Die Einwohnergemeinde Riehen sorgt für die Einrichtung und den Betrieb eines ambulanten Gesundheitszentrums in Riehen mit Notfallabdeckung und ergänzendem stationären Angebot im Bereich der Betagten- und Krankenpflege.
RiE 332.400
Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen
Präambel
Gesundheitszentrum: Ordnung | Riehen: Einwohnergemeinde
erlässt auf Antrag des Gemeinderats sowie der Sachkommission für Gesundheit und Finanzfragen (GEF) folgende Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Vernetzung mit anderen Dienstleistungen
Das Gesundheitszentrum bildet Teil eines gut vernetzten Angebots von vielfältigen medizinischen und pflegerischen Dienstleistungen sowie Aktivitäten zur Gesundheitsförderung.
Art. 3 Koordination mit dem Kanton
Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Koordination mit dem Kanton, namentlich was die akutmedizinische Spitalversorgung der Riehener Bevölkerung betrifft.
Art. 4 Trägerschaft und Beiträge der Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde kann sich an der Trägerschaft des Gesundheitszentrums beteiligen.
Sie kann ferner Deckungsbeiträge an gemeinwirtschaftliche Leistungen des Gesundheitszentrums, wie beispielsweise erweiterte Öffnungszeiten, Notfallabdeckung oder Hausbesuche, gewähren. Das Nähere wird in einem Leistungsauftrag geregelt.
Art. 5 Schlussbestimmungen
Egress
Publikation und Volksabstimmung
Dieser Beschluss wird publiziert und den Stimmberechtigten mit der Empfehlung auf Verwerfung der Initiative und Annahme des Gegenvorschlags zum Entscheid vorgelegt.[3] Wird die Initiative zurückgezogen, so unterliegt die Ordnung für das Gesundheitszentrum Riehen dem Referendum.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 17.06.2009 | 01.01.2010 | Erlass | Erstfassung | KB 20.06.2009 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 17.06.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | KB 20.06.2009 |