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RiE 152.100

Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen

Vom 24. Oktober 2002 (Stand 20. April 2026)

Präambel

Geschäftsordnung des Einwohnerrates | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen

erlässt auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 21 Abs. 3 lit. b, 22 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1] folgende Geschäftsordnung:

I. Allgemeines

Art. 1 Sitzungen

Der Einwohnerrat tagt in der Regel einmal im Monat. Das Ratsbüro setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat im Oktober die Sitzungsdaten für das folgende Jahr fest.

Ausserordentliche Sitzungen werden einberufen:[2]

  1. auf Beschluss des Rats, des Ratsbüros oder der Präsidentin oder des Präsidenten;
  2. auf Beschluss des Gemeinderats;
  3. wenn dies mindestens zehn Ratsmitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.

Art. 2 Einberufung

Die Präsidentin oder der Präsident legt nach Rücksprache mit der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten die Traktandenliste fest. *

Sie oder er stellt den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats die Einladung und die Traktandenliste spätestens am sechzehnten Tag vor der Sitzung zu. In dringenden Ausnahmefällen ist diese Frist nicht bindend. *

Wird eine Fortsetzungssitzung geplant, so ist in der Einladung darauf hinzuweisen.

Art. 3 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Einwohnerrats sind öffentlich.

Der Ratsdienst veröffentlicht Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen. *

Publikum und Medienleute haben sich an die Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zu halten. Bild- und Tonaufnahmen sind während den Sitzungen nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten und nach Bekanntgabe an den Rat gestattet.

Art. 4 Teilnahmepflicht

Die Mitglieder des Einwohnerrats und des Gemeinderats sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Eine Verhinderung ist dem Ratsdienst zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten mitzuteilen. *

Art. 5 Ausstand

Die Mitglieder des Einwohnerrats legen ihre Interessenbindungen in einem Verzeichnis offen. Einzelheiten regelt das Ratsbüro. *

Mitglieder des Einwohnerrats verlassen vor der Beschlussfassung den Saal, wenn sie am behandelten Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben oder wenn das Geschäft die unmittelbaren persönlichen Interessen von natürlichen oder juristischen Personen betrifft, die sie gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertreten. Sie können in solchen Angelegenheiten auch keine parlamentarischen Vorstösse unternehmen.

In den Kommissionen gilt die Ausstandspflicht für die Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. *

Differenzen bereinigt der Rat auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten ohne Diskussion.

Art. 6 Parlamentarische Immunität

Eine parlamentarische Immunität der Mitglieder des Einwohnerrats besteht nicht.

Art. 7 Beschlussfähigkeit

Abstimmungen und Wahlen sind nur gültig, wenn mindestens 21 Mitglieder des Einwohnerrats anwesend sind.

Art. 8 Teilnahme des Gemeinderats

Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrats beratend teil. Sie können sich zu den Geschäften äussern und Anträge stellen wie die Mitglieder des Einwohnerrats.

Art. 9 Entschädigung

Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten für jede Sitzung im Plenum oder in Kommissionen folgendes Sitzungsgeld:  *

  1. Präsidentin oder Präsident: CHF 275;
  2. übrige Mitglieder des Einwohnerrats: CHF 135.

Die Ansätze gelten für eine Sitzungsdauer von bis zu drei Stunden. Jede weitere angebrochene Stunde wird mit CHF 50 entschädigt. *

Die Mitglieder des Einwohnerrats erhalten überdies pro Amtsjahr einen Grundbetrag von CHF 1'000 als Spesenpauschale. Für das Präsidium des Einwohnerrats beträgt der Grundbetrag CHF 2'000. Die Auszahlungen erfolgen halbjährlich. Die obligatorischen Sozialversicherungsleistungen werden von der Gemeinde übernommen. *

Ratsmitglieder, denen durch die Teilnahme an Sitzungen ein Erwerbsausfall oder sonstige ausserordentliche Auslagen entstehen, können einen angemessenen Ausgleich beanspruchen. Über derartige Anträge entscheidet das Ratsbüro.

Ein Kommissionsmitglied kann für seinen ausserordentlichen Aufwand in der Kommissionsarbeit mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums begründeten Antrag an das Ratsbüro auf eine angemessene Entschädigung stellen. Die Einzelheiten regelt das Ratsbüro. *

Art. 10 Rücktritt

Ein Rücktritt aus dem Einwohnerrat während einer Amtsperiode ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

Die Präsidentin oder der Präsident verliest die Rücktrittserklärung vor dem Einwohnerrat.

II. Organisation

Art. 11 Konstituierende Sitzung

Zu Beginn einer neuen Amtsperiode versammelt sich der Einwohnerrat zur konstituierenden Sitzung. Diese wird bis und mit der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam vom an Lebensjahren ältesten sowie an Lebensjahren jüngsten anwesenden Mitglied geleitet. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, führt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten durch. *

Art. 12 Präsidium und Statthalteramt

In der konstituierenden Sitzung und in der letzten Sitzung des zweiten Amtsjahres wählt der Einwohnerrat für eine Amtsdauer von zwei Jahren seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Statthalterin oder seinen Statthalter.

Bei Verhinderung vertritt die Statthalterin oder der Statthalter die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident und die Statthalterin oder der Statthalter können unmittelbar nach Ablauf der Amtsdauer nicht wieder in die gleiche Funktion gewählt werden.

