Mit diesem Reglement wird die Organisation des Gemeindeführungsstabs als Organ des Gemeinderats bei Katastrophen und Notlagen und zur Begrenzung und Bewältigung von Schadensereignissen sowie im Übungsfall festgelegt.
In besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Gemeindeführungsstab (GFS) das Stabs- und Führungsorgan der Gemeinde. Er untersteht dem Gemeinderat.
Ist der Gemeinderat nicht mehr in der Lage, seine Exekutivtätigkeit ordentlich auszuüben, so fasst der GFS die unaufschiebbaren Beschlüsse und erteilt die unaufschiebbaren Anordnungen.
Das Reglement gilt bei einem Aufgebot des GFS oder Teilen davon.