Mit einem Anzug wird der Gemeinderat verpflichtet zu prüfen, ob dem Einwohnerrat eine Vorlage zu einem in dessen Zuständigkeit fallenden Geschäft zu unterbreiten oder ob eine Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats zu treffen sei.
Ein Anzug kann sich auch an eine Kommission richten. Die Verpflichtung des Gemeinderats nach Abs. 1 gilt in diesem Fall sinngemäss für die angesprochene Kommission.
Ein Anzug muss schriftlich und durch mindestens ein Mitglied des Einwohnerrats oder durch eine Kommission unterzeichnet spätestens am zwanzigsten Tag vor der nächsten Sitzung bis 12 Uhr beim Ratsdienst eingetroffen sein. Er wird mit den Sitzungsunterlagen verschickt. *
Der Einwohnerrat entscheidet in der nächsten Sitzung über die Überweisung. Ein Anzug gilt als überwiesen, wenn dagegen weder aus dem Rat noch seitens des Gemeinderats opponiert wird. Ein überwiesener Anzug kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Der Gemeinderat oder die angesprochene Kommission prüft die in einem Anzug gestellten Begehren und berichtet dem Einwohnerrat innert Jahresfrist über das Ergebnis der Prüfung. Diese Frist kann aufgrund eines Zwischenberichts um ein Jahr verlängert werden.
Ein Anzug wird durch Abschreibungsbeschluss erledigt. Lehnt der Rat einen entsprechenden Antrag ab, so ist innert Jahresfrist ein neuer Bericht mit Antrag vorzulegen.
Der Gemeinderat und die Kommissionen berichten jedes Jahr mit dem Jahresbericht über nicht erledigte Anzüge. *