Art. 13 Aufgaben des Präsidiums

Die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats:

  1. beruft die Ratssitzungen ein und leitet sie;
  2. sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und für einen störungsfreien Ablauf der Sitzung;
  3. vertritt den Einwohnerrat nach aussen, empfängt alle an diesen gerichteten Eingaben und gibt dem Rat davon Kenntnis;
  4. vertritt den Einwohnerrat gegenüber dem Gemeinderat;
  5. überwacht die Arbeiten der Kommissionen;
  6. unterzeichnet zusammen mit der Ratsekretärin oder dem Ratsekretär für den Einwohnerrat.

Das Ratsbüro kann der Präsidentin oder dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen.

Art. 14 Fraktionen

Drei oder mehr Mitglieder des Einwohnerrats können zusammen eine Fraktion bilden.

Eine Fraktion teilt dem Ratsdienst ihre Bezeichnung, ihre Mitglieder sowie ihr Präsidium mit. *

Art. 15 Ratsdienst *

Der Ratsdienst nimmt als Stabsstelle des Einwohnerrats seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Ratsbüro des Einwohnerrats und den Kommissionspräsidien wahr. Er untersteht der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten, ist organisatorisch der Gemeindeverwaltung zugeordnet und wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet. *

Dem Ratsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. Organisation und Protokollierung der Sitzungen des Rats und seiner Kommissionen;
  2. Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Kommissionen und der Ratsmitglieder in rechtlichen und organisatorischen Fragen;
  3. Beschaffung und Archivierung von Unterlagen;
  4. Erledigung der administrativen Aufgaben.

Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt in der Regel die Protokollführung an den Sitzungen des Einwohnerrats und des Ratsbüros. *

Art. 16 * Protokoll

Die Verhandlungen des Einwohnerrats werden auf Tonträger aufgezeichnet. Zudem wird ein schriftliches Beschlussprotokoll erstellt.

Das Beschlussprotokoll enthält:

  1. die Traktandenliste;
  2. die Namen der Anwesenden;
  3. Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen über Sachanträge;
  4. Ergebnisse von Wahlen.

Das Beschlussprotokoll wird auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

Das Tonprotokoll kann in der Gemeindeverwaltung abgehört werden.

III. Geschäftsablauf

(III.)A. Allgemeines

Art. 17 Vorlagen und Berichte

Vorlagen und Berichte gehen vom Gemeinderat oder von den einwohnerrätlichen Kommissionen aus. Sie werden den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats mit der Traktandenliste zugestellt.

Erfolgt ein Bericht des Gemeinderats oder einer Kommission aus Gründen der Dringlichkeit in mündlicher Form, ist ein allfälliger Antrag spätestens vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.

Art. 18 Beratung

Das Ratsbüro entscheidet, ob Vorlagen und Berichte des Gemeinderats zuerst im Plenum behandelt oder durch eine oder gegebenenfalls mehrere Kommissionen vorberaten werden. In der Regel werden diese Geschäfte durch die zuständige Sachkommission oder, falls das Geschäft in deren Zuständigkeitsbereich fällt, durch die Geschäftsprüfungskommission oder die Finanzkommission vorberaten. *

Für die Behandlung von Volksinitiativen gelten die §§ 37 bis 41 der Ordnung der politischen Rechte.

Die Präsidentin oder der Präsident überweist eine Volksanregung oder eine an den Einwohnerrat gerichtete Petition direkt an die Kommission für Volksanregungen und Petitionen.

Für die Behandlung von Volksanregungen im Plenum gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Motion (§ 36). *

Art. 19 * Berichterstattung

Ein Mitglied des Antrag stellenden Gremiums (Gemeinderat oder Kommissionen) vertritt die Vorlage im Einwohnerrat.

Art. 20 Redeordnung

Das Wort wird zuerst den zur Berichterstattung bestimmten Mitgliedern des Gemeinderats erteilt.

Ist das Geschäft durch eine Kommission vorberaten worden, erhalten nach den Mitgliedern des Gemeinderats die zur Berichterstattung bestimmten Mitglieder der Kommission das Wort. Es folgen die Fraktions- und anschliessend die Einzelvoten. Nach der Debatte erhalten Kommission und Gemeinderat Gelegenheit für ein Schlussvotum. *

Den Mitgliedern des Einwohnerrats und des Gemeinderats wird das Wort zur gleichen Sache höchstens zweimal erteilt. Davon ausgenommen sind Ordnungsanträge und Fragen.

Die Abs. 1 bis 3 gelten je

  1. für die Eintretensdebatte
  2. wenn ein Antrag auf Rückweisung oder auf Kommissionsberatung gestellt worden ist und
  3. bei einem Sachantrag in der Detailberatung.

Der Einwohnerrat kann die Redezeit für einzelne Geschäfte beschränken.

Unmittelbar nach einem Votum kann eine kurze und präzise Frage gestellt werden. Eine Begründung ist nicht zulässig.

Art. 21 Anträge

Sachanträge betreffen Annahme, Änderung oder Ablehnung einer Vorlage oder einzelner Teile davon. Änderungsanträge sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet einzureichen; einfach erfassbare Anträge können auch mündlich gestellt werden. *

Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren. Sie können jederzeit gestellt werden und sind in der Regel sofort zu behandeln.

Insbesondere können Ordnungsanträge gestellt werden betreffend

  1. Verschiebung der Beratung
  2. Unterbrechung der Sitzung
  3. Abbruch der Sitzung
  4. Beschränkung der Redezeit
  5. Rückweisung einer Vorlage
  6. Überweisung an eine Kommission
  7. Wiedererwägung
  8. Diskussion einer Interpellation.

Wiedererwägungsanträge bedürfen zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 22 Disziplin

Wer nicht zur Sache spricht, sich in beleidigender Weise äussert, durch unsachliche Bemerkungen die Verhandlungen stört oder sonstwie die Geschäftsordnung verletzt, wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten zur Ordnung gerufen.

