Lexipedia

RiE 132.110

Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

(Reglement politische Rechte, RPR)

Vom 4. Februar 2025 (Stand 1. März 2025)

Präambel

Wahlen und Abstimmungen

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 100 der Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen (Ordnung politische Rechte, OPR) vom 25. September 2024[1] und § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[2],

beschliesst:

1. Stimmregister und Stimmrechtsausweis

Art. 1 Stimmregister

Personen, die das Stimmrecht nach Versand der Stimmrechtsausweise erhalten, müssen sich bis Dienstag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag ins Stimmregister eintragen lassen. Sie können die Wahl- und Abstimmungsunterlagen während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung beziehen.

Art. 2 Stimmrechtsausweis

Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe.

Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen. Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Beschwerden oder mit strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.

Art. 3 Fehlen des Stimmrechtsausweises

Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis nicht erhalten oder verloren haben, können unter den in § 35 Abs. 4 OPR festgelegten Voraussetzungen ein Duplikat beantragen. Dieses ist persönlich während der Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung abzuholen.

Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Duplikat persönlich abzuholen, kann sie eine bevollmächtigte Person damit beauftragen.

Das Duplikat wird nur gegen Vorlage eines gültigen Ausweises und nach Unterzeichnung einer Bestätigung ausgehändigt, in der die stimmberechtigte Person auf die strafrechtlichen Folgen bei Missbrauch hingewiesen wird. Die Duplikatsausgabe wird erfasst.

2. Initiative und Referendum

Art. 4 Titel der Initiative

Entspricht der Titel der Initiative nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 OPR, setzt die Gemeindeverwaltung dem Initiativkomitee eine Frist von 14 Tagen zur Anpassung.

Wird der Titel innerhalb der Frist nicht angepasst, ändert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung den Titel durch Verfügung.

Art. 5 Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

Das Initiativ- oder Referendumskomitee übermittelt seine Argumente für die amtlichen Erläuterungen gemäss § 58 OPR der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung.

Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.

Sie kann ehrverletzende, offensichtlich falsche oder zu lange Aussagen ändern oder zurückweisen.

Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn das Initiativ- oder Referendumskomitee schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

3. Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

3.1 Wahl- und Abstimmungsbüro

Art. 6 Organisation im Wahl- und Stimmlokal

Das Wahl- und Abstimmungsbüro sorgt für den geregelten Ablauf im Wahl- und Stimmlokal, in den angrenzenden Räumlichkeiten sowie vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze.

Bei grossem Andrang kann das Wahl- und Abstimmungsbüro den Zutritt zum Wahl- und Stimmlokal zeitweise unterbrechen, damit die Ausübung des Stimmrechts gewährleistet ist.

Der Zugang zum Wahl- und Stimmlokal ist barrierefrei.

Art. 7 Sicherstellung der unbeeinflussten persönlichen Stimmabgabe

Stimmberechtigte dürfen sich nur so lange im Wahl- und Stimmlokal aufhalten, wie zur Stimmabgabe erforderlich.

Das Wahl- und Abstimmungsbüro ist berechtigt, die Vorlage eines gültigen Ausweises zu verlangen.

Ton- oder Filmaufnahmen im Wahl- und Stimmlokal sind nur mit Genehmigung des Vorstands des Wahl- und Abstimmungsbüros erlaubt.

Propaganda sowie Unterschriftensammlungen sind im und unmittelbar vor dem Wahl- und Stimmlokal bis zur Allmendgrenze verboten.

Art. 8 Widerhandlungen gegen Anordnungen des Wahl- und Abstimmungsbüros

Leistet eine Person einer Anordnung des Wahl- und Abstimmungsbüros keine Folge, kann sie weggewiesen werden.

Art. 9 Entschädigung des Wahl- und Abstimmungsbüros

Der Vorstand, die Mitglieder und die weiteren unterstützenden Funktionen aus der Gemeindeverwaltung sowie die Mitwirkenden des Wahl- und Abstimmungsbüros werden wie folgt entschädigt:

  1. Vorstand, Mitglieder, unterstützende Funktionen aus der Gemeindeverwaltung: CHF 60 pro Stunde
  2. Mitwirkende: CHF 35 pro Stunde

Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen.

Der Gemeinderat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.

3.2 Stimmabgabe

Art. 10 Technische Hilfsmittel

Die eingehenden Stimmrechtsausweise werden mit technischen Hilfsmitteln erfasst.

Kommunale, kantonale und eidgenössische Vorlagen können auf demselben Stimmbogen erscheinen.

Art. 11 Briefliche Stimmabgabe

Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- bzw. Stimmzettel zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Stimmkuvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen.

Art. 12 Persönliche Stimmabgabe

Am Wahl- und Abstimmungssonntag ist das Wahl- und Stimmlokal von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.

Das Wahl- und Abstimmungsbüro nimmt die Stimmrechtsausweise entgegen, prüft diese und stempelt die Wahl- bzw. Stimmzettel. Anschliessend legen die Stimmberechtigten die Wahl- bzw. Stimmzettel in die Urne.

