Gemeindeverwaltung über das Zustandekommen der Initiative wird nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt publiziert.

Art. 15 Rekurs

Gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung gemäss den §§ 11 und 14 kann beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden.

Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 11 ist einzig die Mehrheit des Initiativkomitees berechtigt. Zum Rekurs gegen Verfügungen gemäss § 14 ist jede stimmberechtigte Person berechtigt.

Art. 16 Rückzug der Initiative

Die Initiative kann von einer in der Unterschriftenliste definierten Mehrheit von Mitgliedern, die dem Initiativkomitee noch angehören, zurückgezogen werden.

Der Rückzug ist nicht mehr zulässig, wenn der Gemeinderat den Termin für die Volksabstimmung über eine Initiative publiziert hat.

2.3. Materielle Erfordernisse der Initiative

Art. 17 Voraussetzungen der rechtlichen Zulässigkeit

Die Initiative ist rechtlich unzulässig, wenn sie:

  1. gegen übergeordnetes Recht verstösst;
  2. undurchführbar ist oder
  3. die Einheit der Materie nicht wahrt.

Art. 18 Antrag des Gemeinderats

Der Gemeinderat stellt dem Einwohnerrat innerhalb von drei Monaten seit der Publikation über das Zustandekommen den Antrag, die Initiative für rechtlich zulässig oder unzulässig zu erklären.

Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens über das Zustandekommen der Initiative steht diese Frist still.

Art. 19 Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit

Der Einwohnerrat entscheidet in seiner nächsten Sitzung über die rechtliche Zulässigkeit der Initiative.

Der Entscheid wird im Kantonsblatt publiziert, er ist vom Referendum ausgenommen.

Der Entscheid des Einwohnerrats über die rechtliche Zulässigkeit kann von jeder stimmberechtigen Person gemäss § 26 des Gemeindegesetzes angefochten werden.

2.4. Behandlung der Initiative im Einwohnerrat

2.4.1. Erstbehandlung

Art. 20 Verfahrensentscheid

Beschliesst der Einwohnerrat, dass die Initiative rechtlich zulässig ist, entscheidet er in derselben Sitzung über das weitere Verfahren.

Wird die rechtliche Zulässigkeit der Initiative gemäss § 19 durch eine Rechtsmittelinstanz festgestellt, erfolgt der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids.

Der Verfahrensentscheid des Einwohnerrats legt fest, die Initiative entweder:

  1. unmittelbar dem Volk ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung vorzulegen oder
  2. dem Gemeinderat oder einer Kommission zur Berichterstattung zu überweisen.

Vor dem Verfahrensentscheid zu einer unformulierten Initiative kann der Einwohnerrat vom Gemeinderat oder von einer Kommission eine vertiefte inhaltliche Beurteilung verlangen, die diese innert sechs Monaten in Form einer Stellungnahme vorlegen müssen.

Art. 21 Unmittelbare Volksabstimmung

Beschliesst der Einwohnerrat, die Initiative direkt dem Volk vorzulegen, so ist sie samt der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, im Kantonsblatt zu publizieren und beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen.

Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer formulierten Initiative zu, tritt der entsprechende Beschluss gemäss dem Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016[5] in Kraft.

Stimmt die Mehrheit der Stimmberechtigten einer unformulierten Initiative zu, ist diese vom Einwohnerrat gemäss § 22 weiter zu behandeln.

Art. 22 Berichterstattung

Wird die Initiative zur Berichterstattung überwiesen, muss der Gemeinderat oder die Kommission innerhalb eines Jahres Bericht erstatten. Dabei gilt, dass:

  1. einer formulierten Initiative ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann;
  2. zu einer unformulierten Initiative eine ausformulierte Vorlage erarbeitet werden muss, die dem Initiativbegehren entspricht; der ausformulierten Vorlage kann ein ausformulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

2.4.2. Weiterbehandlung einer formulierten Initiative

Art. 23 Entscheid über zweite Berichterstattung

Der Einwohnerrat behandelt den Bericht des Gemeinderats oder der Kommission zu einer formulierten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.

