Lexipedia

RiE 153.170

Reglement über den Gemeindeführungsstab Riehen

(Reglement GFS)

Vom 19. Mai 2020 (Stand 6. Juni 2024)

Präambel

Reglement Gemeindeführungsstab | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 23, § 24 Abs. 3 lit. g und § 28 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1],

beschliesst,

Art. 1 Gemeindeführungsstab

Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinderats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt.

In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.

Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.

Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.

Art. 2 Zusammensetzung

Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist ex officio Mitglied des GFS. *

Auf seine eigene Amtsdauer wählt der Gemeinderat aus seinen Mitgliedern ein weiteres Mitglied des GFS und bestimmt den Chef oder die Chefin des GFS und deren oder dessen Stellvertretung. *

Weitere Mitglieder des GFS sind die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit.  *

Die fachlich zuständigen Mitarbeitenden der Gemeinde Riehen können verpflichtet werden, eine Funktion im GFS zu übernehmen und sich dafür im Ereignisfall auf Abruf bereit zu halten.

Art. 3 Organisation

Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet als Stabschefin oder Stabschef den GFS, die Stellvertretung liegt bei der Leiterin oder dem Leiter Integrale Sicherheit. Sie unterstehen der Chefin oder dem Chef GFS. *

In normalen Lagen legt die Stabschefin oder der Stabschef die Organisation des GFS fest, in besonderen oder ausserordentlichen Lagen die Chefin oder der Chef GFS. 

Art. 4 Aufgebot

Befugt, den GFS oder Teile davon in besonderen und ausserordentlichen Lagen aufzubieten, sind:

  1. die kantonale Krisenorganisation;
  2. der Gemeinderat;
  3. die Chefin oder der Chef GFS oder
  4. die Stabschefin oder der Stabschef.

Die Auslösung des Sirenenalarms gilt als Aufgebot für den GFS.

Die aufbietende Stelle ist befugt, das Aufgebot zu beenden, sobald die Tätigkeit des GFS nicht mehr erforderlich ist.

In normalen Lagen kann die Stabschefin oder der Stabschef GFS sowie die Leiterin oder der Leiter Integrale Sicherheit den GFS in Absprache mit der Chefin oder dem Chef GFS für Übungszwecke aufbieten. *

Art. 5 Aufgaben

In besonderen und ausserordentlichen Lagen hat der GFS folgende Aufgaben:

  1. Er ist in der kantonalen Krisenorganisation eingebunden und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen;
  2. er unterstützt die Massnahmen zur Alarmierung und Verbreitung der Verhaltensmassnahmen;
  3. er unterstützt das Schadenplatzkommando;
  4. er stellt die Antragsstellung an den Gemeinderat für Entscheidungen im Kompetenzbereich des Gemeinderats sicher;
  5. er stellt den Vollzug der für Riehen relevanten Notverordnungen sowie der Entscheide des kantonalen Krisenstabs und des Gemeinderats sicher;
  6. er sorgt für die Koordination zwischen den kommunalen Behörden und der kantonalen Krisenorganisation;
  7. er ist in Absprache mit der kantonalen Krisenorganisation für die Kommunikation im Gemeindegebiet zuständig;
  8. er stellt die Erfüllung der kommunalen Aufgaben auf dem Gemeindegebiet sicher;
  9. soweit in der Verwaltung verfügbar, stellt er Verstärkungen, Ablösungen und spezielle Ressourcen, z.B. aus dem Werkhof, zur Verfügung und
  10. leitet alle Massnahmen für die Instandstellung der kommunalen und privaten Infrastruktur.

Ausserdem erstellt und pflegt er ein Führungshandbuch, welches insbesondere die Pflichtenhefte sowie die Organisations- und Planungsgrundlagen beinhaltet. *

Art. 6 Informationspflicht

Der GFS informiert den Gemeinderat in besonderen und ausserordentlichen Lagen laufend über seine  Tätigkeit und legt dem Gemeinderat jeweils zum Ende einer Legislatur eine schriftliche Berichterstattung vor.

Art. 7 Entschädigung

Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den Mitgliedern des Gemeinderats gelten die Regelungen der Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Riehen.

Sind Gemeindeführungsstabsaufgaben in besonderen und ausserordentlichen Lagen dafür verantwortlich, dass bei Mitgliedern des GFS, die der Vertrauensarbeitszeit unterliegen, die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht eingehalten werden kann, so ist für die darüber hinausgehenden Mehrleistungen eine Barvergütung gemäss § 23a Personalreglement auszurichten.

Für den durch Gemeindeführungsstabsaufgaben entstehenden Aufwand bei den übrigen Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung gelten die allgemeinen Regelungen der Personal- und Lohnordnung und der dazugehörigen Reglemente.

Egress

Schlussbestimmung

 

Dieses Reglement wird publiziert; es tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.

KB 06.06.2020

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.05.2020 11.06.2020 Erlass Erstfassung KB 06.06.2020
28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 1 geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 1bis eingefügt KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 3 Abs. 1 geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. b) geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. c) geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 4 Abs. 4 geändert KB 01.06.2024
28.05.2024 06.06.2024 § 5 Abs. 2 eingefügt KB 01.06.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.05.2020 11.06.2020 Erstfassung KB 06.06.2020
§ 2 Abs. 1 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 2 Abs. 1bis 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024
§ 2 Abs. 2 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 3 Abs. 1 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 4 Abs. 1, lit. b) 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 4 Abs. 1, lit. c) 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 4 Abs. 1, lit. d) 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024
§ 4 Abs. 4 28.05.2024 06.06.2024 geändert KB 01.06.2024
§ 5 Abs. 2 28.05.2024 06.06.2024 eingefügt KB 01.06.2024