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RiE 328.600

Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern

(Zahpflegeordnung)

Vom 26. Oktober 1994 (Stand 1. Juni 2013)

Präambel

Zahnpflegeordnung | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,

gestützt auf § 25 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985[1] und gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die öffentliche Zahnpflege vom 8. Dezember 1993[2], auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst folgende Ordnung, wobei Personen- und Funktionsbezeichnungen soweit erforderlich beide Geschlechter einschliessen:

Art. 1 * Grundsatz

Für die schulpflichtigen Kinder mit Wohnsitz in Riehen gewährleistet die Gemeinde Riehen nach Massgabe dieser Ordnung eine angemessene Schulzahnpflege.

Art. 2 Umfang der Schulzahnpflege

Die Schulzahnpflege umfasst unentgeltliche prophylaktische Massnahmen und entgeltliche Behandlungen von Zahnerkrankungen.

Die minimalen Leistungen richten sich nach § 4 der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege vom 6. Dezember 2011 (Zahnpflegeverordnung) und umfassen insbesondere: *

  1. Die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen.
  2. In den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Informationen über die Kariesprophylaxe.
  3. die jährliche unentgeltliche Kontrolle der Gebisse der schulpflichtigen Kinder und die entgeltliche Behandlung der erkrankten Zähne. Die Kontrollen sind obligatorisch.
  4. Die Untersuchung und die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers, soweit eine erhebliche funktionelle Störung der Kaufunktion vorliegt.

Im Rahmen der öffentlichen Schulzahnpflege können auch Kleinkinder primärprophylaktisch und zahnärztlich betreut werden.

Die Behandlung darf nur im Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes durchgeführt werden. Notfallmassnahmen im Interesse des Kindes dürfen auch ohne vorgängige Einwilligung vorgenommen werden. *

Art. 5 *

Der Gemeinderat schliesst zur Durchführung der Schulzahnpflege einen Vertrag mit einem privaten Leistungserbringer ab.[3]

Er kann die Schulzahnpflege auch ganz oder teilweise an das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übertragen.[4]

Die Verträge unterliegen der Genehmigung durch den Einwohnerrat.

Art. 6

Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Schulzahnpflege Riehen kann der Gemeinderat eine Kommission oder ein Beratungsgremium einsetzen.

Art. 7 Tarifgestaltung

Die Kosten für die unentgeltlichen Prophylaxemassnahmen werden von der Gemeinde getragen.

Art. 8 *

Die Eltern oder Erziehungsberechtigten der behandelten Kinder tragen die Kosten für die entgeltliche Behandlung im Umfang des Basistarifs gemäss § 9.

Art. 9 *

Basistarif für Behandlungen in der Schulzahnklinik bilden der Zahnarzttarif sowie der Zahntechnikertarif gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz.

Angehörigen von wirtschaftlich schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen werden je nach den finanziellen Verhältnissen (unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen) Reduktionen auf dem Basistarif gewährt.

Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der zu gewährenden Tarifreduktion im Rahmen eines Reglements.

Art. 10 * Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Die Ordnung wird am 1. Januar 1995 wirksam.

Egress

Diese Ordnung wird nur wirksam, wenn auch der Beschluss betreffend die Bewilligung eines erstmaligen Kredites von Fr. 500 000.– zu Lasten der Rechnung 1994 in Rechtskraft erwächst.[5]

KB 02.11.1994

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung KB 02.11.1994
24.04.2002 01.01.2002 § 9 totalrevidiert -
24.04.2013 01.06.2013 § 1 totalrevidiert -
24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 2 geändert -
24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 2, lit. c) geändert -
24.04.2013 01.06.2013 § 2 Abs. 4 geändert -
24.04.2013 01.06.2013 § 3 aufgehoben -
24.04.2013 01.06.2013 § 4 aufgehoben -
24.04.2013 01.06.2013 § 5 totalrevidiert -
24.04.2013 01.06.2013 § 8 totalrevidiert -
24.04.2013 01.06.2013 § 10 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.1994 01.01.1995 Erstfassung KB 02.11.1994
§ 1 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -
§ 2 Abs. 2 24.04.2013 01.06.2013 geändert -
§ 2 Abs. 2, lit. c) 24.04.2013 01.06.2013 geändert -
§ 2 Abs. 4 24.04.2013 01.06.2013 geändert -
§ 3 24.04.2013 01.06.2013 aufgehoben -
§ 4 24.04.2013 01.06.2013 aufgehoben -
§ 5 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -
§ 8 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -
§ 9 24.04.2002 01.01.2002 totalrevidiert -
§ 10 24.04.2013 01.06.2013 totalrevidiert -