Art. 13 Elektronische Stimmabgabe

Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe gemäss § 47 Abs. 2 OPR erfolgt in Koordination mit den zuständigen Stellen des Kantons.

Art. 14 Stimmabgabe durch Dritte

Die briefliche Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 48 OPR erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der betroffenen Person sowie einem Formular, das diese zur Ermächtigung der Drittperson ausfüllt.

Das Formular kann unter Angabe des Hinderungsgrundes bei der Gemeindeverwaltung angefordert werden.

Die Drittperson ist zur Verschwiegenheit über die erhaltenen Anweisungen verpflichtet.

3.3 Sicherung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Art. 15 Urnen, Kontrollstempel

Die Urnen werden versiegelt aufgestellt. Sie werden beim Transport oder Unterbruch des Urnengangs verschlossen.

Die Kontrollstempel sind verschlossen aufzubewahren.

Art. 16 Aufbewahrung der Stimmkuverts brieflich Stimmender

Die Stimmkuverts brieflich Stimmender werden nach ihrem Eintreffen bei der Gemeindeverwaltung bis zur Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse ungeöffnet im geschlossenen Tresorraum aufbewahrt.

Art. 17 Aufbewahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Die Stimmrechtsausweise sowie die Wahl- bzw. Stimmzettel werden bis zur Validierung oder bis zum endgültigen Entscheid über allfällige Beschwerden im geschlossenen Tresorraum aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet.

3.4 Ermittlung der Ergebnisse

Art. 18 Ermittlung der brieflichen Stimmabgabe

Am Tag vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag werden die brieflich eingegangenen Wahl- bzw. Stimmzettel sowie der Stimmrechtsausweis dem Stimmkuvert entnommen und die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe ermittelt und protokolliert.

Bei der Öffnung der Stimmkuverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- bzw. Stimmzettel sowie Stimmrechtsausweis enthalten ist.

Art. 19 Mehrfache briefliche Stimmabgabe

Für jeden Stimmrechtsausweis wird nur ein Wahl- bzw. Stimmzettel berücksichtigt.

Stimmt in einem Kuvert die Anzahl der eingereichten Stimmrechtsausweise nicht mit der Anzahl der eingereichten Wahl- bzw. Stimmzettel überein, so sind die Wahl- bzw. Stimmzettel nur gültig, sofern der Wille der oder des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

Art. 20 Öffnung der Urnen

Am Wahl- und Abstimmungssonntag werden die persönlich abgegebenen Wahl- bzw. Stimmzettel den Urnen entnommen und die Stempel überprüft.

Art. 21 Ungültige Stimmen, Wahl- oder Stimmzettel

Finden sich auf Wahlzetteln oder Listen undeutlich geschriebene Namen, werden ausschliesslich solche Namen als gültige Stimmen gezählt, die eindeutig eine bestimmte wählbare Person bezeichnen.

Ungültige Wahl- bzw. Stimmzettel werden als solche gekennzeichnet und separat ausgewiesen.

Art. 22 Zweifelsfälle

Ergeben sich anlässlich der Auszählung Unklarheiten bezüglich Stimmrechtsausweisen oder Wahl- bzw. Stimmzetteln, entscheiden die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros mit Leitungsfunktion unmittelbar darüber.

Grundsätzliche Entscheide fällt der Vorstand des Wahl- und Abstimmungsbüros. Diese Entscheide werden festgehalten.

Bei nicht einlesbaren, gültigen Wahl- bzw. Stimmzetteln wird ein Duplikat erstellt, welches bei der Ermittlung des Stimmergebnisses berücksichtigt und separat abgelegt wird.

Art. 23 Schlussprotokoll

Nach Auszählung der Wahl- bzw. Stimmzettel wird für jede Abstimmungsvorlage bzw. jede Wahl je ein Schlussprotokoll erstellt.

Das Schlussprotokoll enthält:

  1. das Total der eingereichten Stimmrechtsausweise;
  2. die Anzahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
  3. die Anzahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel;
  4. die Anzahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
  5. die Anzahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
  6. bei Abstimmungen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen;
  7. bei Abstimmungen das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 59 Abs. 2 OPR;
  8. bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
  9. bei Majorzwahlen die nicht vorgeschlagenen Personen, die mindestens 50 Stimmen erhalten haben;
  10. bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und veränderten Listen.

Das Schlussprotokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.

Art. 24 Korrekturen des Schlussprotokolls

Korrekturen vor Unterzeichnung des Schlussprotokolls sind als solche zu kennzeichnen. Eine entsprechende Notiz ist anzufügen und von zwei Mitgliedern sowie einem Vorstandsmitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen.

Werden Fehler im Schlussprotokoll nach der Unterzeichnung festgestellt, ist die Korrektur in einem gesonderten Zusatz vorzunehmen, der zusätzlich von zwei weiteren Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros zu unterzeichnen ist.

Art. 25 Berichterstattung des Wahl- und Abstimmungsbüros

Im Rahmen der Berichterstattung stehen sämtliche für die Ermittlung der Resultate relevanten Dokumente bei Wahlen der Wahlprüfungskommission und bei Abstimmungen dem Gemeinderat zur Einsicht zur Verfügung.

