Gestützt auf das Stimmregister werden die Stimmrechtsausweise durch die Gemeindeverwaltung ausgefertigt.
Die Stimmrechtsausweise werden den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahl- und Stimmzetteln mindestens drei, frühestens vier Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag zugestellt. Vorbehalten bleibt § 90.
Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, Beanstandungen wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis zum Schalterschluss am Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung vorzubringen, die unverzüglich darüber entscheidet.
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren zu haben, können bis spätestens Freitag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung einen neuen beziehen.