In schweren Fällen oder bei mehrfachem Verstoss während der gleichen Sitzung entscheidet der Rat über den Ausschluss des Mitglieds von der Sitzung. Ein Ausschluss hat den Verlust des Sitzungsgeldes zur Folge.

Art. 23 Persönliche Erklärung

Die Mitglieder des Einwohnerrats oder des Gemeinderats haben das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sie selbst oder gegen ihre Fraktion unmittelbar nach Abschluss der Debatte, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.

B. Ablauf der Sitzung

Art. 24 Präsenzkontrolle, Stimmenzählende, Traktandenliste

Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Präsenz der Ratsmitglieder fest und gibt Entschuldigungen bekannt. *

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet bei Bedarf zwei Mitglieder als Stimmenzählende. Diese stehen unter der Aufsicht der Statthalterin oder des Statthalters. Für Wahlen kann die Präsidentin oder der Präsident weitere Stimmenzählende bezeichnen. *

Der Einwohnerrat bereinigt sodann die Traktandenliste.

Art. 25 Eintretensdebatte

Bei der Behandlung einer Vorlage wird zuerst darüber beraten, ob auf sie einzutreten sei. Nichteintreten bedeutet Ablehnung.

Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung von Volksinitiativen, Volksanregungen und Petitionen sowie der Budgetkredite und des Jahresberichts. *

Jede Fraktion kann sich in der Eintretensdebatte mindestens einmal äussern.

Art. 26 Detailberatung

Nach dem Eintretensbeschluss wird zunächst über einen allfälligen Rückweisungsantrag und danach über einen allfälligen Antrag auf Überweisung an eine Kommission beraten und abgestimmt.

Darauf folgt die abschnitts- oder paragrafenweise Beratung.

Wird während der Beratung eines Sachgeschäfts ein Ordnungsantrag oder ein Rückweisungsantrag gestellt, so ist in der Regel die Beratung auf diesen Antrag zu beschränken und darüber abzustimmen, bevor die inhaltliche Beratung weitergeführt wird.

Art. 27 * Zweite Lesung

Bei der Beratung einer Ordnung wird frühestens in der folgenden Sitzung eine zweite Lesung durchgeführt, sofern nicht zwei Drittel der im Saal anwesenden Mitglieder einem Antrag auf Verzicht auf eine zweite Lesung zustimmen. *

Art. 28 Schlussabstimmung, Referendum

Nach der abschnitts- oder paragrafenweisen Beratung und nach Erledigung allfälliger Anträge erfolgt die Schlussabstimmung über die ganze Vorlage. Wird eine zweite Lesung durchgeführt, erfolgt die Schlussabstimmung erst nach der zweiten Lesung.

Mit Ausnahme der Wahlen kann der Einwohnerrat Geschäfte, die in seine Zuständigkeit fallen, der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen (§ 47 der Ordnung der politischen Rechte).

Art. 29 Schluss der Sitzung

Ist die Traktandenliste aufgearbeitet oder ein Abbruch der Sitzung beschlossen worden, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für geschlossen.

IV. Abstimmungen

Art. 30 Reihenfolge

Vor einer Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine Übersicht über die gestellten Sachanträge.

Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so schlägt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmungsreihenfolge vor. Bei Einwendungen gegen diesen Vorschlag entscheidet der Einwohnerrat.

Der nach der Bereinigung gemäss Abs. 2 obsiegende Änderungsantrag wird dem Hauptantrag einer Kommission oder des Gemeinderats gegenübergestellt.

Art. 31 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem. *

Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder wird laufend angezeigt. *

Bei offener Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident nicht mit, fällt aber den Stichentscheid. Der Stichentscheid kann begründet werden.

Sieben Mitglieder können schriftlich geheime Abstimmung verlangen. Für die Durchführung gilt das Verfahren bei Wahlen. Bei geheimer Abstimmung stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 32 * Mehr

Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das einfache Mehr der im Saal anwesenden stimmenden Mitglieder.

V. Wahlen

Art. 33 Verfahren

Wahlen erfolgen geheim. Die Präsidentin oder der Präsident kann an den Wahlen teilnehmen.

Vor der Wahl dürfen nur die Namen der Kandidierenden oder der Rückzug einer Kandidatur bekannt gegeben werden. Eine Diskussion findet nicht statt.

Die Stimmenzählenden stellen die Zahl der ausgeteilten und wieder eingegangenen Wahlzettel fest. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Stimmzettel die Zahl der ausgeteilten, so ist der Wahlgang ungültig.

Sind Mitglieder einer Kommission zu wählen, so enthält der Wahlzettel ebenso viele Linien wie Sitze zu vergeben sind.

Kandidieren nicht mehr Personen als Sitze zu besetzen sind, erklärt sie die Präsidentin oder der Präsident als in stiller Wahl gewählt. Davon ausgenommen sind die Wahlen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Statthalterin oder des Statthalters.

Art. 34 Gültigkeit

Ein Wahlzettel ist gültig, wenn er den Namen von mindestens einer wählbaren Person und keine beleidigenden Bemerkungen enthält oder wenn er leer ist.

Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Wahlzettel aufgeführt, so wird er nur einmal gezählt.

Enthält ein Zettel mehr Namen als Personen zu wählen sind, so werden die am Schluss stehenden Namen als überzählig gestrichen.

Art. 35 Mehr

Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Ungültige Wahlzettel fallen dabei ausser Betracht.

Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr als Sitze zu vergeben sind, so fallen die Kandidierenden mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das Los, wenn dies zur Ermittlung der Gewählten erforderlich ist. Das Los wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten unverzüglich und gut sichtbar gezogen.