Art. 26 Bekanntmachung der Ergebnisse

Neben der amtlichen Publikation werden die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen der Bevölkerung in geeigneter Form bekanntgemacht.

4. Wahlen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 27 Zusätzliche Vorgaben für die Wahlvorschläge

Die Gemeindeverwaltung gibt die maximale Zeichenzahl für die Wahlvorschläge vor.

Anstelle der Berufsbezeichnung auf dem Wahlvorschlag kann eine vergleichbare Tätigkeit angegeben werden.

Art. 28 Anzeige der Wahl

Die oder der Vorsitzende sowie die zuständige Person für Wahlen und Abstimmungen zeigen den Gewählten ihre Wahl unverzüglich durch eine zweifach unterzeichnete, gestempelte Wahlbestätigung an.

4.2 Proporzwahlen

Art. 29 Fehlen einer Listenbezeichnung und Ordnungsnummer

Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder sind beide unklar oder durchgestrichen, wird die Liste als Freie Liste behandelt.

Ebenfalls als Freie Liste gilt eine Liste, bei der die Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer durch die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» ersatzlos gestrichen worden ist.

Art. 30 Feststellung der Stimmenzahl

Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen die Kandidierenden erhalten haben.

Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, werden die leeren Linien gezählt und der Liste als Listenstimmen zugerechnet, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.

Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Einwohnerrates zu wählen sind, bleiben die überzähligen Stimmen unberücksichtigt. Überzählige Stimmen werden vertikal von rechts unten nach links oben gestrichen, wobei vorgedruckte gegenüber handschriftlich eingetragenen Namen zuerst gestrichen werden.

Stimmen für Personen, die nicht auf einem Wahlvorschlag stehen, sind ungültig. Die entsprechenden Linien zählen als Listenstimmen, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.

Art. 31 Weitere Vorgaben zur Stimmabgabe

Wiederholungs- und ähnliche Zeichen sind ungültig und bleiben unberücksichtigt.

Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.

Art. 32 Überzählige Sitze

Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende enthält, findet für die überzähligen Sitze eine Ersatzwahl gemäss § 79 Abs. 3 – 4 OPR statt.

Art. 33 Unvereinbarkeit

Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.

Wird dadurch ein Sitz frei, gelten die Bestimmungen über den Ersatz von Mitgliedern des Einwohnerrats während der Amtsdauer gemäss den §§ 78 f. OPR.

Art. 34 Parteilose Nachrückende

Personen, die im Zeitpunkt der Wahl als Parteilose kandidierten, können nur nachrücken, sofern sie im Zeitpunkt des Nachrückens parteilos sind oder mittlerweile der Partei beigetreten sind, für deren Liste sie kandidierten.

4.3 Majorzwahlen

Art. 35 Weitere Vorgaben zur Stimmabgabe

Verwenden die Stimmberechtigten bei der Wahl der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten oder der weiteren Mitglieder des Gemeinderats nur die Bezeichnung «der/die Bisherige(n)» oder dergleichen, ist der Wahlzettel ungültig.

Art. 36 Feststellung der Stimmenzahl

Das Wahl- und Abstimmungsbüro stellt fest, wie viele Stimmen auf jeden Namen entfallen. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Stimmen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, zählen die aufgeführten gültigen Namen als Stimmen. Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen, als Behördenmitglieder zu wählen sind, ist er ungültig.

Art. 37 Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang

Bei Wahlvorschlägen für Kandidierende, die bereits am ersten Wahlgang teilgenommen haben, genügt die Unterzeichnung durch die Vertreterin oder den Vertreter des Wahlvorschlags für den ersten Wahlgang.

Die für den ersten Wahlgang abgegebenen Erklärungen der Vorgeschlagenen, dass sie mit der Aufstellung einverstanden sind und eine allfällige Wahl annehmen, gelten auch für den zweiten Wahlgang.

Neue Wahlvorschläge müssen die Vorgaben erfüllen, die für die Teilnahme am ersten Wahlgang gelten.

Art. 38 Publikation der Wahlvorschläge und Zustellung

Die Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang werden am Samstag nach dem ersten Wahlgang im Kantonsblatt publiziert.

Für den zweiten Wahlgang erhalten die Stimmberechtigten neue Stimmrechtsausweise und Wahlzettel, auf denen die Namen der vorgeschlagenen Kandidierenden sowie leere Linien entsprechend der Anzahl der noch zu besetzenden Sitze gedruckt sind.

Art. 39 Unvereinbarkeit

Wird eine Person sowohl als Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident als auch als Mitglied des Gemeinderats oder des Einwohnerrats gewählt, fordert die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung die betroffene Person unverzüglich auf, sich für eines der Ämter zu entscheiden.

Liegt eine Unvereinbarkeit gemäss § 18 der Gemeindeordnung vor, muss sich die gewählte Person nach Aufforderung durch die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung unverzüglich entscheiden.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. März 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 18. März 1997 aufgehoben.

KB 08.02.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2025 01.03.2025 Erlass Erstfassung KB 08.02.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2025 01.03.2025 Erstfassung KB 08.02.2025