Bei Rückweisung beschliesst er zudem, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.

Art. 24 Volksabstimmung zur formulierten Initiative

Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts, entscheidet der Einwohnerrat, ob er den Stimmberechtigten die formulierte Initiative zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

Initiative und allfälliger Gegenvorschlag werden im Kantonsblatt publiziert und vom Gemeinderat beförderlich den Stimmberechtigten vorgelegt.

Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, wird über beide Vorlagen gleichzeitig abgestimmt. Werden sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, ist das Ergebnis der Stichfrage entscheidend.

2.4.3. Weiterbehandlung einer unformulierten Initiative

Art. 25 Entscheid über zweite Berichterstattung

Der Einwohnerrat behandelt den Bericht und die ausformulierte Vorlage des Gemeinderats oder der Kommission zu einer unformulierten Initiative an seiner nächsten Sitzung und entscheidet, ob er das Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innert längstens eines weiteren Jahres zurückweisen will.

Bei Rückweisung beschliesst er gleichzeitig, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet werden soll.

Art. 26 Volksabstimmung zur unformulierten Initiative

Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts erlässt der Einwohnerrat einen ausformulierten Beschluss, der dem Begehren des Initiativkomitees entspricht. Er entscheidet ausserdem, ob er den Stimmberechtigten den Beschluss zur Annahme oder Verwerfung empfehlen und ob er ihnen einen Gegenvorschlag unterbreiten will.

Der Beschluss ist zusammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag beförderlich den Stimmberechtigten zu unterbreiten.

Es gelten sinngemäss § 24 Abs. 2 und 3.

3. Referendum

Art. 27 Publikation und Referendumsfrist

Erlasse und Beschlüsse, die dem Referendum unterliegen, werden unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit im Kantonsblatt publiziert, sofern der Einwohnerrat nicht beschlossen hat, seinen Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen.

Die Referendumsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Publikation im Kantonsblatt.

Art. 28 Unterschriftenliste und Unterschriften

Die Unterschriftenliste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Erlasses oder Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird, mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat und
  2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).

Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift gemäss § 12 sind sinngemäss auch für das Referendum anwendbar.

Art. 29 Einreichung

Sämtliche Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.

Art. 30 Zustandekommen

Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es die in § 12 der Gemeindeordnung vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften aufweist.

Die Gemeindeverwaltung prüft nach Ablauf der Referendumsfrist die Gültigkeit der eingereichten Unterschriften.

Ungültig sind:

  1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse gemäss § 28 nicht erfüllen oder
  2. Unterschriften von nicht Stimmberechtigten.

Art. 31 Verfügung und Rekurs

Die Gemeindeverwaltung erlässt eine Verfügung über das Zustandekommen des Referendums und publiziert diese nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat im Kantonsblatt.

Wird innert Frist kein Referendum ergriffen oder kommt das Referendum nicht zustande, erklärt die Gemeindeverwaltung den betreffenden Erlass oder Beschluss nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat in einer im Kantonsblatt zu publizierenden Verfügung für rechtskräftig.

Gegen diese Verfügungen der Gemeindeverwaltung kann von jeder stimmberechtigten Person beim Gemeinderat Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden und innert dreissig Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

Art. 32 Rückzug

Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.

Art. 33 Volksabstimmung

Kommt das Referendum zustande oder beschliesst der Einwohnerrat, seinen Entscheid den Stimmberechtigten direkt vorzulegen, so hat der Gemeinderat die Vorlage den Stimmberechtigten beförderlich zu unterbreiten.

Der Beschluss des Einwohnerrats über die Totalrevision der Gemeindeordnung unterliegt dem obligatorischen Referendum.