VI. Parlamentarische Vorstösse

Art. 36 Motion

Mit einer Motion wird der Gemeinderat verpflichtet, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem Geschäft zu unterbreiten, das in die Zuständigkeit des Einwohnerrats fällt.

Eine Motion muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert. *

Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann eine Motion auch als Anzug überweisen. Wenn weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats dagegen opponiert wird, gilt sie als überwiesen. Eine überwiesene Motion kann nicht mehr zurückgezogen werden. *

Der Gemeinderat unterbreitet eine entsprechende Vorlage innert 12 Monaten. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts einmalig um ein Jahr verlängert werden. *

Tritt der Einwohnerrat auf die Vorlage ein, gilt die Motion als erfüllt und sie wird abgeschrieben.

Der Gemeinderat berichtet jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Motionen. *

Art. 37 Anzug

Mit einem Anzug wird der Gemeinderat verpflichtet zu prüfen, ob dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem in dessen Zuständigkeit fallenden Geschäft zu unterbreiten oder ob eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats zu treffen sei.

Ein Anzug kann sich auch an eine Kommission richten. Die Verpflichtung des Gemeinderats nach Abs. 1 gilt in diesem Fall sinngemäss für die angesprochene Kommission.

Ein Anzug muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. *

Der Einwohnerrat entscheidet in der nächsten Sitzung über die Überweisung. Ein Anzug gilt als überwiesen, wenn dagegen weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats opponiert wird. Ein überwiesener Anzug kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Der Gemeinderat oder die angesprochene Kommission prüft die in einem Anzug gestellten Begehren und berichtet dem Einwohnerrat innert Jahresfrist über das Ergebnis der Prüfung. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts um ein Jahr verlängert werden.

Ein Anzug wird durch Abschreibungsbeschluss erledigt. Lehnt der Rat einen entsprechenden Antrag ab, so ist innert Jahresfrist ein neuer Bericht mit Antrag vorzulegen.

Der Gemeinderat und die Kommissionen berichten jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Anzüge. *

Art. 38 Planungsauftrag *

Mit einem Planungsauftrag nimmt der Einwohnerrat Einfluss auf die mittelfristige Planung im Aufgaben- und Finanzplan. *

Ein Planungsauftrag muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird zusammen mit der Stellungnahme des Gemeinderats für die übernächste Einwohnerratssitzung traktandiert. Planungsaufträge, welche bis zum 31. Januar um 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sind, werden für die Märzsitzung des Einwohnerrats traktandiert. *

Der Einwohnerrat entscheidet über die Überweisung. Er kann den Planungsauftrag abändern. *

Damit der Planungsauftrag im nächsten Aufgaben- und Finanzplan berücksichtigt werden kann, muss er spätestens Ende März überwiesen werden. Der Einwohnerrat führt im März zwingend eine Sitzung durch.  *

Der Planungsauftrag verpflichtet den Gemeinderat, die Planung im Aufgaben- und Finanzplan anzupassen und darin Bericht zu erstatten, wie der Planungsauftrag umgesetzt wurde. *

Der Einwohnerrat entscheidet, ob er den Planungsauftrag abschreiben oder stehen lassen will. *

Art. 39 * Interpellation

Mit einer Interpellation wird der Gemeinderat verpflichtet, in der folgenden Sitzung mündlich Auskunft über eine die Gemeinde betreffende Angelegenheit zu geben. Die Interpellation soll aus wenigen kurzen und prägnanten Fragen bestehen.

Interpellationen müssen schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats unterzeichnet spätestens am sechsten Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie werden den Ratsmitgliedern sofort zugestellt. *

Bei der Behandlung einer Interpellation kann das interpellierende Ratsmitglied seinen Vorstoss begründen. Nach der Beantwortung durch den Gemeinderat kann Antrag auf Diskussion gestellt werden. Zum Abschluss erklärt das interpellierende Ratsmitglied kurz, ob es von der Antwort befriedigt ist oder nicht. Dem Gemeinderat steht das Recht auf eine knappe Erwiderung zu. Damit gilt eine Interpellation als erledigt.

Art. 40 Kleine Anfrage

Mit einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Einwohnerrats vom Gemeinderat Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen oder dem Gemeinderat eine Anregung unterbreiten.

Die Kleine Anfrage muss spätestens am sechsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Sie wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. Die Präsidentin oder der Präsident stellt in der nächsten Sitzung den Eingang der Kleinen Anfrage fest und leitet diese an den Gemeinderat weiter. *

Der Gemeinderat beantwortet die Kleine Anfrage schriftlich innerhalb eines halben Jahres. Mit der Beantwortung ist die Kleine Anfrage erledigt.

Art. 41 Resolution

Mit einem formulierten Resolutionsentwurf kann jedes Mitglied des Einwohnerrats oder eine Kommission eine Stellungnahme des Einwohnerrats zu Handen der Öffentlichkeit beantragen. Der Entwurf muss spätestens am sechste Tag vor der Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein und wird den Ratsmitgliedern unverzüglich zugestellt. *

Der Einwohnerrat kann den Wortlaut der Resolution abändern. Die Resolution ist angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Eine angenommene Resolution wird veröffentlicht. Richtet sie sich an bestimmte Personen, so wird sie diesen auch direkt mitgeteilt.

