Grabmäler dürfen frühestens zu dem in der Bewilligung festgelegten Termin gesetzt werden, bei Erdbestattungen in der Regel frühestens nach zwölf Monaten, bei Urnengräbern frühestens nach drei Monaten nach erfolgter Beisetzung. Bei Familiengräbern besteht keine Wartefrist.
Arbeiten dürfen nur während der ordentlichen Arbeitszeit der Gemeindegärtnerei ausgeführt werden. Sie kann Sperrfristen erlassen.
Grabmäler und Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und ein gefahrloses Begehen der Grabfelder möglich sind.
Bei allen anfallenden Arbeiten auf den Gräbern sind Beschädigungen benachbarter Gräber und Grabmäler sowie die Beschädigung der gärtnerischen Gesamtanlage zu vermeiden.
Auf Bestattungen bzw. Beisetzungen ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Bei gefrorenem, schneebedecktem und stark aufgeweichtem Boden ist das Setzen von Grabmälern nicht gestattet.