4. Wahlen und Abstimmungen

4.1. Gemeinsame Bestimmungen zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

4.1.1. Vorbereitung

Art. 34 Festlegung des Termins

Der Gemeinderat setzt die Termine für sämtliche Wahlen und Abstimmungen fest und publiziert diese im Kantonsblatt.

Termine für Wahlen sind spätestens drei Monate, jene für Abstimmungen spätestens zwei Monate im Voraus zu publizieren. Vorbehalten bleiben die §§ 79 Abs. 3, 92 und 98.

Art. 35 Zustellung Stimmrechtsausweise sowie Wahl- und Stimmzettel

Gestützt auf das Stimmregister werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt.

Die Stimmrechtsausweise werden den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei, frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. Vorbehalten bleibt § 90.

Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis zum Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung vorzubringen, die unverzüglich darüber entscheidet.

Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung einen neuen beziehen.

4.1.2. Wahl- und Stimmlokal

Art. 36 Begriff

Das Wahl- und Stimmlokal dient der persönlichen Stimmabgabe an der Urne.

Der Gemeinderat legt die Öffnungszeiten des Wahl- und Stimmlokals fest.

4.1.3. Wahl- und Abstimmungsbüro

Art. 37 Bestellung und Organisation

Der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros besteht aus der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär als Vorsitzende oder Vorsitzender und der zuständigen Person für Wahlen und Abstimmungen sowie einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros als Stellvertretung.

Der Vorstand bestimmt die weiteren Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros, die Stellvertretungen und weitere unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung.

Zusätzlich können Stimmberechtigte zur Mitwirkung im Wahl- und Abstimmungsbüro eingesetzt werden, sofern sie nicht selbst zur Wahl vorgeschlagen sind.

Das Wahl- und Abstimmungsbüro trifft seine Entscheidungen nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 38 Verantwortung

Das Wahl- und Abstimmungsbüro gewährleistet, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt und keine Beeinflussung der Stimmberechtigten im Wahl- und Stimmlokal oder in dessen unmittelbarer Nähe stattfindet.

Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen wahren das Stimmgeheimnis.

Art. 39 Aufgaben und Befugnisse

Das Wahl- und Abstimmungsbüro hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Prüfung, Erfassung sowie Gewährleistung der sicheren Aufbewahrung eingehender Stimmkuverts;
  2. Sicherstellung des ungehinderten Zugangs der Stimmberechtigten zum Wahl- und Stimmlokal und Verweigerung des Zutritts zum Wahl- und Stimmlokal sowie zum Wahl- und Abstimmungsbüro durch Unbefugte;
  3. Sicherstellung, dass keine Propaganda sowie keine Unterschriftensammlung für Initiativbegehren oder Referenden im und vor dem Wahl- und Stimmlokal erfolgt;
  4. Öffnung der Urnen, Ermittlung der Ergebnisse und Erstellung der Protokolle;
  5. Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen;
  6. Sichere Aufbewahrung der Protokolle, Wahl- und Stimmzettel, Stimmrechtsausweise und weiterer Akten bis zur Validierung der Abstimmung oder Wahl;
  7. Sicherstellung der Publikation der Ergebnisse.

Art. 40 Technische Hilfsmittel

Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses können technische Hilfsmittel eingesetzt werden.

Kommunale Wahl- oder Stimmzettel können auf einem Stimmbogen zusammengeführt werden.

Art. 41 Berichterstattung

Das Wahl- und Abstimmungsbüro erstattet nach kommunalen Wahlen der Wahlprüfungskommission und nach kommunalen Abstimmungen dem Gemeinderat Bericht über den Ablauf der Wahlen bzw. Abstimmungen.

Art. 42 Entschädigung

Der Vorstand sowie die Mitglieder und Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden für ihre Tätigkeiten entschädigt.

4.1.4. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

Art. 43 Grundsatz

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch.

Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet werden.

Art. 44 Wahlkreis

Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis.

