Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Naturbad).
Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
RiE 370.700
erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1] für das Naturbad der Gemeinde Riehen nachstehendes Reglement:
Die Gemeinde Riehen betreibt ein Schwimmbad mit vollbiologischer Wasseraufbereitung (Naturbad).
Es steht der Bevölkerung und den Schulen nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt gestützt auf das vom Gemeinderat genehmigte Betriebskonzept die Betriebs- und Öffnungszeiten fest.
Die Betriebsleitung kann aufgrund der Wetterverhältnisse oder bei besonderen Anlässen und Vorkommnissen sowie für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung erlässt die Haus- und Badeordnung.
Die Mitarbeitenden des Naturbads üben die Zutrittskontrollen im Naturbad aus, sorgen für einen geordneten Badebetrieb und können die hierzu notwendigen Anweisungen erteilen.
Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Benützung des Naturbads und dessen Einrichtungen in einem Anhang zu diesem Reglement fest.
Besuche des Naturbads im Klassenverband sind für die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt kostenlos.
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Preise für Mietobjekte wie Sonnenschirme, Liegestühle usw. fest.
Die Betriebsleitung ist befugt, Personen zu verwarnen oder aus dem Naturbad wegzuweisen, die gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen Weisungen des Aufsichtspersonals verstossen.
Die vorgesetzte Stelle der Betriebsleitung kann ein zeitlich begrenztes Zutrittsverbot aussprechen. Sie entscheidet bei Inhaberinnen oder Inhabern von Saisonabonnementen, wie lange das Zutrittsverbot gilt.
Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung kann ein definitives Zutrittsverbot erlassen.
Bei Zutrittsverboten wird der Eintrittspreis nicht zurück erstattet.
Die Betriebsleitung kann bei Verdacht auf Verstösse gegen die Haus- und Badeordnung oder auf strafbare Handlungen mitgebrachte Gepäckstücke kontrollieren, insbesondere auf alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder Drogen.
Gegen definitive Zutrittsverbote kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.
Der Gemeinderat entscheidet endgültig.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofot wirksam.[2]
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 18.02.2014 | 23.02.2014 | Erlass | Erstfassung | KB 22.02.2014 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 18.02.2014 | 23.02.2014 | Erstfassung | KB 22.02.2014 |