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RiE 253.150

Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere

(Reglement Wildtierschutz Riehen)

Vom 27. Februar 2024 (Stand 1. April 2024)

Präambel

Öffentliche Ordnung

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 15 Abs. 1 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG)[1] vom 27. Oktober 2021,

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Schutzmassnahmen

In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten.

Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement.

Egress

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. April 2024 in Kraft.

KB 02.03.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.02.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung KB 02.03.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.02.2024 01.04.2024 Erstfassung KB 02.03.2024