Art. 45 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.

Die Wahl- und Stimmzettel müssen bis spätestens 12.00 Uhr am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Später eingehende Wahl- und Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

Art. 46 Persönliche Stimmabgabe

Die persönliche Stimmabgabe an der Urne erfolgt im Wahl- und Stimmlokal.

Art. 47 Elektronische Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.

Der Gemeinderat regelt die Einführung und Durchführung der elektronischen Stimmabgabe, er kann die Ausübung zeitlich, sachlich und örtlich eingrenzen.

Subsidiär gelten die kantonalen Bestimmungen zur elektronischen Stimmabgabe.

Art. 48 Stimmabgabe durch Dritte

Stimmberechtigte, die infolge einer körperlichen Beeinträchtigung oder aus einem anderen Grund dauerhaft nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.

Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig.

Art. 49 Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Wahl- und Stimmzettel sind ungültig, wenn:

  1. sie nicht amtlich sind;
  2. sie im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
  3. sie bei persönlicher Stimmabgabe an der Urne vom Wahl- und Abstimmungsbüro nicht abgestempelt wurden;
  4. sie ehrverletzende Bemerkungen enthalten;
  5. bei Majorzwahlen die Zahl der auf den Wahlzetteln angekreuzten und die auf die leeren Linien geschriebenen Namen die Zahl der zu besetzenden Ämtern übersteigt.

Art. 50 Ungültige Stimmen

Einzelne Stimmen sind ungültig, wenn sie:

  1. den Willen der Stimmberechtigten nicht eindeutig erkennen lassen oder
  2. für eine nicht wählbare Person abgegeben werden.

Art. 51 Leere Wahl- und Stimmzettel

Wahl- und Stimmzettel sind leer, wenn sie überhaupt nicht ausgefüllt oder vollständig

Bei Majorzwahlen gelten Wahlzettel überdies als leer, wenn sämtliche gemäss § 86 angekreuzten und auf die leeren Linien geschriebenen Namen wieder durchgestrichen sind.

Leere Wahlzettel bei Majorzwahlen sind gültig.

Leere Listen bei Proporzwahlen sind nur gültig, wenn sie mindestens mit einer Listenbezeichnung oder einer Ordnungsnummer versehen sind.

Art. 52 Leere Stimmen auf Stimmzetteln

Stimmen gelten als leer, wenn auf gültigen Stimmzetteln eine von mehreren Fragen nicht beantwortet ist.

4.1.5. Ergebnisse

Art. 53 Ermittlung der Ergebnisse

Bei der Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses werden nicht berücksichtigt:

  1. ungültige Wahl- und Stimmzettel;
  2. leere Stimmzettel;
  3. ungültige und leere Stimmen.

Vorbehalten bleiben § 73 Abs. 2 und 4.

Art. 54 Protokolle

Die Ergebnisse der Wahlen oder Abstimmungen werden vom Wahl- und Abstimmungsbüro in den entsprechenden Protokollen festgehalten.

Nach Ermittlung der Ergebnisse stellt das Wahl- und Abstimmungsbüro die Protokolle, Stimm- bzw. Wahlzettel, Stimmrechtsausweise und alle weiteren Akten der Gemeindeverwaltung für die Aufbewahrung zu.

Art. 55 Anordnung einer Nachzählung von Amtes wegen

Die Wahlprüfungskommission kann bei Wahlen und der Gemeinderat bei Abstimmungen eine Nachzählung anordnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.

Art. 56 Publikation

Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäss § 93 publiziert.

Art. 57 Validierung

Nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens stellt:

  1. der Einwohnerrat aufgrund eines Berichts seiner Wahlprüfungskommission das Ergebnis der Wahlen verbindlich fest;
  2. der Gemeinderat das Ergebnis der Abstimmung verbindlich fest.

Die Beschlüsse über die Gültigkeit der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert.

