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RiE 153.500

Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen

Vom 7. September 2010 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Mitwirkung der Quartierbevölkerung: Reglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen

erlässt gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005[1] folgendes Reglement:

Anhänge

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.

Es regelt zudem die Gewährung finanzieller Beiträge der Gemeinde an Aktivitäten und Projekte der Quartiervereine und von Gruppierungen aus den Quartieren. *

Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.

Art. 2 Zweck der Mitwirkung

Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.

Art. 3 Art des Einbezugs

Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information.

Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.

Art. 4 Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung

Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.

Art. 5 Quartiervereine

Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907;
  2. politische und konfessionelle Neutralität;
  3. Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins;
  4. mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind.

Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. c bis d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind.

Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement.

Art. 6 Grundbeitrag an die Quartiervereine *

Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Grundbeitrag aus der Quartierförderung unterstützen. *

Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft.

Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat.

Art. 6a * Förderung von Projekten in den Quartieren

Auf Gesuch hin kann die Gemeinde Projekte und Aktivitäten von Quartiervereinen und privaten Gruppierungen aus den Quartieren, sofern sie im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b und c agieren, durch einen finanziellen Beitrag oder Sachleitungen unterstützen.

Die Projekte und Aktivitäten müssen den Interessen eines Quartiers dienen.

Die Beiträge erfolgen in Form:

  1. einer Anschubfinanzierung eines längerfristigen Projekts;
  2. einer Unterstützung von einmaligen Projekten und Aktivitäten;
  3. von Sachleistungen oder finanziellen Beiträgen an Sachgegenständen.

Freizeitaktivitäten von Quartiervereinen können auf Antrag auch von der Freizeitförderung der Gemeinde unterstützt werden.

Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt eine entsprechende Richtlinie mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.

Art. 7 Publikation und Wirksamkeit

Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.[2]

Egress

18.09.2010

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.09.2010 19.09.2010 Erlass Erstfassung 18.09.2010
05.11.2024 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6 Titel geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert KB 23.11.2024
05.11.2024 01.01.2025 § 6a eingefügt KB 23.11.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.09.2010 19.09.2010 Erstfassung 18.09.2010
§ 1 Abs. 2 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024
§ 6 05.11.2024 01.01.2025 Titel geändert KB 23.11.2024
§ 6 Abs. 1 05.11.2024 01.01.2025 geändert KB 23.11.2024
§ 6a 05.11.2024 01.01.2025 eingefügt KB 23.11.2024