VII. Kommissionen

(VII.)A. In der Gemeindeordnung namentlich genannte Kommissionen

Art. 42 Ratsbüro

Das Ratsbüro ist das Lenkungsorgan des Einwohnerrats. Es besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Statthalterin oder dem Statthalter des Rats und mindestens drei weiteren Mitgliedern. *

Das Ratsbüro erlässt Richtlinien über Protokollführung, Archivierung von Ratsakten, Entschädigungen gemäss § 9 und, soweit erforderlich, weitere den Ratsbetrieb betreffende Angelegenheiten. Die Richtlinien werden dem Rat schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Das Ratsbüro bestimmt, soweit erforderlich, die federführende Sachkommission (§ 46 Abs. 4) und entscheidet ferner über die Verwendung von Mitteln im Zusammenhang mit dem Ratsbetrieb sowie über strittige innere Angelegenheiten des Rats.

Art. 43 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.  *

Die Geschäftsprüfungskommission unterstützt den Einwohnerrat in der Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung.

Sie prüft die Tätigkeit von Gemeinderat und Verwaltung im Allgemeinen und hat insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. sie überwacht die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften sowie den ordnungsgemässen Vollzug der Beschlüsse des Einwohnerrats und führt zu diesem Zweck Erhebungen durch;
  2. sie prüft den Jahresbericht aus Sicht der Geschäftstätigkeit und auf die Übereinstimmung mit den Strategien und Zielsetzungen.

Die Geschäftsprüfungskommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche Gemeindeakten, soweit nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. *

Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde sind ihr gegenüber auskunftspflichtig. *

Die Geschäftsprüfungskommission erstattet mindestens einmal pro Jahr Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag. *

Art. 43a * Finanzkommission *

Die Finanzkommission besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern. Bei der Zusammensetzung der Kommission berücksichtigt der Einwohnerrat die Stärke der Fraktionen. *

Der Finanzkommission obliegt die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Gemeinde. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. Prüfung, Berichterstattung und Antragsstellung an den Einwohnerrat:
  1. zum Aufgaben- und Finanzplan, Budget und Jahresbericht aus finanzieller Sicht,
  2. zu den finanziell orientierten Entwicklungszielen,
  3. * zu weiteren Geschäften und Berichten, soweit aus finanzpolitischer Sicht ein Bedarf besteht;
  1. Diskussion der Finanzstrategie und der Planungsrichtlinien und Unterbreitung von Empfehlungen an den Gemeinderat.

Die Finanzkommission hat das Recht zur Einsicht in sämtliche Gemeindeakten, soweit nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. *

Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde sind ihr gegenüber auskunftspflichtig. *

Art. 43b * Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission

Der Einwohnerrat bestimmt die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission.

Die Präsidentin oder der Präsident der Finanzkommission darf nicht der gleichen Fraktion angehören, in der sich die Mitglieder der politischen Partei des für das Ressort Finanzen zuständigen Mitglieds des Gemeinderats befinden. *

Die Präsidien der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission dürfen nicht der gleichen Fraktion angehören.

Art. 43c * Aufgaben- und Finanzplan sowie Jahresbericht

Der Aufgaben- und Finanzplan muss spätestens am 1. Oktober im Besitz der Präsidien der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission sein; der Jahresbericht spätestens am 30. April.

Art. 44 Wahlprüfungskommission

Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie prüft die Gültigkeit der Wahlen in den Einwohnerrat, in den Gemeinderat und in das Gemeindepräsidium. Sie erstattet dem Einwohnerrat Bericht und stellt Antrag.

Art. 45 * Kommission für Volksanregungen und Petitionen

Die Kommission für Volksanregungen und Petitionen besteht aus je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen. Sie behandelt die ihr überwiesenen Volksanregungen und Petitionen und erstattet dem Einwohnerrat innert sechs Monaten Bericht und stellt Antrag.

Liegt ein Begehren nicht im Zuständigkeitsbereich des Einwohnerrats, so beantragt die Kommission dem Einwohnerrat die Überweisung an den Gemeinderat.

(VII.)B Sachkommissionen

Art. 46 Allgemeines

Der Einwohnerrat bestellt Sachkommissionen für die Behandlung und Vorberatung von Geschäften aus bestimmten Sachbereichen. *

Er bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung Anzahl, Grösse und Sachbereiche der Kommissionen. Sie bestehen in der Regel aus fünf bis neun Mitgliedern. *

Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zum Gemeinderat und zur Gemeindeverwaltung. Sie laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein.

Sie koordinieren ihre Tätigkeit, soweit ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich von mehr als einer Kommission berührt. Das Ratsbüro bestimmt in diesen Fällen die federführende Kommission.

Art. 47 Aufgaben *

Die Sachkommissionen haben in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben: *

  1. sie beraten die ihnen überwiesenen Geschäfte und stellen dem Einwohnerrat dazu Antrag;
  2. sie diskutieren die Entwürfe der Sachstrategien und können dem Gemeinderat dazu Empfehlungen unterbreiten;
  3. sie beraten die Entwicklungsziele, die inhaltlichen und finanziellen Planungen sowie die Budgetkredite im Aufgaben- und Finanzplan und können dem Einwohnerrat dazu Antrag stellen;
  4. sie können zum Jahresbericht, soweit er den Stand der Zielerreichung betrifft, einen Bericht verfassen;
  5. sie können parlamentarische Vorstösse einreichen.

… *

Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Themen aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen. *

(VII.)C. Spezialkommissionen

Art. 48 Allgemeines

Der Einwohnerrat kann zur näheren Prüfung einzelner Geschäfte oder zur parlamentarischen Begleitung komplexer Vorhaben Spezialkommissionen bestellen. Der Antrag auf Einsetzung einer Kommission muss eine Umschreibung der Aufgaben der Kommission enthalten.

Der Rat bestimmt die Zahl der Mitglieder und wählt diese umgehend aus seiner Mitte.

Die Kommissionen laden in der Regel eine Vertretung des Gemeinderats und der Verwaltung zu ihren Sitzungen ein. *

Spezialkommissionen werden aufgelöst, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt haben oder wenn der Rat auf ihre weitere Tätigkeit verzichtet.