4.2. Abstimmungen

Art. 58 Amtliche Erläuterungen

Den Abstimmungsunterlagen sind kurze, sachliche Erläuterungen des Gemeinderats zur Vorlage

Art. 59 Amtliche Stimmzettel

Der amtliche Stimmzettel enthält die Abstimmungsfragen und neben jeder Frage Felder zum Ankreuzen der möglichen Antworten.

Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt:

  1. ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen), und
  2. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).

Art. 60 Annahme

Für die Annahme einer Abstimmungsvorlage ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei

Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage.

4.3. Wahlen

4.3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 61 Wahlarten

Die Stimmberechtigten wählen:

  1. den Einwohnerrat;
  2. die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten;
  3. die weiteren Mitglieder des Gemeinderats.

Der Einwohnerrat wird nach dem Proporzsystem gewählt. Die Wahl der Gemeindepräsidentin oder

Art. 62 Zeitpunkt der Gesamterneuerungswahlen

Die Gesamterneuerungswahlen finden alle vier Jahre statt. Sie sind zeitlich so anzuordnen, dass die Legislatur des Einwohnerrats, der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats ab Februar beginnen kann.

Art. 63 Stille Wahl

Entspricht die Zahl der Vorgeschlagenen der Zahl der zu Wählenden, widerruft der Gemeinderat den angesetzten Wahlgang.

Die Stille Wahl ist ausgeschlossen bei der Gesamterneuerungswahl des Einwohnerrats und beim ersten Wahlgang für das Amt der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Gemeinderats.

Dieser Beschluss wird unter Hinweis auf das Beschwerderecht publiziert.

Art. 64 Ersatzwahl während der Legislaturperiode

Eine Ersatzwahl während der Legislatur erfolgt für den Rest der laufenden Amtsdauer.

4.3.2. Wahl des Einwohnerrats

Art. 65 Wählbarkeit

Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, gültig zur Wahl vorgeschlagen wurde und auf einer Liste steht.

Art. 66 Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.

Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz im Einwohnerrat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den Behörden vertreten.

Art. 67 Inhaltliche Erfordernisse der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung;
  2. Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen;
  3. Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und
  4. eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung.

Dieselbe oder derselbe Vorgeschlagene darf höchstens dreimal auf einem Wahlvorschlag stehen. Gesamthaft darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.

Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.

Art. 68 Einreichung und Prüfung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während den Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen. Bei Ersatzwahlen kann die Frist auf den sechstletzten Montag verkürzt werden.

Stehen einzelne Kandidierende auf mehreren Wahlvorschlägen und geben sie innert drei Tagen seit der Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung keine Erklärung ab, welchem Vorschlag sie zugeteilt werden wollen, so werden sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

Die Gemeindeverwaltung teilt die Streichung von Kandidierenden den Vertreterinnen oder Vertretern der davon betroffenen Wahlvorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen.

Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei gleichen Listenbezeichnungen, fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften oder nicht erfüllten Formerfordernissen.

Art. 69 Listen

Die bereinigten definitiven Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet und können nicht mehr geändert werden.

Jede Liste wird mit einer Ordnungsnummer versehen.

Art. 70 Listenverbindungen

Listen- sowie Unterlistenverbindungen sind ausgeschlossen.

Art. 71 Publikation und Zustellung

Die Gemeindeverwaltung publiziert die Listen im Kantonsblatt.

Die Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer werden bei der Publikation mitgeteilt und auf den Listen abgedruckt.

Die bedruckten Listen werden den Stimmberechtigten zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zugestellt. Zudem ist eine leere Liste mit der Bezeichnung «Freie Liste» beizulegen, die keine Namen, aber so viele nummerierte Linien enthält, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.

Art. 72 Stimmabgabe

Jede Wählerin und jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Einwohnerrats zu wählen sind.

