Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für verschiedene Dienstleistungen der Einwohnerdienste der Gemeinde Riehen.
RiE 153.840
Reglement betreffend die Erhebung von Gebühren der Einwohnerdienste der Gemeinde Riehen
(Gebührenreglement Einwohnerdienste)
Präambel
Gemeinderat und Gemeindeverwaltung / Verwaltungsgebühren
gestützt auf § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[1], § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 2017[2] und § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[3],
Anhänge
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Definition und Höhe der Gebühren
Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.
2. Gebühren
Art. 3 Allgemeine Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie CHF 0.50
- Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie CHF 1.00
- Für Porti gemäss Aufwand
Art. 4 Zahlungsfristen und Mahngebühren
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahn- und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
- erste Mahnung kostenlos
- Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
- Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 5 Gebühren der Einwohnerdienste
Die Gemeindeverwaltung erhebt für Beglaubigungen, Bescheinigungen und weitere Dienstleistungen der Einwohnerdienste Gebühren gemäss Anhang.
Für die Ausstellung von Identitätskarten werden die Gebühren gemäss Vorgaben des Bundes erhoben.
Egress
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren vom 1. November 1994 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 15.10.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | KB 23.11.2024 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.10.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | KB 23.11.2024 |