Art. 49 Berichterstattung

Die Spezialkommissionen erstatten dem Einwohnerrat in der Regel jährlich, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Einsetzung und zum Ende einer Amtsperiode des Rats einen Zwischenbericht über den Stand ihrer Arbeiten.

Sie erstatten dem Einwohnerrat nach Beendigung ihrer Arbeiten Bericht und stellen Antrag.

Art. 49a * Parlamentarische Untersuchungskommission

Der Einwohnerrat kann im Rahmen seines Oberaufsichtsrechts für die Abklärung besonderer Vorkommnisse von grosser Tragweite nach Anhörung des Gemeinderats eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.

Die Einsetzung der Kommission bedarf eines qualifizierten Mehrs von mindestens 27 Mitgliedern des Einwohnerrats.

Der Einwohnerrat gibt der Kommission auf Antrag des Ratsbüros einen inhaltlich klar umschriebenen, zeitlich limitierten Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz.

Soweit in der gleichen Sache noch Aufträge an andere Kommissionen bestehen, fallen sie mit der Einsetzung der Untersuchungskommission dahin.

Für die Untersuchungsbefugnisse, den Beizug von Sachverständigen, die Anhörung von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen sowie das rechtliche Gehör der betroffenen Behörden und Personen sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt sinngemäss anwendbar.

Die Mitglieder der Untersuchungskommission und die weiteren beteiligten Personen sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterliegen der Strafdrohung des Art. 320 des schweizerischen Strafgesetzbuchs.

(VII.)D. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 50 Wahl

Der Einwohnerrat wählt in der konstituierenden Sitzung auf die gesamte Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder der ständigen Kommissionen und bestimmt deren Präsidentinnen und Präsidenten. Weiter wählt er allfällige Delegierte in andere Gremien. *

Die Zusammensetzung der Finanzkommission richtet sich nach § 43a. *

Bei der Zusammensetzung der Kommissionen berücksichtigt der Einwohnerrat, soweit nicht besondere Gründe vorliegen, die Stärke der Fraktionen. *

Falls ein Mitglied der Finanzkommission, einer Sachkommission, der Wahlprüfungskommission, der Kommission für Volksanregungen und Petitionen oder einer Spezialkommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als zwei Monate verhindert ist, an der Ratstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion eine Stellvertretung bezeichnen. Die Dauer der Abwesenheit und die Stellvertretung sind dem Einwohnerrat schriftlich mitzuteilen. Die Regelung gilt ab diesem Datum. Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Einwohnerrat die Stellvertretung genehmigen. *

Art. 51 Beschlussfähigkeit *

… *

Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 52 Einberufung

Kommissionssitzungen finden auf Einladung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten statt. Ausserdem kann ein Drittel der Kommissionsmitglieder oder die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats die Einberufung einer Sitzung verlangen. *

Die Kommissionssitzungen finden im Gemeindehaus oder anderen von den Präsidentinnen oder Präsidenten bestimmten geeigneten Örtlichkeiten statt. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der Kommissionsmitglieder können Sitzungen als Videokonferenzen abgehalten werden. Die diesbezügliche Beschlussfassung kann in einer Videokonferenz erfolgen. *

Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungsbeginn. Die Präsidentin oder der Präsident des Einwohnerrats und der Ratsdienst erhalten eine Orientierungskopie. *

Die Kommissionen können beschliessen, unter sich zu tagen.

Art. 53 Präsidium und Protokoll

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission leitet die Sitzungen, vertritt die Kommission gegen aussen und ist mit Unterstützung des Ratsdienstes für eine zeit- und sachgerechte Erledigung der Aufgaben besorgt. *

Der Ratsdienst sorgt für die Protokollführung. Über die Sitzungen wird ein erweitertes Beschlussprotokoll erstellt. Es enthält mindestens die Namen der Anwesenden und die Traktandenliste, die Hauptgesichtspunkte der Diskussion sowie Gegenstand und Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen. *

Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die Kommission. *

Art. 54 * Vertraulichkeit *

Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Protokolle der Kommissionen stehen nur den Mitgliedern der Kommission vollständig zur Verfügung. Die zu den Kommissionsverhandlungen beigezogenen Mitglieder des Gemeinderats sowie Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung erhalten einen Protokollauszug des Sitzungsteils, an welchem sie anwesend waren. *

Protokoll und Protokollauszüge sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder ganz noch auszugsweise an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden. Ausnahmen können während der Kommissionsarbeit von der Kommission, nach Abschluss der Kommissionsarbeit vom Ratsbüro beschlossen werden. *

Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit. *

Mitglieder des Gemeinderats und Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung dürfen den Gemeinderat und die Verwaltung über den Gang der Kommissionsberatungen im Allgemeinen und die Beschlüsse der Sitzungsteile orientieren, an welchen sie anwesend waren. Diese Informationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit. *

… *

… *

… *

… *

Art. 54a * Geheimhaltung

Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte eine zeitlich befristete Geheimhaltung zu beschliessen. Nach einem solchen Beschluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Mitglieder des Einwohnerrats oder an Dritte weitergegeben werden.

Beschliesst eine Kommission Geheimhaltung, so gehen die Protokolle ausschliesslich an die Kommissionsmitglieder sowie ganz oder in Teilen an die Mitglieder des Gemeinderats und der Verwaltung, soweit sie in diesem Beschluss ausdrücklich als Empfängerinnen und Empfänger genannt werden.