Sie können aus den ihnen zugestellten Listen nur eine auswählen, die sie als Wahlzettel benutzen und mit der sie ihre Stimmen abgeben. Die Einreichung mehrerer Wahlzettel führt zu deren Ungültigkeit.

Sie können ihren Wahlzettel unverändert einlegen oder darauf nach Belieben:

  1. Namen von Kandidierenden streichen;
  2. Namen von Kandidierenden anderer Listen einsetzen (panaschieren);
  3. den Namen des oder der gleichen Kandidierenden mehrfach, höchstens aber dreimal einsetzen (kumulieren);
  4. Linien leer lassen oder
  5. Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern streichen oder durch andere ersetzen.

Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeichnung.

Art. 73 Zuteilung der Stimmen zu den Listen

Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer des benutzten Wahlzettels zählt jede für eine vorgeschlagene Kandidatin oder einen vorgeschlagenen Kandidaten abgegebene Stimme als Kandidatinnen- oder Kandidatenstimme für jene Liste, auf der der Name der Kandidatin oder des Kandidaten gedruckt ist.

Jede leere Linie und jede ungültige Stimme auf dem benutzten Wahlzettel zählt als Listenstimme für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel stehen.

Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste ergibt sich aus der Summe ihrer Kandidatinnen- und Kandidatenstimmen und ihrer Listenstimmen.

Leere Linien und ungültige Stimmen auf Wahlzetteln, die weder eine Listenbezeichnung noch eine Ordnungsnummer tragen, werden keiner Liste zugerechnet und bleiben bei der Sitzverteilung unberücksichtigt.

Art. 74 Grundsatz der Zuteilung der Einwohnerratssitze

Die Anzahl der Sitze im Einwohnerrat wird auf die einzelnen Listen im Verhältnis der auf sie entfallenden Gesamtstimmenzahl verteilt.

Listen, die das Quorum von 2 % der Stimmen nicht erreicht haben, sind von der Sitzverteilung ausgeschlossen.

Art. 75 Erste Verteilung der Einwohnerratssitze

Die Summe der Gesamtstimmenzahlen aller Listen wird durch die Zahl der zu vergebenden Einwohnerratssitze geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl gilt als Verteilungszahl.

Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten ist.

Art. 76 Weitere Verteilungen der Einwohnerratssitze

Sind nach der ersten Verteilung nicht sämtliche Sitze verteilt, werden die verbliebenen Sitze einzeln und nacheinander wie folgt verteilt:

  1. Die Gesamtstimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins erhöhte verdoppelte Zahl der ihr bereits zugewiesenen Sitze geteilt und
  2. der erste noch offene Sitz wird der Liste zugeteilt, die den höchsten Quotienten aufweist.

Dieses Verfahren wird fortgesetzt, bis alle Sitze vergeben sind.

Art. 77 Gewählte Personen und Nachrückende

Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze jene Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los.

Die nicht gewählten Personen sind Nachrückende in der Reihenfolge der erzielten Stimmen. Vorbehalten bleibt § 78 Abs. 2.

Art. 78 Nachrücken

Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Einwohnerrat aus, rückt von den wählbaren Nachrückenden gemäss § 77 Abs. 3 die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste Person auf der Liste an ihre Stelle.

Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Partei oder Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört.

Art. 79 Listenergänzung und Ersatzwahl

Sind auf der entsprechenden Liste keine wählbaren Kandidierenden mehr vorhanden, hat der Gemeinderat die Unterzeichnenden der zu ergänzenden Liste aufzufordern, innert einer Frist von zwei Monaten die Ersatzkandidierenden zu bezeichnen.

Erfolgt ein Vorschlag, dem mehr als die Hälfte der noch stimmberechtigten Listenunterzeichnenden zustimmt, gelten die Vorgeschlagenen als in Stiller Wahl gewählt.

Kommt auf diese Weise kein gültiger Vorschlag zustande, so findet für die noch freien Sitze beförderlich eine Ersatzwahl gemäss den §§ 65 – 77 statt. Dabei ist Stille Wahl zulässig.

