Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber dürfen bearbeitet werden, soweit eine Bearbeitung für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens sowie für die Lohnbuchhaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses notwendig ist. *
Besondere Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen bearbeitet werden, soweit eine Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Betrieblichen Gesundheitsmanagement, mit der Abwicklung der Sozialversicherungsleistungen oder mit personalrechtlichen Massnahmen notwendig ist. *
Die Arbeitgeberin betreibt ein digitales Personalinformationssystem, in welchem auch besondere Personendaten bearbeitet werden dürfen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Personalbereichs und der Lohnbuchhaltung sowie die direkten Vorgesetzten, die Anstellungsinstanz und die für den technischen Support verantwortliche Stelle haben Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist. *
Das Akteneinsichtsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihre Personalakten richtet sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht. *
Unterlagen mit Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten. Vorbehalten bleibt eine weitere Aufbewahrung mit Zustimmung der betroffenen Person.
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter regelt gemeinsam mit der Leitung Personal in einer Richtlinie die datenschutzrechtlichen Vorgaben für das digitale Personalinformationssystem, insbesondere die Datenbearbeitung, die Zugriffsberechtigungen, die Aufbewahrung und die Löschung von Personaldaten. *