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RiE 153.150

Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen

Vom 25. März 2009 (Stand 1. Mai 2015)

Präambel

Entschädigung des Gemeinderats: Ordnung | Reihen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat Riehen

erlässt auf Antrag der Spezialkommission und gestützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1985[1] sowie § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung vom 27. Februar 2002[2] folgende Ordnung: *

Art. 1 Grundsatz

Die Mitglieder des Gemeinderats werden für ihre Amtstätigkeit mit einer Jahrespauschale entschädigt. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Entschädigung gemäss § 4. *

Überdies werden Familien- und Unterhaltszulagen gemäss den Bestimmungen der Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008 vergütet, soweit solche nicht bereits von dritter Seite ausgerichtet werden.

Art. 2 Jahrespauschale

Die Jahrespauschalen der einzelnen Mitglieder des Gemeinderats werden wie folgt festgesetzt: *

  1. Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 110'000
  2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 63'000
  3. Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 55'000

Mit den Jahrespauschalen werden sämtliche Sitzungen des Gemeinderats sowie die Teilnahme an den Sitzungen von Einwohnerrat, Kommissionen und Arbeitsgruppen mit Vor- und Nachbereitung, Aktenstudium, Besprechungen mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung, Erledigung der reglementarischen Geschäfte sowie Kommunikations- und Repräsentationsaufgaben entschädigt. *

Die Pauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst.

Art. 2bis * Abgabepflicht

Erhält ein Mitglied des Gemeinderats Entschädigungen für ein Mandat, welches ihm vom Gemeinderat erteilt worden ist, besteht eine Abgabepflicht zuhanden der Gemeindekasse.

Art. 4 Ausserordentliche Entschädigung

Zur Entschädigung von ausserordentlichem Aufwand oder zum Ausgleich eines erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls kann einem Mitglied des Gemeinderats eine oder mehrere Tagespauschalen (in der Höhe von CHF 400) zugesprochen werden. *

Als ausserordentlich gilt ein Aufwand insbesondere im Zusammenhang mit der Realisierung von bedeutenden Projektarbeiten und zur Erreichung wichtiger Ziele. Der Aufwand geht dabei deutlich über das zu erwartende Mass an Aufwand, Ertrag, Umfang oder Ideenleistung hinaus. *

Über den Zuspruch und die Höhe (Anzahl Tagespauschalen) einer solchen Aufwands- oder Verdienstausfallsentschädigung entscheidet auf begründetes Gesuch das Ratsbüro. Antragsberechtigt ist der Gesamtgemeinderat. *

Die ausserordentliche Entschädigung beträgt im Maximum die Hälfte der Jahrespauschale gemäss § 2 Abs. 1 lit. c. Ist das Erwerbseinkommen höher als CHF 200'000, kann keine ausserordentliche Entschädigung wegen erlittenen wesentlichen Verdienstausfalls zugesprochen werden. *

Art. 5 Spesen

Zur Abgeltung der mit dem Amt verbundenen Unkosten wie private Büroinfrastruktur und IT-Ausrüstung, Fahrspesen und Repräsentationskosten erhalten die Mitglieder des Gemeinderats eine jährliche Spesenpauschale wie folgt:

  1. Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident: CHF 7'500
  2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident: CHF 4'500
  3. Übrige Mitglieder des Gemeinderats: CHF 4'000

Die Spesenpauschalen werden gemäss den Bestimmungen der Lohnordnung an die Teuerung angepasst.

Auslagen für die Teilnahme an Tagungen, Sitzungen oder anderen geschäftlichen Verpflichtungen, die ausserhalb der Region Basel stattfinden, können separat geltend gemacht werden. Das Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen gilt sinngemäss.

Art. 6 Zahlungsmodalitäten

Die Jahrespauschale wird in 12 monatlichen Teilzahlungen vergütet. Die Spesen werden halbjährlich ausbezahlt. *

Art. 7 Leistungen bei Krankheit oder Unfall

Die Mitglieder des Gemeinderats haben bei Krankheit oder Unfall Anspruch auf Fortzahlung oder Ersatz ihrer Entschädigung. Die für die Angestellten der Gemeinde geltenden Bestimmungen finden sinngemässe Anwendung.

Art. 8 Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats richtet sich nach den für das Gemeindepersonal geltenden Bestimmungen.

Das Ratsbüro vertritt die Arbeitgeberin gegenüber der Vorsorgeeinrichtung.

Art. 9 Anpassung an veränderte Verhältnisse

Das Ratsbüro überprüft periodisch die Entschädigung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Gemeinderats sowie die Spesenansätze gemäss § 5 und stellt gegebenenfalls Antrag an den Einwohnerrat.

Art. 10 Rechtskraft und Wirksamkeit

Diese Ordnung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend per 1. Januar 2009 wirksam.[3]

Egress

KB 01.04.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.03.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung KB 01.04.2009
27.05.2015 01.05.2015 Ingress geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 1 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2 Abs. 2 geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 2bis eingefügt KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 3 aufgehoben KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 2 eingefügt KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 3 eingefügt KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 4 Abs. 4 eingefügt KB 03.06.2015
27.05.2015 01.05.2015 § 6 Abs. 1 geändert KB 03.06.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.03.2009 01.01.2009 Erstfassung KB 01.04.2009
Ingress 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 1 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2 Abs. 1, lit. a) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2 Abs. 1, lit. b) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2 Abs. 1, lit. c) 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2 Abs. 2 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 2bis 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015
§ 3 27.05.2015 01.05.2015 aufgehoben KB 03.06.2015
§ 4 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015
§ 4 Abs. 2 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015
§ 4 Abs. 3 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015
§ 4 Abs. 4 27.05.2015 01.05.2015 eingefügt KB 03.06.2015
§ 6 Abs. 1 27.05.2015 01.05.2015 geändert KB 03.06.2015