Die Besetzung von Sitzen gemäss den Abs. 1 – 3 unterliegt der Validierung durch den Einwohnerrat.

4.3.3. Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten und der weiteren Gemeinderatsmitglieder

Art. 80 Wählbarkeit

Als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident und als weiteres Mitglied des Gemeinderats ist wählbar, wer stimmberechtigt ist, auch wenn kein Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Art. 81 Unterzeichnung der Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Die Stimmberechtigten dürfen je nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen.

Parteien oder Gruppierungen, die bei den Wahlen für die laufende Amtsdauer mindestens einen Sitz im Gemeinderat erzielt haben, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Das gleiche gilt für amtierende Gemeinderatsmitglieder, die keiner Partei oder Gruppierung angehören. Den Wahlvorschlag müssen zwei stimmberechtigte Personen unterzeichnen, die ihn gegenüber den Behörden vertreten.

Art. 82 Inhaltliche Erfordernisse der Wahlvorschläge

Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der oder des Vorgeschlagenen;
  2. Name, Vorname, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden und
  3. eine von den Vorgeschlagenen unterzeichnete, unwiderrufliche Zustimmungserklärung.

Der gleiche Name darf nur einmal auf dem Wahlvorschlag stehen. Im Ganzen darf der Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.

Die an erster Stelle, im Verhinderungsfall an zweiter Stelle Unterzeichnenden vertreten die Wahlvorschläge gegenüber den Behörden.

Art. 83 Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge müssen auf dem amtlichen Formular eingereicht werden. Sie müssen spätestens am achtletzten Montag vor dem Wahlsonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Der Gemeinderat regelt das Vorgehen bei fehlender Wählbarkeit von Kandidierenden, fehlender Gültigkeit der Unterschriften und nicht erfüllten Formerfordernissen.

Art. 84 Publikation

Die Gemeindeverwaltung publiziert die bereinigten Wahlvorschläge im Kantonsblatt.

Art. 85 Amtliche Wahlzettel

Der amtliche Wahlzettel enthält:

  1. die bereinigten Wahlvorschläge mit ihren Bezeichnungen in der Reihenfolge der von den Parteien bzw. Gruppierungen erzielten Sitze in der letzten Legislatur;
  2. leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidierenden und
  3. neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Feld zum Ankreuzen.

Art. 86 Stimmabgabe

Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind.

Für die Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten bzw. für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder darf für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Stimmberechtigten können auf dem Wahlzettel:

  1. vorgedruckte Namen von Kandidierenden ankreuzen;
  2. Namen von wählbaren Personen auf die leeren Linien schreiben oder
  3. angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen wieder durchstreichen.

Art. 87 Gewählte Personen

Gewählt sind jene Kandidierenden, die das absolute Mehr erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

Zur Festlegung des absoluten Mehrs wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei geteilt. Die auf den Quotienten folgende ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Art. 88 Vorgehen bei Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Wahl- und Abstimmungsbüro durch Los.

Art. 89 Zweiter Wahlgang

Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen ein zweiter Wahlgang statt.

Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Sie müssen bis spätestens Mittwoch nach dem ersten Wahlgang, während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Werden gleich viele Personen vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, so gelten diese als in Stiller Wahl gewählt.

Art. 90 Stimmrechtsausweis für den zweiten Wahlgang

Die Stimmberechtigten erhalten mindestens zehn Tage vor dem Urnengang einen neuen Stimmrechtsausweis sowie die amtlichen Wahlzettel.

Art. 91 Relatives Mehr

Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidierenden gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gleichgültig, ob sie auf einem Wahlvorschlag stehen oder nicht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los gemäss den Vorschriften für den ersten Wahlgang.