Besteht für Verwaltungsangelegenheiten, über die eine Kommission von zuständigen Mitgliedern des Gemeinderats oder Verwaltungsmitarbeitenden Auskunft erhält, eine besondere gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit, so sind auch die Mitglieder der Kommission dieser Pflicht ohne besonderen Beschluss unterworfen.

Art. 54b * Verletzung der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung

Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung ordnet das Ratsbüro die nötigen Massnahmen an.

Art. 55 Pflichten und Befugnisse

Der Gemeinderat unterstützt die Arbeit der Kommissionen und stellt ihnen auf Verlangen die für ihre Aufgabe benötigten Unterlagen, Berichte sowie Fachkenntnisse von Mitarbeitenden der Gemeinde zur Verfügung, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Ratsdienst steht den Kommissionen zur Verfügung. *

Die Kommissionen können Aussenstehende anhören oder mit speziellen Aufgaben betrauen. Entstehen dadurch ausserordentliche Kosten, ersuchen sie vorgängig das Ratsbüro um Bewilligung.

Sie können Subkommissionen bilden und gemeinsame Sitzungen mit andern Gremien, auch mit solchen anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften, abhalten.

Art. 56 Berichterstattung an den Einwohnerrat

Die Kommissionen berichten dem Einwohnerrat in der Regel schriftlich. Sie können im Verlaufe ihrer Arbeiten mit einem Zwischenbericht den Einwohnerrat informieren und ihm Antrag stellen. *

Ist eine Minderheit von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder mit Bericht und Antrag nicht einverstanden, so kann sie dem Rat unter Namensnennung einen eigenen Bericht und Antrag unterbreiten. Die Minderheit beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Berichterstattung.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Berichterstattung einzelner Kommissionen.

Art. 57 * Geltung der allgemeinen Bestimmungen über den Einwohnerrat

Die Bestimmungen über Teilnahmepflicht (§ 4), Ausstandspflicht (§ 5), Entschädigung (§ 9), Rücktritt (§ 10), Anträge (§ 21), Disziplin (§ 22) und Abstimmungen (§§ 30ff.) gelten sinngemäss auch für Kommissionen. Für die Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten ist § 51 Abs. 2 massgeblich.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58

In Verfahrensfragen kann der Einwohnerrat befristet von dieser Geschäftsordnung abweichen, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Art. 58a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021

Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen im Zusammenhang mit den Leistungsaufträge mit Globalkrediten und den Verpflichtungskrediten gelten weiterhin im ersten Jahr des Inkrafttretens der Änderung. 

Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben des Einwohnerrats und seiner Kommissionen beim Geschäftsbericht gelten weiterhin in den ersten beiden Jahren des Inkrafttretens.

Die Aufgaben der Kommissionen werden von den nach dem neuen Recht gebildeten Kommissionen wahrgenommen. Die Aufgaben der Finanzkoordinationskommission übernimmt die Finanzkommission.

Art. 59

Die Geschäftsordnung des Einwohnerrats der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. Januar 1987 ist aufgehoben.

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2003 wirksam.

Egress

KB 20.11.2002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 20.11.2002
28.04.2010 07.06.2010 § 2 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 2 Abs. 2 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 5 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 16 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 18 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 19 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 20 Abs. 2 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 21 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 27 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 32 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 39 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 42 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 43 Abs. 4 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 43 Abs. 5 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 43 Abs. 6 eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 43a eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 45 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 46 Abs. 2 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 47 Abs. 3 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 48 Abs. 3 eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 49a eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 50 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 50 Abs. 2 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 50 Abs. 3 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 51 Abs. 1 eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 52 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 53 Abs. 2 eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 53 Abs. 3 eingefügt -
28.04.2010 07.06.2010 § 54 totalrevidiert -
28.04.2010 07.06.2010 § 55 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 56 Abs. 1 geändert -
28.04.2010 07.06.2010 § 57 totalrevidiert -
25.09.2013 01.05.2014 § 50 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2014 03.10.2014 § 9 Abs. 3 eingefügt -
28.01.2015 09.03.2015 § 36 Abs. 2 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 36 Abs. 3 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 36 Abs. 4 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Titel geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 1 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 2 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 3 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 4 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 5 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 38 Abs. 6 geändert KB 07.02.2015
28.01.2015 09.03.2015 § 39 Abs. 2 geändert KB 07.02.2015
25.04.2018 14.06.2018 § 3 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 4 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 14 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Titel geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Abs. 2, lit. b) geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Abs. 2, lit. d) geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 15 Abs. 3 eingefügt KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 24 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 24 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 31 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 31 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 36 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 37 Abs. 3 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 38 Abs. 3 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 39 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 40 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 41 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 51 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 52 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 53 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 53 Abs. 2 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 53 Abs. 3 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 54 Abs. 3 geändert KB 05.05.2018
25.04.2018 14.06.2018 § 55 Abs. 1 geändert KB 05.05.2018
28.04.2021 01.10.2021 § 11 Abs. 1 geändert KB 05.05.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 5 Abs. 2bis eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 1bis eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 1ter eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. e) geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. f) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 18 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 18 Abs. 4 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 24 Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 25 Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 27 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 4 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 36 Abs. 6 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 37 Abs. 7 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 4 geändert KB 18.12.2021
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15.12.2021 01.01.2023 § 38 Abs. 6 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43 Abs. 3, lit. a) geändert KB 18.12.2021
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15.12.2021 01.01.2023 § 43 Abs. 3, lit. c) aufgehoben KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43a Titel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43a Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43a Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43a Abs. 2, lit. a) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43a Abs. 2, lit. b) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43b eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 43c eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 46 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 46 Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 47 Titel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 47 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
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15.12.2021 01.01.2023 § 47 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 47 Abs. 1, lit. c) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 47 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 47 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 50 Abs. 2 geändert KB 18.12.2021
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15.12.2021 01.01.2023 § 58a eingefügt KB 18.12.2021
22.11.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 43 Abs. 4 geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 43b Abs. 1bis eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 50 Abs. 1 geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 51 Titel geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 1 aufgehoben KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 52 Abs. 1bis eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 53 Abs. 3 geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Titel geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 1bis eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 1ter eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 2 geändert KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 2bis eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 3 aufgehoben KB 25.11.2023
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22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 5 aufgehoben KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54 Abs. 6. aufgehoben KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54a eingefügt KB 25.11.2023
22.11.2023 01.01.2024 § 54b eingefügt KB 25.11.2023
26.11.2025 20.04.2026 § 43a Abs. 1 geändert KB 29.11.2025
26.11.2025 20.04.2026 § 43a Abs. 2, lit. a), 3. geändert KB 29.11.2025
26.11.2025 20.04.2026 § 43a Abs. 3 eingefügt KB 29.11.2025
26.11.2025 20.04.2026 § 43a Abs. 4 eingefügt KB 29.11.2025
26.11.2025 20.04.2026 § 47 Abs. 2 aufgehoben KB 29.11.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2002 01.01.2003 Erstfassung KB 20.11.2002
§ 2 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 2 Abs. 2 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 3 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 4 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 5 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 5 Abs. 2bis 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 1, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 1, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 1bis 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 1ter 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 9 Abs. 3 27.08.2014 03.10.2014 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 28.04.2021 01.10.2021 geändert KB 05.05.2021
§ 13 Abs. 1, lit. e) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 13 Abs. 1, lit. f) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 14 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 15 25.04.2018 14.06.2018 Titel geändert KB 05.05.2018
§ 15 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 15 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 15 Abs. 2, lit. b) 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 15 Abs. 2, lit. d) 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 15 Abs. 3 25.04.2018 14.06.2018 eingefügt KB 05.05.2018
§ 16 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 18 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 18 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 19 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 2 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 21 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 24 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 24 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 24 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 24 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 25 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 27 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 27 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 27 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert KB 25.11.2023
§ 31 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 31 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 32 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 36 Abs. 2 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 36 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 36 Abs. 3 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 36 Abs. 4 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 36 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 36 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 37 Abs. 3 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 37 Abs. 7 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 28.01.2015 09.03.2015 Titel geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 1 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 2 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 2, lit. a) 28.01.2015 09.03.2015 eingefügt KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 2, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 2, lit. b) 28.01.2015 09.03.2015 eingefügt KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 2, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 3 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 3 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 38 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 4 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 5 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 5 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 38 Abs. 6 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 38 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 39 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 39 Abs. 2 28.01.2015 09.03.2015 geändert KB 07.02.2015
§ 39 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 40 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 41 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 42 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 43 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43 Abs. 3, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43 Abs. 3, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43 Abs. 3, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 aufgehoben KB 18.12.2021
§ 43 Abs. 4 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 43 Abs. 4 22.11.2023 01.01.2024 geändert KB 25.11.2023
§ 43 Abs. 5 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 43 Abs. 6 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 43a 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 43a 15.12.2021 01.01.2023 Titel geändert KB 18.12.2021
§ 43a Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43a Abs. 1 26.11.2025 20.04.2026 geändert KB 29.11.2025
§ 43a Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 43a Abs. 2, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 43a Abs. 2, lit. a), 3. 26.11.2025 20.04.2026 geändert KB 29.11.2025
§ 43a Abs. 2, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 43a Abs. 3 26.11.2025 20.04.2026 eingefügt KB 29.11.2025
§ 43a Abs. 4 26.11.2025 20.04.2026 eingefügt KB 29.11.2025
§ 43b 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 43b Abs. 1bis 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 43c 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 45 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 46 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 46 Abs. 2 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 46 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 47 15.12.2021 01.01.2023 Titel geändert KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1, lit. a) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1, lit. b) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1, lit. c) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1, lit. d) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 1, lit. e) 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021
§ 47 Abs. 2 26.11.2025 20.04.2026 aufgehoben KB 29.11.2025
§ 47 Abs. 3 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 48 Abs. 3 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 49a 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 50 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 50 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 geändert KB 25.11.2023
§ 50 Abs. 2 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 50 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 50 Abs. 3 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 50 Abs. 4 25.09.2013 01.05.2014 eingefügt -
§ 50 Abs. 4 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 51 22.11.2023 01.01.2024 Titel geändert KB 25.11.2023
§ 51 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 51 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 51 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 51 Abs. 1 22.11.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 25.11.2023
§ 52 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 52 Abs. 1bis 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 52 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 53 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 53 Abs. 2 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 53 Abs. 2 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 53 Abs. 3 28.04.2010 07.06.2010 eingefügt -
§ 53 Abs. 3 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 53 Abs. 3 22.11.2023 01.01.2024 geändert KB 25.11.2023
§ 54 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 54 22.11.2023 01.01.2024 Titel geändert KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 1bis 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 1ter 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 2 22.11.2023 01.01.2024 geändert KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 2bis 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 3 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 54 Abs. 3 22.11.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 4 22.11.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 5 22.11.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 25.11.2023
§ 54 Abs. 6. 22.11.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 25.11.2023
§ 54a 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 54b 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt KB 25.11.2023
§ 55 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 55 Abs. 1 25.04.2018 14.06.2018 geändert KB 05.05.2018
§ 56 Abs. 1 28.04.2010 07.06.2010 geändert -
§ 57 28.04.2010 07.06.2010 totalrevidiert -
§ 58a 15.12.2021 01.01.2023 eingefügt KB 18.12.2021