Art. 92 Ersatzwahl

Eine Ersatzwahl findet statt, wenn:

  1. ein im ersten Wahlgang gewähltes Gemeinderatsmitglied im zweiten Wahlgang als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident gewählt wird und sich für dieses Amt entscheidet und auf den Gemeinderatssitz verzichtet oder
  2. eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Gemeinderat oder als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident ausscheidet.

Für die Ersatzwahl gelten die Regeln über den ersten und den zweiten Wahlgang sinngemäss.

Ersatzwahlen sind beförderlich anzuordnen. Eine Vakanz sollte nicht länger als drei Monate dauern.

5. Rechtspflege

Art. 93 Stimmrechtsbeschwerde sowie Wahl- und Abstimmungsbeschwerde

Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben:

  1. wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss den §§ 2 – 6 und 43 – 48 (Stimmrechtsbeschwerde);
  2. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von kommunalen Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsbeschwerde).

Art. 94 Rechtsmittelfrist

Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am fünften Tag nach der Publikation des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt, schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.

Art. 95 Aufschiebende Wirkung

Der Gemeinderat kann die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise anordnen.

Art. 96 Entscheid

Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft er vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu deren Behebung.

Stellt der Gemeinderat auf Beschwerde hin fest, dass die gerügten Rechtsverletzungen nach Art und Umfang geeignet waren, das Resultat wesentlich zu beeinflussen, erklärt er die Wahl oder Abstimmung für ungültig.

Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann eine Beschwerde an den Regierungsrat gemäss § 8 Abs. 3 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 81 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (Wahlgesetz) vom 21. April 1994[6] erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert fünf Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am fünften Tag nach Publikation der Ergebnisse im Kantonsblatt, schriftlich und begründet einzureichen.

Art. 97 Ungültigkeit von Amtes wegen

Stellt der Einwohnerrat bei Wahlen oder der Gemeinderat bei Abstimmungen fest, dass gesetzliche Vorschriften so verletzt worden sind, dass dadurch die Richtigkeit des Ergebnisses erheblich beeinflusst werden kann, so erklärt der Einwohnerrat die Wahl oder der Gemeinderat die Abstimmung für ungültig.

Art. 98 Wiederholung der Wahl oder Abstimmung

Ist infolge der Ungültigerklärung eine neue Wahl, eine Wiederholung eines Wahlgangs oder eine neue Abstimmung erforderlich, so trifft der Gemeinderat unverzüglich die erforderlichen Anordnungen.

Art. 99 Ausübung des Mandates

Bei der Wahl des Einwohnerrats haben die gemäss § 77 Gewählten bis zur Ungültigerklärung der Wahl Sitz und Stimme.

In den übrigen Fällen üben die Gewählten ihr Amt bis zur Aufhebung der Wahl aus, sofern der gemäss § 93 oder § 96 erhobenen Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung erteilt wird.

6. Ausführungsbestimmungen

Art. 100

Der Gemeinderat erlässt weitere Ausführungsbestimmungen.

Er regelt insbesondere:

  1. das Stimmregister und den Stimmrechtsausweis sowie die Stimmabgabe an der Urne und durch Dritte;
  2. die Festlegung der Termine;
  3. die Bestellung, Organisation, Aufgaben und Entschädigung des Wahl- und Abstimmungsbüros sowie die Entschädigung der Mitglieder und Mitwirkenden;
  4. den Einsatz von Stimmbögen und technischen Hilfsmitteln;
  5. die Vorgaben für die amtlichen Wahl- und Stimmzettel;
  6. die Vorgaben für die Wahlvorschläge bei zweiten Wahlgängen der Majorzwahlen;
  7. die Ungültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln;
  8. die Vorgaben für die amtlichen Erläuterungen;
  9. das Vorgehen bei Losentscheiden.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und tritt am 1. März 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996 aufgehoben.

KB 28.09.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.09.2024 01.03.2025 Erlass Erstfassung KB 28.09.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.09.2024 01.03.2025 Erstfassung KB 28.09.2024
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